{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-23_2_StR_535_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-28","aktenzeichen":"2 StR 535/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JE\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 535/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans Dieter Kae au:\nDe, geboren on Ce 1935 in FB -\nNm zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Schneiderin Franziska Kr iD geb. Knugs\naus DB, Szeboren am EEE 1941 in Beim,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Förderung der Prostitution u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 23. November 1984 in der\n\nSitzung vom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt We bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt > aus FTouuuiiE> un\nals Verteidiger des Angeklagten Hans Dieter Ko,\n\n2. Rechtsanwalt Dr. WB aus Düsseldorf\nals Verteidiger der Angeklagten Franziska Knie,\n\n- beide in der Verhandlung vom 23. November 1984 -,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFE\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 2. Februar 1984 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird die Strafverfolgung in den\nFällen II 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\nauf den Vorwurf der Zuhälterei\nbeschränkt.\n\nIII. Im übrigen wird auf die Revisionen\nder Angeklagten das vorbezeichnete\nUrteil\n\n1. soweit es die Angeklagte Franziska\n\nKna® petrifft,\n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert und neugefaßt:\n\n\"Die Angeklagte Franziska\n\nKnie ist schuldig\n\nder Zuhälterei in 25 Fällen,\ndavon in 17 Fällen in Tateinheit mit Förderung der\nProstitution,\n\nder Anstiftung zum Meineid\nin vier Fällen sowie\n\nBZ\n\nder versuchten Anstiftung\nzum Meineid in zwei Fällen.\",\n\nb) im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n2. soweit es den Angeklagten Dieter\nKB betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nV. Die weitergehende Revision der Angeklagten Franziska Knie wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Förderung\nder Prostitution in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit Förderung der Prostitution von Personen\nunter 21 Jahren, sowie der Zuhälterei in 25 Fällen, die\nAngeklagte Franziska Kn@@® darüber hinaus der Anstiftung zum Meineid in vier Fällen und der versuchten\n\nAnstiftung zum Meineid in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat beide Angeklagte zu je einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.\n\nHiergegen haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft ist auf die \"Nichtanwendung des\n§ 74 StGB\" im Hinblick auf die \"sichergestellten Vermittlungs- und sonstigen Geschäftsunterlagen der Angeklagten!\" beschränkt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas allein auf die \"Verletzung materiellen Rechts\"\ngestützte Rechtsmittel ist nicht begründet. Die von\nder Strafkammer für die Ablehnung der Einziehung gegebene Begründung, es habe \"nicht festgestellt werden\n(können), welche der sichergestellten Unterlagen sich\nauf die von den Angeklagten begangenen Straftaten beziehen und welche auf etwa eingestellte, freigesprochene oder nicht angeklagte Fälle\", läßt keinen Rechtsfehler erkennen. In den Urteilsgründen (Bl. 5 bis 10) werden zwar bei der Darstellung der allgemeinen Vorgehensweise der Angeklagten und der Organisation ihres Unternehmens auch Unterlagen angeführt, die der Begehung und\nVorbereitung der Taten dienten und teilweise, nach weiteren Feststellungen, bestimmten Frauen oder Vermittlungen zugeordnet werden könnten. Aus dem Urteil ist\naber nicht zu ersehen, ob sich unter den