{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-28_2_StR_696_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-28","aktenzeichen":"2 StR 696/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Keine Zueignung im Falle einer Wegnahme des Hehlguts\n\ndurch den Dieb in der Absicht, es dem Eigentümer\nzurückzugeben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB §§ 242, 249\nKeine Zueignung im Falle einer Wegnahme des Hehlguts\n\ndurch den Dieb in der Absicht, es dem Eigentümer\nzurückzugeben.\n\nBGH, Beschl.v. 28. November 1984 - 2 StR 696/84 - LG Aachen -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 696/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Valentin H emmmmmmm> aus DEE - 1 GREEN ,\ngeboren am EB 1967 in DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n\n12. Juni 1984,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen schweren\nRaubes verurteilt worden ist, sowie\n\n2. im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen fragte der Rentner\nHochgürtel den Angeklagten, ob er ihm gegen Zahlung\nvon 100 DM ein Weidezaungerät \"klauen\" könne. Der\nAngeklagte erklärte sich hierzu bereit. Er entwendete aus der Scheune des Zeugen MB ein solches\nGerät und übergab es Hochgürtel. Von diesem erhielt\n\n- 3 -\n\ner den versprochenen Betrag. Der Zeuge MB war\nsich sicher, daß nur der Angeklagte als Täter in\nBetracht kam. Er bedeutete ihm, wenn er das Gerät\nnicht zurückschaffe, müsse er mit einer Anzeige\n\nsowie der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung rechnen, Einige Tage später bat der\nAngeklagte den Rentner HB in dessen Wohnung\num Rückgabe des Geräts. Dieser sagte ihm, daß er es\nhaben könne, wenn er die 100 DM zurückzahle. Da der\nAngeklagte hierzu nicht in der Lage war, entschloß\n\ner sich, ihm das Gerät gewaltsam wegzunehmen, Er\nschlug in der Küche mit der stumpfen Seite eines\nBeils auf den Nacken HeiBs, worauf dieser\n\nzu Boden stürzte und sich nicht mehr regte. Trotzdem versetzte der Angeklagte ihm zwei weitere Schläge.\nDann nahm er das im Nebenzimmer befindliche Weidezaungerät an sich. Er betrat nochmals die Küche und steckte\ndie Geldbörse und das Feuerzeug ein, die beim Sturz\nHB: aus dessen Hosentasche gefallen waren.\nDas Gerät gab er dem Zeugen MB zurück. Die anderen Sachen warf er später fort, nachdem er festgestellt hatte, daß sich in dem Portemonnaie kein\n\nGeld befand. Das Landgericht hat den Angeklagten\nwegen schweren Raubes und Diebstahls (jeweils allein\nbezüglich des Weidezaungeräts) zu einer mehrjährigen\nJugendstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionsbegründung\nrichtet sich nur gegen die Verurteilung wegen schweren\nRaubes. Eine dahingehende Beschränkung des Rechtsmittels\n\nu.\n\nist jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Pflichtverteidigers\nzu einer derartigen teilweisen Rücknahme unwirksam.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Zu\nRecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die\nAnnahme des Landgerichts, er habe bei der gewaltsamen Wegnahme des Weidezaungeräts in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Jugendkammer hat die Ansicht\nvertreten, es sei unerheblich, daß er das Gerät weggenommen habe, um es dem Eigentümer zurückgeben zu\nkönnen; denn er habe es, wenn auch nur vorübergehend,\nseinem Vermögen einverleibt und es wirtschaftlich\ngenutzt, indem er sich durch die Rückgabe des Apparates an den Eigentümer von der drohenden Schadensersatzklage und Anzeige befreit habe; sein wirtschaftliches Interesse ergebe sich weiter daraus,\ndaß er sich durch die gewaltsame Wegnahme des Geräts\nden Diebeslohn und damit den ihm aus der vorausgegangenen Tat zugeflossenen wirtschaftlichen Wert\nerhalten habe.\n\nDiese Ausführungen lassen erkennen, daß das Landgericht einen falschen Zueignungsbegriff zugrunde\ngelegt hat. Außer einer (wenigstens vorübergehenden)\nAneignung setzt er eine dauernde Enteignung voraus.\nDaran fehlt es aber, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem\nBerechtigten unverändert mit ihrem ungeschmälerten\nWert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand\nwiederherzustellen (BGH NStZ 1981, 63 m.w.N.). Der\nAngeklagte wollte durch die Mitnahme des Geräts\n(aus der Wohnung des Rentners) nicht den wirtschaft-\n\n.-5-\n\nlichen Wert der Sache seinem Vermögen zuführen.\n\nDie Vermeidung einer Strafanzeige betrifft nicht\ndiesen wirtschaftlichen Gesichtspunkt. Gleiches\ngilt hier aber auch für die angestrebte Verschonung\nvon einer Schadensersatzklage. Im Verhältnis zum\nEigentümer -— nur auf dieses kommt es bei der Prüfung,\nob das Zueignungsmerkmal gegeben ist, an - diente\ndie Wegnahme und Rückgabe der Sache an ihn der\nSchadenswiedergutmachung. Eine solche kann aber\nnicht zugleich eine Ausnutzung des wirtschaftlichen\nWertes der Sache zu seinen Lasten sein.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes hat deshalb keinen Bestand. Damit unterliegt auch der Strafausspruch der Aufhebung.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-696-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-696-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.831155+00:00"}}