{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-30_2_StR_699_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-30","aktenzeichen":"2 StR 699/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ba\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 699/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Hans Günter DEE zus DB,\ndort geboren am 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nAS\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 bis 4 StPo\nbeschlossen;\n\n1. Dem Angeklagten Düsselmann wird auf\n\nseinen Antrag vom 22. Oktober 1984\nWiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 25. Juli 1984 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Düsselmann wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug, des Diebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\ndes Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen\nDiebstahls in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Diebstahls in drei\nFällen, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt\ner die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat zum Teil Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen im Fall II 2 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte (wie dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist: auf Grund einheitlichen, auf fortgesetzte Begehung gerichteten Willens-\n\nentschlusses) ab Oktober 1983 seinen Pkw Ford Capri und\n(in Erweiterung seines Gesamtvorsatzes) ab Januar 1984\nauch seinen zu dieser Zeit erworbenen Pkw Ford Granada\njeweils bis zu seiner Festnahme am 1. März 1984 geführt,\nobwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht\nhatte,\n\n2. Nach den Feststellungen in den Fällen II 4 und\n5 der Urteilsgründe war der Angeklagte am 20. und am\n25. Februar 1984 jeweils auf Grund neu gefaßten Willensentschlusses zusammen mit einem Mittäter in je eine Gaststätte eingebrochen. Die Täter hatten im ersten Fall Geld,\neinen Sparkasten, eine Wanduhr, ein Fernsehgerät sowie\nLebensmittel und andere Waren im Wert von 1.000 DM, im\nzweiten Fall zwei Sparkästen, Geldauffangbehälter aus\nSpielautomaten und ein Fernsehgerät entwendet. In beiden\nFällen war der Angeklagte mit seinem Pkw Ford Granada\nunter Mitnahme des Mittäters zu den Tatorten gefahren.\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß er die\nDiebesbeute mit dem Pkw abtransportiert hatte (vgl.\nauch Fall II 6 der Urteilsgründe),.\n\n53. Damit hat der Angeklagte mit jedem dieser beiden\nDiebstähle zugleich den Straftatbestand des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis erfüllt. Denn die Fahrt mit dem Pkw diente\nder Verwirklichung der Absicht, sich den Besitz an den\ngestohlenen Sachen zu sichern und zu erhalten. Die Diebstähle können durch die mit geringerer Strafe bedrohte\nTat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht\nzu einer Tat verbunden werden. Vielmehr sind sie im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig, aber jeder tat-\n\nı\n\n4\n\neinheitlich mit der sie umgreifenden Tat des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis verbunden (vgl. BGHSt 1, 67; 26,\n\n24, 27; 31, 29, 31; BGH NJW 1981, 997; BGH, Beschlüsse\nvom 18. Juni 1980 - 2 StR 89/80 -, vom 16. März 1984\n\n- 3 StR 61/84 - und vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84).\n\nII.\n\nAnders verhält es sich mit dem versuchten Diebstahl\nim Fall II 3 der Urteilsgründe. Auch in diesem Fall war\nder Angeklagte zwar mit dem Pkw in die Nähe des Tatorts\ngefahren. Er hatte ihn in etwa 100 m Entfernung von dem\nLebensmittelgeschäft, das er und die Mittäter sodann für\nden Einbruch auswählten, abgestellt. Jedoch wurden sie\nbei diesem Einbruch ertappt und flüchteten ohne Beute.\nDieser Diebstahlsversuch fiel nicht tateinheitlich mit\ndem Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen. Denn er wurde\nerst nach dem Verlassen des Pkw begonnen (BGH NJW 1981,\n997) und war bei Fortsetzung der Fahrt bereits beendet.\n\nIm Fall II 6 der Urteilsgründe hatten der Angeklagte\nund ein Mittäter Beute gemacht und diese auf dem Rücksitz des in Tatortnähe abgestellten Pkw abgelegt, jedoch mußten sie dann zu Fuß fliehen. Auch in diesem Fall\ntreffen die beiden Gesetzesverletzungen nicht tateinheitlich zusammen.\n\nIII.\n\nDie Anordnung einer Sperrfrist von drei Jahren für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis wird von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nDie Summe der beiden (jeweils für Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) neu festzusetzenden Einzelstrafen darf die Summe der drei aufgehobenen\nEinzelstrafen und die neue Gesamtstrafe darf die aufgehobene Gesamtstrafe nicht überschreiten (BGHSt 7, 86;\nBGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 -\nund Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-30/2-str-699-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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