{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-09_2_StR_257_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-09","aktenzeichen":"2 StR 257/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Vorwurf der Leichtfertigkeit, die den Tod\ndes Opfers verursacht, bezieht sich auf die\nTathandlung - hier: Abgabe des Betäubungsmittels -, nicht auf ein danach liegendes\nVerhalten.","text_plain":"Nachschlagewerk: Janur zu II1a\nBGHSt: ja\n\nBtMG 1982 § 30 Abs. 1 Nr. 3\n\nDer Vorwurf der Leichtfertigkeit, die den Tod\ndes Opfers verursacht, bezieht sich auf die\nTathandlung - hier: Abgabe des Betäubungsmittels -, nicht auf ein danach liegendes\nVerhalten.\n\nBGH, Urt. v. 9. November 1984 _ 2 StR 257/84 - LG Koblenz\n\n“\n\nıLd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 257/84 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerald Herman Ho aus RB, geboren\nen en 1960 in new Ku, zur Zeit in Unter-\n\nSuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,\n\nd8\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 7. Novenber 1984 in der\nSitzung vom 9. November 1984, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mw aus Be\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 7. November 1984,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 9. Dezember 1983 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit sich der gegen den Angeklagten erhobene Tatvorwurf\nauf den Erwerb von Betäubungsmittels in der Zeit bis zum\n31. Dezember 1981 bezieht.\n\nDie insoweit entstandenen\nKosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des\nAngeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last;\n\n2. der Schuldspruch wie folgt\ngeändert:\n\nDer Angeklagte Gerald Hemmume\nist schuldig in einem Fall der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge, des\nHandeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln\n\n- sämtlich in Tateinheit besangen - sowie in einem weiteren\nFall der tateinheitlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge, des Han-\n\nd?\n\n88\n\ndeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln,\nder fahrlässigen Tötung und\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis.\n\nDie Angeklagte Ulrike Hoi\nist schuldig in einem Fall des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und in einem weiteren\nFall der tateinheitlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\ndes Handeltreibens mit und des\nErwerbs von Betäubungsmitteln\nund der fahrlässigen Tötung;\n\n3. der Strafausspruch, auch soweit\ner die Angeklagte Ulrike Ho\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen durch Abgabe von\nBetäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nzu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt und\ndie sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Es führt\nzur Teileinstellung des Verfahrens, zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nDie Änderung des Schuldspruchs ist teilweise auf die\nMitangeklagte Ulrike Hon zu erstrecken, was auch\nzur Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs\nnötigt,.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg. Maßregel- und Einziehungsausspruch\nbleiben bestehen,\n\nDie rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten\n(ebenso wie dasjenige der Mitangeklagten Ulrike Ho-WE) in zwei zeitliche Abschnitte zerlegt, deren erster\nvon 1978 bis zum 20, Mai 1982 und deren zweiter vom\n20, Juni bis zum 11. November 1982 reicht. Für jeden\ndieser Abschnitte hat es (auch bei der Mitangeklagten\nUlrike Hop) jeweils eine einzige Tat im Sinne des\n§ 52 StGB angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten jedoch nur, soweit der erste\nAbschnitt in Rede steht, so daß es, was den zweiten\nAbschnitt angeht, bei der Annahme einer Tat bewenden\nkann.