{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-28_2_StR_301_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-28","aktenzeichen":"2 StR 301/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\nSs\n\n\\\nEn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 301/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf Philipp 5 ce aus Ta,\ndort geboren am mmmmuuuumm» 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a,\n\nPf\nVf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 23, November 1984 in der Sitzung\nvom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Mrau: Kemmmum\n\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Verhandlung vom 23, November 1984,\n\nJustizangestellte GEREEEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBGG\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 2. Februar 1984 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt,\nsoweit es im Falle Klaus\nKB den Vorwurf des\nsexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit nit\nhomosexuellen Handlungen\nund im Falle Stefan EEE\nden Vorwurf homosexueller\nHandlungen zum Gegenstand\nhat; insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nin einem Falle des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit homosexuellen\nHandlungen und in einem weiteren Falle homosexueller Handlungen schuldig ist;\n\n3. der Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen,\ndarunter in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die\nSicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n1. Das Verfahren ist, soweit das Landgericht den An-\n\ngeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen im Falle Klaus Km\n\nund wegen (fortgesetzter) homosexueller Handlungen\nim Fall Stefan SB verurteilt hat, einzustellen,\nda der Verfolgung dieser beiden selbständigen Taten\nein Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 260 Abs. 3\nStPO).\n\nDer Angeklagte ist von Argentinien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Grundlage\nder Auslieferung war der Haftbefehl des Amtsgerichts\nTrier vom 21. August 1981 (Bd. I Bl. 90 d.A.). In\ndiesem Haftbefehl werden die Straftaten des Angeklagten in den Fällen Klaus KB und Stefan EWEB nicht\nerwähnt. Zwar erscheint der Name Stefan EB in der\nSachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Trier\nvom 8. September 1982, die - aller Wahrscheinlichkeit\nnach - zusammen mit dem Haftbefehl den argentinischen\nBehörden übersandt worden ist (Bd. I Bl. 157 d.A.).\nDies reicht jedoch angesichts des nur erläuternden\nCharakters dieser Darstellung nicht aus, um hier die\nAnnahme zu rechtfertigen, daß die Auslieferung des\nAngeklagten auch wegen dieser, im Haftbefehl nicht\ngenannten Tat bewilligt worden ist (vgl. Art. 12\nNr. 1 des Argentinischen Auslieferungsgesetzes vom\n25. August 1885, abgedruckt bei Grützner, Internationaler\nRechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. IV A 11). Demgemäß verbietet der Grundsatz der Spezialität die Verfolgung der beiden bezeichneten Taten.\n\nAnders verhielte es sich, wenn diese Taten mit\nden Verfehlungen des Angeklagten gegenüber den anderen, im Haftbefehl genannten Kindern in einer Tatidentität (§ 264 StPO) begründenden Verbindung stün-\n\nden. Das trifft indessen nicht zu. Der Fall Klaus\nKB scheidet insoweit schon deshalb aus, weil\nhierbei - nach den Urteilsfeststellungen - andere\nKinder nicht anwesend waren. Für den Fall Stefan\nEllert gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar waren\nbei einer der sexuellen Begegnungen des Angeklagten\nmit diesem Kind drei der anderen Kinder (Rüdiger\n\nBE, Peter WEB und Rudi HE) zugegen (UA\n\nS. 17 £f). Daß der Angeklagte bei dieser Gelegenheit\ngegenüber den genannten drei Kindern strafbare Handlungen verübt hätte, die ihm das Urteil zur Last legt,\nläßt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehnen.\nDiese ergeben nur, daß er von allen vier Kindern Nacktaufnahmen gemacht hat. Die bloße Anwesenheit der drei\nanderen Kinder genügt aber nicht, Tateinheit und damit\nzugleich Tatidentität mit den ihnen gegenüber bei\nanderer Gelegenheit begangenen Sexualstraftaten herzustellen.\n\n2. Während sich die Verfahrensbeschwerden der\nRevision als offensichtlich unbegründet erweisen\n(§ 349 Abs. 2 StPO), führt die Sachrüge zur Änderung\ndes Schuldspruchs in den nach der Einstellung verbleibenden Fällen.\n\nDas Landgericht hat zwar die einzelnen Handlungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei bewertet, das\nVerhältnis der einzelnen Straftaten zueinander aber\nteilweise nicht richtig bestimmt. Es nimmt - entsprechend der Zahl der betroffenen Kinder (Jürgen\nSt, Peter We, Rudi HE und Rüdiger BA)\n\nvier Straftaten an, Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt worden, daß die fortgesetzten Handiungen\nzum Nachteil der Kinder Jürgen St», Peter wein\nund Rudi H@B in einem Teilakt zusammentrafen,\n\nweil der Angeklagte bei einem der Vorfälle alle drei\nKinder in die sexuellen Handlungen einbezog (UA\n\nS. 16 f); dies verbindet die diese Kinder betrefTenden drei fortgesetzten Taten insgesamt zu einer\neinzigen Tat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 6,\n\n81; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1982 - 4 StR 342/82,\n4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83 und 6. Juli 1984\n\n- 3 StR 239/84).\n\nDemgemäß hat sich der Angeklagte in diesem Fall\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit homosexuellen Handlungen und in dem weiteren Fall\nRüdiger Bach homosexueller Handlungen schuldig gemacht.\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich\nder Angeklagte auch bei Erteilung des unterbliebenen\nrechtlichen Hinweises nicht anders als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mitsamt den zugehörigen Feststellungen; es kommt deshalb nicht mehr\ndarauf an, daß im angefochtenen Urteil die - offenbar\nversehentliche - Auslassung des Wortes \"nicht\" im\nersten Satz auf UA S. 25 den nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe unzutreffenden Eindruck ver-\n\nmittelt, das Gericht sei von einer im Sinne des § 21\nStGB verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.\n\nBedarf die Sache hiernach insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, so wird der neue Tatrichter auch\nden Maßstab bestimmen müssen, nach dem die vom Angeklagten in Argentinien erlittene Auslieferungshaft\n(vgl. Bd. I Bl. 154, 156 d.A., ferner die nachgereichten Auslieferungsunterlagen) auf die zu verhängende Strafe Anrechnung finden soll (8 51 Abs. 4\nSatz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB).\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-301-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-301-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.786353+00:00"}}