sichergestell-\n\nten Unterlagen solche befinden, welche die hier abgeurteilten Taten betreffen. Die Strafkammer hat sich bei\nder Beweiswürdigung nicht darauf gestützt; sie kann\ndie dahingehende Kenntnis aus den Aussagen der Zeuginnen und der Angeklagten Franziska Kn@® erworben haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin\n\n\"Die Beweismittel lagen vor und waren\nzum Teil Gegenstand der Beweisaufnahme. Es war und ist ohne Schwierigkeit\nfür jedes einzelne Stück und für die\nUnterlagen insgesamt feststellbar,\nob die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 74 Strafgesetzbuch\nvorliegen!\"\n\ndecken ebenfalls keinen sachlich-rechtlichen Fehler\nauf. Eine zulässige Verfahrensrüge ist darin - abgesehen von der oben erwähnten ausdrücklichen Erklärung der\nBeschwerdeführerin - auch mangels jeglicher Konkretisierung nicht zu sehen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Franziska Kreis\n\n1. Die Verfahrensrügen, die Strafkammer habe in\nmehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzt,\nsind unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel benennt, deren sich die Strafkammer zusätzlich hätte\nbedienen müssen. Mit dem Vorbringen, vernommene Zeugen\nund die Angeklagte Franziska Kne® seien vom Gericht\nnicht intensiv und gründlich genug befragt worden, kann\n\nJE\n\ndie Beschwerdeführerin nicht gehört werden (BGHSt 17,\n\n2. Mit der Sachbeschwerde hat die Angeklagte teilweise Erfolg.\n\na) Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid\nin vier Fällen und wegen versuchter Anstiftung zum\nMeineid in zwei Fällen ist nicht zu beanstanden.\n\nb) aa) Soweit die Strafkamner die Straftatbestände der Förderung der Prostitution gemäß 8 180 a Abs. 3\n(gewerbsmäßiges Anwerben) und Abs. 4 (Einwirken auf\neine Person unter 21 Jahren) StGB sowie der Zuhälterei\ngemäß 8 181 a Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen hat,\nist ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nebenfalls nicht zu erkennen.\n\nIm Hinblick auf § 180 a Abs. 3, 4 StGB nimmt die\nStrafkammer zutreffend an, daß der Tatbestand bei Vorhandensein der in der Vorschrift bezeichneten Täterabsicht schon mit dem gewerbsmäßigen Anwerben erfüllt\nist (vgl. BuH, Urteil vom 24. Februar 1983 -— 4 StR\n660/82 = Strafverteidiger 1983, 238; Beschluß vom\n27. April 1983 - 3 StR 84/83 (S) - jeweils zu § 180 a\nAbs. 4 StGB), auch wenn die angeworbene Person (wie\nim Fall 25 der Urteilsgründe) bei ihrer Zusage die\nAbsicht des Täters:noch nicht erkannt hat oder (wie\nin den Fällen 25, 27 und 28 der Urteilsgründe) die\nProstitutionstätigkeit nicht aufnimmt, dem Täter also\ndie Verwirklichung seiner Absicht nicht gelingt (Horn\nin SK § 180 a Rdn. 33, 36; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 180 a Rdn. 25, 26; Dreher /Tröndle, StGB 41. Aufl. § 130 a Rdn. 13, 14).\n\nZ\n\nIn allen Fällen der Verurteilung nach § 180 a\nAbs. 3 StGB sind die angeworbenen Frauen nach den Urteilsfeststellungen zur Zeit der Anwerbung nicht der\nProstitution nachgegangen. Soweit einige von ihnen\ndiese Tätigkeit früher ausgeübt, inzwischen aber wieder aufgegeben hatten (UA S,. 7, 30), stellt dies die\nAnwendbarkeit der Vorschrift ebensowenig in Frage wie\nder Umstand, daß ein Teil der Frauen sich schon allein auf die Zeitungsanzeige der Angeklagten hin in\nKenntnis der von ihnen erwarteten Prostitutionstätigkeit anwerben ließ (Horn aaO Rdn. 32 bis 34; Lenckner\naa0 Rdn. 27; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 13; Lackner StGB\n15. Aufl. § 180 a Anm. 5 b aa); BTDrucks. VI/1552\nSs. 27).