\n\nZum Teil ist die strafrechtliche Bewertung des\nfestgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. Im\neinzelnen gilt:\n\nI.\n\nDer erste Abschnitt (1978 bis 20. Mai 1982)\n\n1. Zu Unrecht bezieht das Landgericht die für\ndie Zeit von 1978 bis Ende 1981 festgestellten Erwerbshandlungen des Angeklagten in die Fortsetzungstat ein, die sich ab Januar 1982 (unter anderem auch)\nals Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt.\n\nZwischen dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nist angesichts der Ungleichartigkeit beider Tatbestände kein Fortsetzungszusammenhang möglich (BCH,\nBeschlüsse vom 2. Juni 1981 - 1 StR 176/81 - bei\nSchoreit NStZ 1982, 65 und 13, September 1983 - 5 StR\n595/83; Körner, BtMG § 29 Ran. 157); ein Fall, in dem\nErwerb zum Eigenverbrauch tateinheitlich mit Handeltreiben zusammenträfe, liegt nicht vor.\n\nDa es sich hiernach bei dem (fortgesetzten) Erwerb von Betäubungsmitteln in der Zeit von 1978 bis\nzum Jahresende 1981 um eine selbständige Tat handelt,\nist das Verfahren insoweit einzustellen, da der Verfolgung dieser Tat ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Sie war nicht Gegenstand der Anklagen, die im\nvorliegenden Verfahren erhoben worden sind. Die Anklageschrift vom 6. Juni 1983 (Sta Koblenz, 102 Js\n7094/82 = Bd. VI Bl. 719 ff d.A.) betraf die Zeit\nab 23. Juni 1982, die Anklageschrift vom 16. Juli 1982\n(StA Koblenz - 102 Js 6220/82 = Bd. V Bl. 564 ff d.A.)\ndie Zeit ab Januar 1982, Soweit dem Angeklagten zur\nLast gelegt worden war, vor Januar 1982 Betäubungsmittel erworben (besessen, eingeführt und mit ihnen\nHandel getrieben) zu haben, hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom 16. Juli 1982\n(Bd. V Bl. 562 d.A.) die Verfolgung gemäß § 15h a\nStPO beschränkt und damit diesen Tatvorwurf ausgeschieden, Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.\nDer dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin von\n\n[8\n\n2. Dezember 1983 gemäß § 265 StPO erteilte rechtliche\nHinweis, die angeklagte Fortsetzungstat beginne für\nihn möglicherweise bereits mit dem 18. Lebensjahr\n(Protokollband Bl. 22), vermochte die Tat nicht zum\nGegenstand des Verfahrens zu machen.\n\nDie hiernach gebotene Teileinstellung des Verfahrens ist nicht auf die Mitangeklagte Ulrike Ho@-\nWER zu erstrecken, da sich bei ihr die Anklage auch\nauf Handlungen vor dem Jahresende 1981 bezog.\n\n2. Die Handlungen des Angeklagten in der Zeit von\n1. Januar bis 20. Mai 1982 - Fahrten nach Holland, Einkauf von Heroin zum Zwecke des Eigenverbrauchs und der\nWeiterveräußerung, Verbringen des Rauschgifts ins Inland - stellen sich hinsichtlich der Gesamtmenge des\nüber die Grenze gebrachten Heroins als (fortgesetzte)\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\ndar (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Tateinheitlich damit hat\nder Angeklagte mit Bezug auf das zum Weiterverkauf bestimmte Rauschgift den Tatbestand des Handeltreibens\nverwirklicht. Dabei geht die Einfuhr nicht geringer\nMengen keineswegs - wie das landgericht offenbar annimmt - im Handeltreiben auf (BGHSt 31, 163); das\nwäre nur bei der Einfuhr solcher Mengen der Fall,\ndie unterhalb der nicht geringen Menge bleiben\n(BGH, Beschluß vom 18. Juli 1984 - 3 StR 224/84).\nHinsichtlich derjenigen Mengen, die dem Eigenkonsum\ndes Angeklagten dienen sollten, liegt zugleich Erwerb von Betäubungsmitteln vor, der mit dem Handel-\n\ntreiben und damit auch mit der Einfuhr in Tateinheit\nsteht (BGH, Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77).\nDer Angeklagte ist demgemäß der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Erwerb schuldig.