{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-16_2_StR_688_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-16","aktenzeichen":"2 StR 688/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 688/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNdongo Matarr C Ep aus Ve», geboren am\nEEE 1957 in NEW (Gambia), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nZu\n\n- 2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 12. April 1984 mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II 2\nder Urteilsgründe verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen (fortgesetzten) Handeltreibens mit Haschisch hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Das Landgericht stellt hierzu lediglich\n\nfest:\n\n- 3 -\n\n\"Im November 1983 handelte der Angeklagte,\n\nebenfalls auf Grund seines entsprechenden\n\nGesamtvorsatzes, mit Haschisch. Zu seinen\n\nGunsten ist davon auszugehen, daß es sich\n\nnicht um nicht geringe Mengen im Sinne des\nBetäubungsmittelgesetzes handelte.\"\n\nDiese Feststellungen sind so unbestimmt, daß\nungewiß ist, welche Handlungen dem Angeklagten angelastet werden, und der Umfang der Rechtskraftwirkung\ndes Urteils zweifelhaft bleibt. Der für die Strafzumessung erforderliche Schuldumfang ist ebenfalls\nnicht zu erkennen. Selbst wenn man die Darstellung\nder Beweiswürdigung einbezieht, so bleibt unklar,\nwas dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfen wird.\nDas Landgericht hätte darlegen müssen, in wievielen\nEinzelakten und mit welchen Mengen der Angeklagte\nHandel getrieben hat. Es hätte jedenfalls einen\nsicheren Mindestschuldumfang angeben müssen.\n\nDieser ergibt sich auch nicht aus der Schilderung\nder Telefongespräche des Angeklagten. Betrafen diese,\nwie das Landgericht annimmt, lediglich kleinere\nRauschgiftmengen, dann bleibt die Frage offen,\n\nob der Angeklagte in den Fällen, in denen er\nGespräche über den Erwerb von Haschisch (oder\nMarihuana) führte, nicht lediglich Rauschgift\n\nzum Eigenverbrauch erwerben wollte.\n\n- UL.\n\nDie Verurteilung wegen Handeltreibens mit\nHaschisch und damit die Entscheidung über die\nGesamtfreiheitsstrafe sind deshalb aufzuheben.\nDie Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin\nweist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-16/2-str-688-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-16/2-str-688-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.345611+00:00"}}