{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-28_2_StR_458_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-28","aktenzeichen":"2 StR 458/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 458/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinmetzmeister Heinz J ee aus AMD,\ngeboren am EB 1937 in Amp,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nJE\n\nF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 23, November 1984 in der Sitzung\nvom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus ums\nals Verteidiger des Angeklagten in\n\nder Verhandlung vom 23. November 1984,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\n-\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision und die Kostenbeschwerde\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 23. Februar\n1984 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der\nRechtsmittel und die dem Angeklagten\n\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage\neines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. In der Antragsbegründung hat die Beschwerdeführerin ausschließlich \"die Verletzung materiellen\nRechts durch Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB\" (mit Einzelausführungen) gerügt. In diesem Umfang wird die Revision\nvom Generalbundesanwalt vertreten.\n\nEs kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel entgegen\ndem Antrag nicht mehr den gesamten Rechtsfolgenausspruch\nerfaßt, sondern entsprechend der Annahme des Generalbundesanwalts angesichts der Begründung auf die Strafaussetzung\n\nzur Bewährung beschränkt ist. Sie wäre zum Strafausspruch\n\njedenfalls unbegründet.\n\nAuch die Entscheidung über die Strafaussetzung Zur\nBewährung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat im Anschluß an die Strafzumessungserwägungen\nzunächst den Inhalt des § 56 Abs. 2 StGB auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzutreffend dargelegt (vgl. dazu BCHSt 29, 370, 380).\nSodann hat sie ausgeführt, daß nach ihrer Auffassung\n\"bei einer Gesamtwürdigung aller Fakten und der Täterpersönlichkeit\" mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen und die Strafaussetzung zuließen. Zusätzlich hat sie die \"insbesondere\" für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkte hervorgehoben. Damit\nhat die Strafkammer an ihre Ausführungen zur Strafzumessung angeknüpft und zum Ausdruck gebracht, aaß sie\ndie dort dargelegten Umstände insgesamt auch ihrer Entscheidung zur Strafaussetzung zugrunde gelegt hat.\n\nEs bedarf hier nicht der Erörterung, ob dieses\nVorgehen allgemein zulässig ist. Bedenken dagegen\nkönnen insbesondere in Fällen bestehen, in denen\n- etwa bei mehreren verschiedenen Taten - die festgestellten Umstände nur Zum Teil für beide Rechtsfolgen Bedeutung haben, oder in denen ihnen im Hinblick auf die jeweilige Entscheidung unterschiedliches\nGewicht zukommt.\n\nSo verhält es sich hier jedoch nicht. Die Strafkammer hatte nur für eine Straftat die Rechtsfolgen\nzu bestimmen. Alle im Hinblick darauf festgestellten\n\nBa\n\nund bei der Strafzumessung dargelegten Umstände waren\nauch für die Entscheidung über die Strafaussetzung bedeutsam. Deshalb ist hier kein Rechtsfehler darin zu\nsehen, daß das Gericht im schriftlichen Urteil darauf\nverzichtet hat, bei der Begründung der Strafaussetzung\ndie bereits unmittelbar vorher angeführten Umstände\n\nim einzelnen zu wiederholen. Daß es bei der Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte übersehen haben könnte,\nerscheint ausgeschlossen. Ebensowenig sind Anhaltspunkte\ndafür vorgetragen oder sonst erkennbar, daß ein weiterer,\nnur für die Entscheidung über die Strafaussetzung bedeutsamer, dem Angeklagten ungünstiger Umstand vorgelegen\nhätte und unberücksichtigt geblieben wäre, Die Urteilsgründe ergeben somit, daß die Strafkammer auch die von\nder Beschwerdeführerin und vom Generalbundesanwalt vermißten, dem Angeklagten nachteiligen Gesichtspunkte in\ndie Prüfung einbezogen hat. Daß sie dabei einige dem\nAngeklagten günstige Umstände als für die Strafaussetzung ausschlaggebend nochmals gesondert aufgezeigt\nhat, spricht nicht dagegen und begründet auch sonst\nkeinen Rechtsfehler.\n\nDie Entscheidung der Strafkammer ist nicht unvertretbar, sondern hält sich im Rahmen des dem Tatrichter\nzustehenden Ermessens, Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981,\n120, 121, 337).\n\nDa die Revision keinen Erfolg hat, war auch die\nKostenbeschwerde zu verwerfen.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-458-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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