\n\nDas Landgericht hat lediglich das Handeltreiben\nin den Schuldspruch aufgenommen. Das hindert den Senat\nJedoch nicht, die unterlassene Verurteilung wegen Einfuhr nicht geringer Mengen und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot, das sich nur auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf\nden Schuldspruch bezieht (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO),\nsteht dem nicht entgegen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist, soweit sie\nsich auf den hier erörterten Tatzeitraum bezieht,\nnicht auf die Mitangeklagte Ulrike Holm zu erstrecken, weil sie zwar keine verbotene Verschlechterung darstellt, andererseits aber auch nicht zugunsten\ndes Angeklagten wirkt (§ 357 StPO).\n\nIl.\n\nDer zweite Abschnitt (20. Juni bis 11. November 1982)\n\n1. Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten wegen leichtfertiger Verursachung des Todes eines\nanderen durch Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1\nNr. 3 BtMG).\n\n- 10 -\n\nDas Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:\n\nAls die Mitangeklagte Ulrike HoWie in der Nacht\nzum 22. August 1982 mit 2 g Heroin aus Amsterdam zurückgekehrt war, setzten sich sie und der Angeklagte je eine\nSpritze aus ungefähr 1/10 g Heroin und stellten fest,\ndaß der Stoff eine stärkere Wirkung hatte als sonst.\nSpäter erschien Bernhard OB, der am Abend zwei bis\ndrei Bier getrunken hatte. Auf den Angeklagten und die\nMitangeklagte Ulrike Hoi wirkte er \"aufgekratzt\".\nSie dachten, er habe vielleicht \"Speed\" genommen; auch\nbemerkten sie bei ihm eine \"leichte Alkoholfahne\", Der\nAngeklagte und die Mitangeklagte Ulrike Hoi händigten OB 3/4 g Heroin aus, wobei ihn der Angeklagte\ndarauf hinwies, daß der Stoff nicht gestreckt sei\nund eine starke Wirkung habe. Ob nahm sodann ungefähr 1/10 g Heroin, löste es in Zitronensäure, kochte\ndas Gemisch auf und setzte sich damit eine Spritze.\nWenig später kippte er um und verlor das Bewußtsein,\nWiederbelebungsversuche blieben erfolglos, Oi\nstarb, wofür das injizierte Heroin zumindest mitursächlich war (UA S. 14 - 18).\n\na) Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen leichtfertiger Todesverursachung\ndurch Betäubungsmittelabgabe nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte insoweit\nnicht leichtfertig gehandelt. Mit Leichtfertigkeit\n\n6?\n\n- 11 -\n\numschreibt das Gesetz ein Verhalten, das - bezogen auf\nden Todeseintritt - einen hohen Grad von Fahrlässigkeit\naufweist (BGH bei Dallinger MDR 1973, 728), also in\ngrobem Maße fahrlässig ist (BGH bei Dallinger MDR 1975,\n543). Damit deckt sich der auch von Landgericht zugrunde\ngelegte Begriff der \"groben Achtlosigkeit\" (Körner, BtMG\n§ 30 Ran. 19). Leichtfertig handelt hiernach, wer die\nsich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer\nGleichgültigkeit außer acht 1äßt (vgl. Herdegen in LK\nStGB 10. Aufl. § 251 Rdn. 8; Joachimski, BtMG 3, Aufl.\n\n§ 30 Anm. 4 c).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Bernhard Oais\nwar dem Angeklagten bereits als Heroinkonsument bekannt;\ner hatte noch eine Woche zuvor von ihm und der Mitangeklagten Ulrike Howe Heroin erworben und es in Gegenwart beider - offenbar ohne sogleich auffällige Folgen -\ninjiziert (UA S, 14). Er befand sich im Zeitpunkt des\nVorfalls in einem \"guten Allgemeinzustand\" (UA S. 18).\nDer Angeklagte und die Mitangeklagte Ulrike Hogiiiuiies\nhatten sich vor Abgabe des Heroins dieselbe Menge des\ngleichen Stoffes gespritzt, die den Tod Orthens dann\nmitverursachte; sie hatten dabei zwar eine stärkere\nWirkung als sonst verspürt, aber keine akut lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Befindens wahrgenommen. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen\nden Tod O5 a1s Folge der - mit dem Hinweis auf\ndie Beschaffenheit des Stoffs und seine starke Wirkung\nverbundenen - Abgabe des Heroins nicht in Betracht\n\n- 12 -\n\nzog, so liegt darin jedenfalls keine Leichtfertigkeit.