{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-23_2_StR_608_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-28","aktenzeichen":"2 StR 608/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gericht kann die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtNMG\n\nauch dann mildern, wenn der Angeklagte kein unfassendes Geständnis abgelegt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nBtMG 1982 § 31 Nr. 1\nDas Gericht kann die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtNMG\n\nauch dann mildern, wenn der Angeklagte kein unfassendes Geständnis abgelegt hat.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 1984 - 2 StR 608/84 -\n\n7?\n\nwi\n\nLG\nFrankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 608/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Ernst C ED cu: CE, geboren\n: am EEE 19:2: ir Kuun,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 23. November 1984 in der Sitzung\nvom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müiler als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 23, Februar 1984 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklag-\n\nten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wendet\nsich gegen die den Angeklagten begünstigende Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG, welche die Strafkammer zu\neiner Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB veranlaßte.\n\nDas - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nTatbeitrag seines Auftraggebers Rafael Ci>-\nCE freiwillig aufgedeckt, obwohl er deshalb\nmit Racheakten rechnen mußte, und so wesentlich zur\nweiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. Soweit die Revision diese\nFeststellungen angreift und durch eigene ersetzt, ist\nsie offensichtlich unbegründet. Auch der Ansicht der\nBeschwerdeführerin, § 31 Nr. 1 BtMG finde deswegen\nkeine Anwendung, weil der Angeklagte seinen eigenen\nTatbeitrag nicht in vollem Umfang eingestanden habe,\nkann nicht gefolgt werden. Sie wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht.\n\nIm vorliegenden Falle hat der Angeklagte den\näußeren Geschehensablauf unter Einschluß seines\neigenen Tatbeitrags - bis auf einen unwesentlichen\nPunkt - in vollem Umfang zutreffend geschildert. Er\nhat allerdings behauptet, geglaubt zu haben, die von\nihm transportierte Tasche enthalte Pornoschablonen und\nnicht Haschisch. Außerdem will er neben den 500 DM keine\nweitere Belohnung erhalten oder zu erwarten gehabt haben.\nBeides hält die Strafkammer besonders auf Grund seiner\nAngaben zum äußeren Tatgeschehen für widerlegt.\n\nSie hat dennoch zu Recht § 31 Nr. 1 BtMG für anwendbar erklärt.\n\nEine Strafmilderung ist hiernach möglich, wenn\nder Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens\nwesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen\neigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird. Ein volles\nGeständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung\n\nder eigenen Tatbeteiligung wird danach nicht ausdrücklich verlangt. Ziel und Zweck der Regelung in § 31\nNr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung\nbegangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31,\n163, 167). Der Anwendungsbereich der Vorschrift\n\nwürde unnötig eingeengt, müßte man z.B. einem Täter,\nder seine Tatbeteiligung zunächst leugnete, dann\naber durch polizeiliche Ermittlungen überführt im\nHinblick auf § 31 Nr. 1 BtMG bereit wäre, die Hintermänner, Drahtzieher und andere an der Tat Beteiligte\npreiszugeben, dahin belehren, daß er diese Vergünstigung nicht erhalte, weil er jetzt nicht mehr auch\n\nzur Aufdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung beitragen könne.\n\nWortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes lassen\nes genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines\nWissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich\nbeiträgt. Ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung\nseiner eigenen Tatbeteiligung allein genügt nicht,\nist aber auch nicht in jedem Fall erforderlich.\n\nDie Auffassung, der Täter müsse ein umfassendes\nGeständnis auch zur inneren Tatseite ablegen, um\nsich Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG zu verdienen,\n\ngleichgültig ob er damit zur Aufdeckung der Tat über\nseine eigene Beteiligung hinaus beiträgt, läßt sich\nauch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, das Gesetz\nverlange —- unabhängig von der Aufklärung der Tat -\neine Offenbarung des gesamten Wissens. Eine solche\nAuslegung ist weder mit dem Wortlaut noch mit der\nkriminalpolitischen Zielsetzung des Gesetzes zu vereinbaren. Hiernach kommt es weniger darauf an, daß\nein Täter in einem Geständnis seine Vorstellungen\nund Motive schildert als darauf, daß er den Tathergang, seinen objektiven Tatbeitrag, den anderer\nTäter und sonstige überprüfbare Tatsachen preisgibt, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens\nund Überführung der an ihm Beteiligten wesentlich\nbeitragen. Führt die Zurückhaltung des Täters bei\nder Schilderung seines eigenen Tatbeitrags dazu,\n\ndaß die Tat insgesamt nur unzureichend aufgeklärt\nwerden kann, so kommt eine Anwendung von § 31\n\nNr. 1 BtMG ohnehin nicht in Betracht. Darüber\n\nhinaus erscheint es aber nicht erforderlich und\ngerechtfertigt, den Tatrichter, der ohnehin nur\n\ndie Möglichkeit einer Verschiebung der Strafrahmenuntergrenze hat, in der Weise zu binden, daß § 31\n\nNr. 1 BtMG nur dann anwendbar ist, wenn der Täter ein\nauch die subjektive Tatseite umfassendes Geständnis\nabgelegt hat.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-608-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-608-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.627759+00:00"}}