{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-23_2_StR_309_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-28","aktenzeichen":"2 StR 309/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"l. Begründung des Beginns der Verfolgungsverjährung\n\nbei einer fortgesetzten Handlung.\n\n2. Der Entschluß, bezüglich keiner der verschiedenartigen Steuern eine Steuererklärung abzugeben,\nbegründet noch keine Tateinheit zwischen den\n\neinzelnen Steuerhinterziehungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu 1) und 2)\nBGHSt: nein\n\nStGB SS 52, 78 a; AO S 370\n\nl. Begründung des Beginns der Verfolgungsverjährung\n\nbei einer fortgesetzten Handlung.\n\n2. Der Entschluß, bezüglich keiner der verschiedenartigen Steuern eine Steuererklärung abzugeben,\nbegründet noch keine Tateinheit zwischen den\n\neinzelnen Steuerhinterziehungen.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 1984 - 2 StR 309/84 - LG Frankfurt\nam Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 309/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiekaufmann Klaus mM En aus Fe GER.\ngeboren am 1941 in vo,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 23. November 1984 in der Sitzung vom\n\n28. November 1984, woran teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesaerichtshof\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 12. Januar 1984 wird gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung der\n\nHinterziehung von Einkommensteuer auf\ndie Veranlagungsjahre 1972 bis 1975 und\n1979 beschränkt.\n\nII. Ferner wird das Urteil in den Aussprüchen\n\nüber\n\nl. die wegen Einkommensteuerhinterziehung\n\nfestgesetzte Einzelstrafe und\n2. die verhängte Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n72\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatzsteuer und\n\nEinkommensteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten ist nur teilweise begründet.\n\nl. Eine Verjährung der Strafverfolgung bezüglich einzelner Akte der beiden fortgesetzten Handlungen konnte nicht\neintreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung bei einer solchen Handlungseinheit erst mit der Beendigung ihres letzten Teilakts\n(u.a. BGHSt 24, 218, 221). Von dieser Auffassung abzugehen,\nbesteht weder auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers noch von Stree in Schönke/Schröder (StGB-Kommentar,\n21. Aufl., $S 78 a Rdn. 9, Vorbem. zu $S 52 ff Rdn. 33), auf\ndie sich der Angeklagte beruft, Anlaß. Aus dem Erfordernis\neines Strafantrags bei allen Antragsdelikten, also auch soweit sie Glieder einer Fortsetzungsreihe sind, folgt nicht,\ndaß für jede ihrer Einzeltaten eine eigene Verjährungsfrist läuft. Des Strafantrags bedarf es in derartigen Fällen,\nweil nur diejenigen Taten Bestandteil einer fortgesetzten\nHandlung sein können, bezüglich deren alle Voraussetzungen\nder Verfolgbarkeit gegeben sind. Das bedeutet nicht, daß\ndamit eine Selbständigkeit der betreffenden Einzeltat\nanerkannt wird. Eine derartige Heraushebung wäre mit der\nrechtlichen Handlungseinheit, die durch die Gesamtheit der\nEinzelfälle gebildet wird, unvereinbar. Ferner würde bei\n\neiner anderen Würdigung unbeachtet bleiben, daß der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten über\nden betreffenden Einzelakt hinaus gerichtet ist und er\n\n- im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz - diese Taten\nbereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfaßt. Bei einer solchen Fallgestaltung wird die\n\"Tat\" im Sinne des § 78 a S. 1 StGB erst durch den letzten\nTeilakt beendet. Entgegen der Meinung von Noll (2StW 77, 1,\n4 f) widerspricht die Ansicht des Bundesgerichtshofs auch\nnicht der \"ratio der Verjährung\". Dieser liegt nicht allein\nder Gesichtspunkt der Beweisvergänglichkeit zugrunde, sondern zusätzlich der Gedanke, daß im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehendes Strafbedürfnis immer mehr schwindet\n(BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 3 StR 516/75). Für\ndiesen zweiten Aspekt fehlt aber jegliche Berechtigung,\nwenn das kriminelle Verhalten in Verfolgung des Gesamtplans bis zu einem Zeitpunkt fortgesetzt wird, bei dem\n\nsich die Verjährungsfrage nicht mehr stellt.\n\n2. Der Schuldspruch in der vom Senat gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO beschlossenen Beschränkung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Demgegenüber ist der Generalbundesanwalt der Auffassung, die Regel,\ndaß bei der Hinterziehung von verschiedenartigen Steuern\nTatmehrheit anzunehmen sei, müsse nicht nur dann eine\nDurchbrechung erfahren, wenn der Täter zu einer Steuerart\nunrichtige Angaben macht, die nach seinem Plan zugleich\neine fehlerhafte Festsetzung der anderen Steuern bewirken\nsollen, sondern erst recht in dem Fall, daß er auf Grund\n\neines einheitlichen Entschlusses bezüglich keiner der ver-\n\nIE\n\nsSchiedenartigen Steuern eine Erklärung abgibt. Der Generalbundesanwalt meint, gerade hier sei die Wechselwirkung der\nHinterziehung der einen Steuer auf die der anderen so\nstark, daß beides nicht voneinander getrennt werden könne.\nDiese Argumentation geht jedoch fehl. Denn auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 52\nStGB zu beurteilen (BGHSt 18, 376, 379). Danach wäre das\nVorliegen eines derartigen Konkurrenzverhältnisses davon\nabhängig, daß der Angeklagte durch ein und dieselbe Unterlassung die Hinterziehung sowohl von Umsatz- als auch von\nEinkommensteuer begangen oder zumindest versucht hätte.\nDies traf jedoch nicht zu. In keinem der betreffenden Jahre\nwären hinsichtlich der zwei Steuerarten bestehende Pflichten\ndurch ein und dieselbe Handlung zu erfüllen gewesen. Es\nmangelt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte schon durch das Absehen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen seine Veranlagung\nzur Einkommensteuer verhindern wollte. Deshalb kann der\nvorliegende Fall nicht mit dem gleichgesetzt werden, daß\nder Täter unrichtige Angaben hinsichtlich der einen Steuerart macht, um zugleich zu erreichen, daß sie in die Ermitt-\n\nlungen des Finanzamts zu der anderen Steuerart einfließen.\n\n3. Rechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht gegen\ndie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unzulässigen\n\nAngriffen auf die tatrichterliche Strafbemessung. Die vom\n\nSenat beschlossene Beschränkung des Schuldumfangs im Fall\nder Einkommensteuerhinterziehung bedingt jedoch die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-28/2-str-309-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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