\nDaran ändert auch nichts, daß er bei Os eine \"leichte\nAlkoholfahne\" bemerkt hatte, und dieser - wie der Angeklagte wußte - sich sogleich eine Heroinspritze setzen wollte,\nEinerseits war die Alkoholisierung OB sering - er\nhatte lediglich zwei bis drei Bier getrunken -, andererseits hatte der Angeklagte selbst an jenem Abend bereits\nmehrere Pfeifen Haschisch geraucht, ohne durch die\nKombinationswirkung der beiden Rauschmittel in einen\n\nakut lebensbedrohlichen Zustand versetzt worden zu\n\nsein.\n\nSoweit das Landgericht den Vorwurf der Leichtfertigkeit darauf stützt, daß der Angeklagte - ebenso wie die\nMitangeklagte Ulrike Hole - dachte, OB habe\nvielleicht \"Speed\" genommen, muß dieser Umstand schon\ndeshalb außer Betracht bleiben, weil nicht festgestellt\nist, ob diese ihre Vermutung tatsächlich zutraf.\n\nFehl geht des weiteren die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe insbesondere deshalb leichtfertig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gehandelt,\nweil er \"nach Eintritt der Bewußtlosigkeit\" Oiilies\nnicht alsbald dessen ärztliche Behandlung veranlaßte\n(UA S, 4h).\n\nDie verschärfte Strafdrohung des Gesetzes gilt demjenigen, der Betäubungsmittel abgibt und dadurch leichtfertig den Tod eines anderen verursacht. Der Vorwurf\nder Leichtfertigkeit bezieht sich demgemäß auf die\n\n- 13 -\n\nTathandlung der Abgabe, nicht auf ein danach liegendes\nVerhalten. Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG\nunterscheidet sich insoweit nicht von jenen Qualifizierungstatbeständen und gesetzlichen Regelbeispielen\nbesonders schwerer Fälle, bei denen ausdrücklich vorausgesetzt ist, daß \"durch die Tat\" leichtfertig der\nTod eines Menschen verursacht wird (§ 177 Abs. 3,\n\n§ 178 Abs. 3, § 239 a Abs. 2, § 239 b Abs. 2, § 251,\n§ 310 b Abs. 3 Satz 2, § 311 Abs. 3, § 311 a Abs. 3\nSatz 2, § 311 e Abs. 3 Satz 2, § 316 c Abs. 2, § 330\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob die \"Tat!\" im Sinne\n\nder genannten Vorschriften nur bis zu ihrer Vollendung\n\noder bis zu ihrer Beendigung reicht (vgl. zu dieser\nStreitfrage im Rahmen des § 251 StGB etwa: Herdegen\nin LK StGB 10. Aufl. § 251 Rän. 7 mit Nachweisen),\nDenn bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, also der\nÜbertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf\nden Empfänger (Körner, BtMG § 29 Rdn. 126 mit Nachweisen), fallen Vollendung und Beendigung stets zusammen. Im Sinne beider Begriffe reichte die Tathandlung der Abgabe nicht über den Zeitpunkt hinaus, in\ndem OB das für ihn bestimmte Heroin von dem Angeklagten und der Mitangeklagten Ulrike Hop ausgehändigt bekam. Ein leichtfertiges Verhalten der Angeklagten, das erst nach diesem Zeitpunkt einsetzte,\nkann mangels der gesetzlich geforderten Verknüpfung\nmit der Tathandlung der Abgabe den Tatbestand des\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllen. Demgemäß entfällt der Vorwurf der leichtfertigen Todesverursachung\ndurch Betäubungsmittelabgabe.\n\n2\n\n- 44 -\n\nb) Die Aushändigung des Heroins stellt sich auch\nnicht als Tötungsdelikt, insbesondere nicht als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) dar. Der Tod Oiilib beruhte auf einer eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung; es verwirklichte sich das von ihm bewußt,\ninsbesondere in Kenntnis aller hierfür maßgeblichen\nUmstände eingegangene Risiko. OB war von dem Angeklagten bei der Abgabe des Heroins darauf hingewiesen\nworden, daß der Stoff noch nicht gestreckt sei und\neine starke Wirkung habe; er befand sich, obwohl er\n\"aufgekratzt\" wirkte und - geringfügig - Alkohol getrunken hatte, nicht in einem Zustand, der eigenverantwortliches Handeln und Entscheiden ausschließen\nkonnte. Ein solcher Zustand mag bei einem Heroinsüchtigen vorliegen, der an einer Intoxikationspsychose leidet, unter dem Zwang seiner Sucht steht\nund sich in unbeherrschter Gier nach dem Rauschgift\nsogleich eine todbringende Injektion setzt (BGH\nStrafverteidiger 1983, 148 f). Dafür, daß Os\nsich in einem solchen, seine freie Selbstbestimmung\nausschließenden (oder auch nur erheblich beeirträchtigenden) Zustand befand, bieten die Feststellungen\nkeinerlei Anhalt. Wer aber - wie der Angeklagte durch\nAushändigung des Heroins an OB - lediglich eine\neigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht\nsich, auch wenn sich das Risiko dann realisiert,\nnicht eines Tötungsdelikts schuldig (BGHSt 32, 262).