\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit\nausreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte in den genannten Fällen\nauch insoweit (zumindest bedingt) vorsätzlich handelte. Das folgt insbesondere aus den Feststellungen, nach\ndenen beide Angeklagte \"nicht daran interessiert (waren), professionelle Prostituierte in ihrem Unternehmen zu vermitteln\" (UA Bl. 7), und nach denen die Angeklagte Franziska Kb in zwei Fällen Frauen zur\nGewährung des Geschlechtsverkehrs zu drängen suchte,\nnachdem sie von deren Weigerung erfahren hatte (Nrn. 5,\n25 der Urteilsgründe),.\n\nbb) Fehlerhaft ist jedoch die-Annahme von Tatmehrheit zwischen Prostitutionsförderung gemäß 3% 120 a\nAbs. 3 StGB einerseits und Zuhälterei gemäß § 121 a\nAbs. 2 StGB andererseits. Zwar ist die erstgenannte\n\nTat, wie oben ausgeführt, bereits mit dem Anwerben in\nentsprechender Absicht vollendet. Beendet ist sie aber\nerst, wenn die Angeworbene die Prostitutionstätigkeit\naufgenommen hat. Mit den zur Beendigung dieser Tat\nführenden Handlungen verwirklicht der Täter gleichzeitig bereits den Tatbestand der Zuhälterei in der\nForm der gewerbsmäßigen Vermittlung sexuellen Verkehrs\neiner Prostituierten; die über den Einzelfall hinausgehenden Beziehungen sind schon durch die vorausgegangene Tat begründet. Bei dieser Verzahnung sind beide\nHandlungen eine Tat im Rechtssinn. Für das Verhältnis\nzwischen § 180 a Abs. 3 StGB und § 181 a Abs. 1\n\nNr. 2 StGB hat dies der Bundesgerichtshof im Urteil\nvom 27. April 1983 - 3 StR 84/83 (S) - ausgesprochen;\n(wegen der zugrundeliegenden Erwägungen zum Merkmal\nder Gewerbsmäßigkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 4 StR 660/82 = Strafverteidiger 1983,\n238). Für das Verhältnis der beiden hier erörterten\nTatbestände untereinander gilt nichts anderes.\n\nDamit hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen und bei Berücksichtigung der vom Senat\nvorgenommenen Verfahrensbeschränkung den Tatbestand\ndes § 180 a Abs. 3 StGB tateinheitlich mit dem des\n§ 181 a Abs. 2 StGB in 14 Fällen erfüllt (II 7, 10\nbis 15, 17, 19 bis 24 der Urteilsgründe).\n\nIn zwei Fällen (II 27 und 28) hat sie tateinheitlich die Tatbestände der Absätze 3 und 4 des § 180 a\nStGB, in einem Fall (II 25) nur den Tatbestand des\n% 180 a Abs. 3 Sttb, sowie in 11 Fällen (II 1 bis 6,\n8, 9, 16, 18, 26) nur den des § 181 a Abs. 3 StGB\nverwirklicht.\n\n- 10 -\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n8 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die Angeklagte hätte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer\nals geschehen verteidigen können.\n\ncc) Die Schuldspruchänderung nötigt in den da-\n\nvon betroffenen Fällen (II 7, 10 bis 15, 17 und 19 bis\n24 der Urteilsgründe) zur Aufhebung der (jeweils zwei\nwegen Prostitutionsförderung und Zuhälterei ergangenen) Einzelstrafaussprüche. Jede der 14 Einzelstrafen,\ndie in diesen Fällen nunmehr wegen tateinheitlich begangener Prostitutionsförderung und Zuhälterei festzusetzen sind, darf nach Art und Höhe nicht schwerer\nsein als die Summe der beiden entsprechenden aufgehobenen Einzelstrafen (BGH, Urteil vom 18. Septen-\n\nber 1984 - 4 StR 535/84 - und Beschluß vom 16. Dezenber 1983 - 2 StR 792/83). Sofern es sich bei den\nletzteren um eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gehandelt hatte, darf jedoch der neue Tatrichter,\nwenn er eine Freiheitsstrafe in der ursprünglich festgesetzten Höhe für ungenügend erachtet, wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht diese erhöhen, sondern nur einheitlich auf eine (erhöhte) Geldstrafe erkennen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der\nFehler bei der Straffestsetzung in den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen auch auf die Höhe\nder anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Er hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben, um dem\nneuen Tatrichter eine ausgewogene, hinsichtlich aller\nEinzelstrafen aufeinander abgestimmte Strafzumessung\n\nIF\n\n- 11 -\n\nzu ermöglichen. Wegen der neu zu bildenden Gesamtstrafe wird auf BGHSt 7, 86 hingewiesen.