{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-16_2_StR_707_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-16","aktenzeichen":"2 StR 707/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 707/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Graphiker Gerhard Herbert Po ,„ ohne festen\nWohnsitz, geboren am ae. 1949 in Be (Öster-\n\nreich), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n27. Juli 1984 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 23 Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte auf die Sachbeschwerde gestützte Revision eingelegt und diese durch seinen hierzu ermächtigten Verteidiger auf das Strafmaß beschränkt. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im Zusammenhang mit der Feststellung, daß die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte\nfür einen Ausschluß der Schuldfähigkeit zur jeweiligen\nTatzeit ergeben habe, ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat die Taten zwar nach Gaststättenbesuchen in den Morgenstunden ausgeführt. Er hat hierzu angegeben, daß dies nach\nAlkoholgenuß erfolgt sei. Die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit war nach Überzeugung der\nKammer allenfalls nach § 21 StGB gemindert.\nDer Angeklagte hatte von allen ihm vorgeworfenen 24 Fällen ein ausgezeichnetes Erinnerungsvermögen. Er konnte in der Hauptverhandlung zu allen Fällen detaillierte\nAngaben machen. Dies zeigt, daß im Zeitpunkt der Taten durch den vorherigen Alkoholgenuß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht erheblich vermindert\n\n‚ war. Schuldausschließungsgründe liegen\nnicht vor. Der Angeklagte ist für sein\njeweiliges Fehlverhalten daher verantwortlich und, wie aus dem Urteilstenor\nim einzelnen ersichtlich, schuldig zu\nsprechen\" (UA Bl. 9, 10 - Unterstreichungen vom Senat -).\n\nIn den folgenden Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 StGB\nbejaht, im Versuchsfall von der Milderungsmöglichkeit\ngemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht\n\nund, ohne die Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49\n\nAbs. 1 StGB anzusprechen, für die Fälle des vollendeten\nDiebstahls Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis\nzu einem Jahr und für den versuchten Diebstahl eine Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten festgesetzt. Danach ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamnmer\nentsprechend dem in ihren Ausführungen enthaltenen\nWiderspruch zwar die Voraussetzungen des § 21 StGB\nbejaht hat - die Feststellungen über das \"ausgezeichnete Erinnerungsvermögen\" stehen dem nicht entgegen (vgl. BGH NStz 1981, 298; BGH, Urteil vom\n\n28. April 1955 - 4 StR 96/55; vgl. außerdem die\nRechtsprechungshinweise bei Janiszewski in NStZ 1983,\n108) -, Jedoch die aus diesem Grund bestehende Milderungsmöglichkeit nicht erwogen, sondern sich an die\n\nin § 48 Abs. 1 StGB genannte Strafuntergrenze gebunden gesehen hat. Das ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Der neue Tatrichter\nhat Gelegenheit, die in der Revisionsbegründungsschri ft\nangesprochenen Gesichtspunkte ausdrücklich zu erörtern.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-16/2-str-707-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-16/2-str-707-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.362419+00:00"}}