\n\n- 15 -\n\nc) Anders zu bewerten ist dagegen das Verhalten\ndes Angeklagten in der Zeitspanne zwischen dem Zusammenbruch und dessen Tod. Insoweit hat das\nLandgericht im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nNachdem Wiederbelebungsversuche - Schläge mit\nder Hand, Behandlung mit Wasser, Injektion einer\nKochsalzlösung - erfolglos verlaufen waren, baten\nder Angeklagte und die Mitangeklagte Ulrike Hop\nden Mitangeklagten Lem, er möge den bewußtlosen\nOm zu einem Arzt fahren. Le weigerte sich mit\ndem Bemerken, das sei nicht \"sein Bier\"; er schlug\nseinerseits vor, einen Krankenwagen zu rufen. Dies\nwiederum erschien der Mitangeklagten Ulrike Hoi»\nzu gefährlich: sie befürchtete, daß dadurch die Abgabe\ndes Heroins entdeckt und die ihrem Ehemann, dem Angeklagten, gewährte Haftverschonung aufgehoben werden\nkönnte; deshalb lehnte sie die Herbeiholung eines\nKrankenwagens ab. Der Angeklagte war damit einverstanden, obwohl er - ebenso wie die Mitangeklagte\nUlrike Ho - damit rechnete, daß Os ohne\närztliche Hilfe sterben könnte. Auf Vorschlag der\nMitangeklagten Ulrike Hole schaffte man Om,\nder zu Beginn des Transports noch lebte, aus der\nWohnung, fuhr ihn in seinem eigenen Wagen zu einem\nObstgarten, setzte ihn dort auf den Fahrersitz und\nüberließ ihn seinen Schicksal,\n\n58\n\n-16 -\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten,\nnachdem Od bewußtlos geworden war, nicht nur - wie\nbereits dargelegt - zu Unrecht dem Tatbestand des 8 30\nAbs. 1 Nr. 3 BtMG zugeordnet, sondern sich dadurch zugleich den Zugang zur richtigen rechtlichen Bewertung\nversperrt. Wohl trifft es zu, daß die Feststellungen\neine Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten\noder versuchten) Totschlags durch Unterlassen nicht\ntragen, zumal das Landgericht nicht auszuschließen\nvermochte, daß ärztliche Hilfe für OB bereits in\ndem Zeitpunkt zu spät gekommen wäre, als der Angeklagte\n- möglicherweise mehr als eine halbe Stunde nach Eintritt der Bewußtlosigkeit CB - erstmals mit dessen\nTod rechnete und sich damit abfand (UA S. 16, 47).\nWeitere Feststellungen dazu, wann CAEEB gestorben ist,\nbis zu welchem Zeitpunkt sein Leben durch ärztliche\nHilfe noch zu retten (oder nicht unwesentlich zu verlängern) gewesen wäre und welche Vorstellungen sich\nder Angeklagte insoweit gemacht hat, sind nach Lage\nder Sache ausgeschlossen.\n\nDie bereits getroffenen Feststellungen rechtfertigen indessen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fahrlässiger Tötung. Der Angeklagte hätte sofort,\nnachdem OB zusammengebrochen und bewußtlos geworden war, einen Arzt zuziehen müssen. Für ihn war bei\nAufwendung der objektiv gebotenen und ihm auch subjektiv zumutbaren Sorgfalt vorhersehbar, daß Oi\nsterben könne, falls ihm nicht alsbald ärztliche\n\nF?\n- 17 -\n\nHilfe zuteil werde. Die unterlassene Zuziehung eines\nArztes war auch ursächlich für O@lBs Tod. Wäre Orthen\nnach Eintritt der Bewußtlosigkeit alsbald in ärztliche\nBehandlung verbracht worden, hätte er - wie eindeutig\nfestgestellt ist (UA S. 18) - \"auf jeden Fall gerettet\nwerden können\",\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung scheitert nicht daran, daß ihm - wie das Landgericht\nzu Unrecht meint (UA S. 45 a ff) - eine Garantenstellung\ngefehlt hätte, aus der sich die Pflicht zur Erfolgsabwendung ergibt. Der Angeklagte war gemäß § 13 StGB unter