\n\ndd) Der hinsichtlich der Angeklagten Franziska\nKn@B® ergangene Teilfreispruch bleibt bestehen. Er\nbetrifft die Fälle II 3, 6, 8, 9, 16, 18 und 26 der\nUrteilsgründe, in denen der Angeklagten in der vom Gericht zugelassenen Anklage außer Zuhälterei auch - als\nrechtlich selbständige Tat - Prostitutionsförderung gemäß § 180 a Abs. 3, in einem Fall auch Abs. 4 StGB zur\nLast gelegt worden war. Da das Gericht die Voraussetzungen der zuletzt genannten Tatbestände nicht nachweisen konnte (UA Bl. 33, wo allerdings die Fälle Nrn. 3\nund 8 versehentlich unerwähnt geblieben sind, und\nBl. 38), mußte es, um die Anklage zu erschöpfen, insoweit freisprechen, obwohl bei Beweisbarkeit auch diese Gesetzesverletzung tateinheitlich mit Zuhälterei begangen worden wäre (vgl. RGSt 50, 351; BGH VRS 39, 187,\n190; BGH NJW 1952, 432; Hürxthal in KK StPO § 260\nRdn. 21; Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 260 Rdn. 29).\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Dieter Knoefel\n\nDer Beschwerdeführer hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, ihm sei nicht das letzte Wort gewährt worden. Das\nProtokoll beweist (§§ 274 StPO), daß - nachdem der Angeklagte bereits am vorausgegangenen Sitzungstag das\nSchlußwort erhalten hatte - am letzten Sitzungstag die\nBeweisaufnahme nochmals eröffnet und wieder geschlossen\nwurde, der Staatsanwalt und die Verteidiger ihre Anträge wiederholten und sodann das Gericht, ohne dem Ange-\n\n- 12 -\n\nklagten erneut das letzte Wort zu erteilen, nach Beratung das Urteil verkündete. Damit hat die Strafkammer\ngegen § 258 Abs. 2, 3 StPO verstoßen. Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung hatte das dem Angeklagten\nzuvor gewährte Schlußwort diese Bedeutung verloren\n(BGHSt 13, 53, 59; 20, 273; 22, 278; vgl. außerden\n\ndie Übersicht über die neueren hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bei Schlothauer,\nStrafverteidiger 1981, 134).\n\nZwar haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin\nmit Datum vom 25. April 1984 einen \"Berichtigungsvermerk zum Protokoll vom 2. Februar 1984\" zu den Akten\ngegeben. Er enthält die Erklärung, auch am 2. Februar 1984 hätten die Angeklagten nach den Schlußanträgen \"Gelegenheit zu weiteren Ausführungen und ...\ndas letzte Wort\" erhalten. Dieser Vermerk ist aber\nwirkungslos, weil die den Mangel rügende Revisionsbegründung bereits vorher, nämlich am 14. April 1984,\nbei Gericht eingegangen war. Eine Protokollberichtigung, die einer zuvor ordnungsgemäß erhobenen Rüge den\nBoden entziehen würde, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht beachtet werden (BGHSt 2, 125, 127; 10,\n342, 343).\n\nAuf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß der Angeklagte noch Erhebliches zu seiner Verteidigung beigetragen hätte. Ein\nAusnahmefall (vgl. BGHSt 22, 278; BGH, Beschluß vom\n21. Februar 1979 - 2 StR 473/78, besprochen bei Schlothauer aaO Fußnote 6) liegt nicht vor,\n\nBZa\n\n- 13 -\n\nDamit ist das Urteil gegen diesen Angeklagten\n- soweit es nicht die vom Senat gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen betrifft -\naufzuheben, ohne daß es der Erörterung der übrigen\nRügen bedarf.\n\nDie Aufhebung ergreift auch den Teilfreispruch,\nder - wie bei der Angeklagten Franziska KndB - den\nVorwurf der Prostitutionsförderung in den Fällen II 3,\n6, 8, 9, 16, 18, 26 der Urteilsgründe betrifft. Der\ndurch Anklage und Eröffnungsbeschluß unterbreitete\nVerfahrensgegenstand (§ 264 StPO) umfaßt in den genannten Fällen einen Sachverhalt, der sich, wenn er vollständig hätte bewiesen werden können, als Prostitutionsförderung in Tateinheit mit Zuhälterei dargestell”\nhätte. Er hätte, obwohl in der zugelassenen Anklage\nzwischen beiden Gesetzesverletzungen unzutreffend Tatmehrheit angenommen worden war, nur in seiner Gesamtheit einheitlich beurteilt werden können. Zwar war es\nwegen der Nichterweislichkeit der Prostitutionsförderung auf der Grundlage dieses Eröffnungsbeschlusses\naus den oben II 2 b dd angeführten Gründen folgerichtig, den Angeklagten insoweit freizusprechen. Ebenso\nist es aber nunmehr, da die Verurteilung wegen Zuhälterei aufgehoben werden muß, geboten, dem neuen Tatrichter wiederum die Prüfung des gesamten einheitlichen\nSachverhalts zu ermöglichen, Sollte die neue Hauptverhandlung insoweit zu zusätzlichen Feststellungen führen\n- dies erscheint z.B. im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil nicht erörterte Versuchsvorschrift des\n§ 180 a Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB nicht ausgeschlos-\n\n- 41h -\n\nsen - so wäre der neue Tatrichter nicht gehindert,\nauch diese Gesetzesverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen. Das Verbot der Schlechterstellung steht allerdings - aber auch nur - einer Verschärfung der jeweiligen Einzelstrafe entgegen (vgl. hierzu BGHSt 21,\n256; BGH, Urteile vom 25. November 1955 - 1 StR 384/55\nund vom 6. Mai 1980 - 1 StR 89/80 /= NJW 1980, 18077\nin Verbindung mit dem im ersten Rechtszug ergangenen\nRevisionsurteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 217/79 -,\nBeschluß vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84).\n\nSollten sich wiederum zwar die Voraussetzungen\ndes Tatbestands der Zuhälterei, nicht aber diejenigen\nder (versuchten) Prostitutionsförderung feststellen\nlassen, so müßte aus den oben zu II 2 b dd erwähnten\nGründen insoweit erneut (Teil-)Freispruch ergehen.\nAuch hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte wird,\nfalls das Gericht zu entsprechenden Feststellungen\nkommt, auf die Ausführungen des Senats zu dem die Angeklagte Franziska Kr betreffenden Urteil verwiesen,\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\nIF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 535/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans Dieter K ei\naus Dep, geboren am iii 1935\n\nin Fin u, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Schneiderin Franziska Kn cm\n\ngeborene Knu aus DB, zeboren am\nWE 19.1 in Berlin, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Dezember 1984 beschlossen:\n\nDer Tenor des Senatsurteils vom 28. Novenber 1984 - 2 StR 535/84 - wird dahin berichtigt, daß in dem die Angeklagte Franziska\nKr@B betreffenden geänderten Schuldspruch\n\ndie Zahl \"17\" durch die Zahl\nn44N ersetzt\n\nsowie zwischen den Worten \"Förderung der\nProstitution,\" und \"der Anstiftung zum Meineid\" der Absatz\n\n\"der Förderung der Prostitution\nin drei Fällen\"\n\neingefügt wird.\n\nDiese drei Fälle sind im Urteilstenor versehentlich den Fällen hinzugezählt worden, in\ndenen die Angeklagte tateinheitlich mit\nProstitutionsförderung auch Zuhälterei begangen hat. Der berichtigte Urteilstenor entspricht dem Ergebnis der Urteilsberatung sowie\nder bereits vor der Urteilsverkündung schriftlich abgefaßten und dieser zugrunde gelegten\nUrteilsbegründung.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-535-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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