den\nGesichtspunkt vorhergegangenen Tuns verpflichtet, den\nTod O@ms abzuwenden, weil er durch das pflichtwidrige\nund strafbare Überlassen des Heroins an Oile die mit\ndessen Bewußtlosigkeit eingetretene Gefahrenlage herbeigeführt hatte. Seiner Handlungspflicht steht nicht entgegen,\ndaß er zunächst durch sein Verhalten dem Opfer - mit dessen\nEinverständnis - nur eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung\nermöglicht hat. Die Straflosigkeit dieses Verhaltens im\nHinblick auf die Herbeiführung des Risikos ändert nichts\ndaran, daß für den Täter Garantenpflichten in dem Zeitpunkt entstehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko\neine besondere Gefahrenlage erwächst. Sobald eine solche\nGefahrenlage eintritt, ist der Täter, der\nsie mit herbeigeführt hat, verpflichtet, den drohenden\nErfolg - hier den Tod des Opfers - abzuwenden (BGH NStZ\n1984, 452),\n\n- 18 -\n\nDem Angeklagten war auch zuzumuten, sofort nach\nEintritt der Bewußtlosigkeit OB Für ärztliche\nHilfe zu sorgen. Daran ändert es nichts, daß er sich\ndamit selbst der Strafverfolgung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt\nhätte (BCH aa0).\n\n2, Wie bereits dargelegt, beschwert es den Angeklagten nicht, daß die vom Landgericht zu Unrecht als\nVerbrechen nach § 30 Abs. A Nr. 3 BtMG gewertete;, bei\nzutreffender Würdigung als fahrlässige Tötung ZU\nqualifizierende Tat mit weiteren Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz und einem Vergehen des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zu einer einzigen Tat im Sinne\ndes § 52 StGB zusammengefaßt worden ist. Dabei kann\nes bewenden.\n\nDer Schuldspruch ist jedoch aus denselben Gründen,\nwie sie oben (I 2) angeführt worden sind, dahin zu\nändern, daß der Angeklagte, was die Verstöße gegen das\nBetäubungsmittelgesetz angeht, der tateinheitlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Damit sind sämtliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom\n20. Juni bis 11. November 1982 erfaßt. Fahrlässige\nTötung und Fahren ohne Fahrerlaubnis treten - in Tateinheit damit stehend - hinzu.\n\n- 19 -\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPo\nnicht entgegen. Der Angeklagte ist - ebenso wie die\nMitangeklagte Ulrike HoiiB - in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht kommen\nkönne (Protokollband Bl. 29). Soweit im Bereich der\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz etwa erforderliche rechtliche Hinweise unterblieben sind, läßt sich\nunter den gegebenen Umständen ausschließen, daß sich\nder Angeklagte bei ihrer Erteilung wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Den festgestellten\nUmgang mit Betäubungsmitteln hat er eingeräumt (UA\nS. 20). Das gilt auch für die eingeführten Mengen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nEntsprechendes gilt für die Mitangeklagte Ulrike\nHo. Auf sie ist die Änderung des Schuldspruchs\nhier - anders als im Tatkomplex des ersten Abschnitts\n(I) - zu erstrecken, obgleich sie keine Revision eingelegt hat. Die Änderung des Schuldspruchs wirkt zugunsten des Angeklagten. Es bedarf keiner Erörterung,\ndaß fahrlässige Tötung weniger schwer wiegt als ein\nVerbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Dieser Vorteil, der mit der Schuldspruchänderung für den Angeklagten verbunden ist, wird auch nicht dadurch ausgeglichen, daß zum bisher allein im Schuldspruch erscheinenden Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nun\ndie tateinheitlich begangene Einfuhr von Betäubungs-\n\n'Lı\n\n- 20 -\n\nmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)\nhinzutritt. Denn obgleich auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem Verbrechenstatbestand\ndes § 30 BtMG unterfällt, ist doch der Unrechtsgehalt\neiner leichtfertigen Todesverursachung durch Abgabe\n\nvon Betäubungsmitteln - abstrakt gesehen - größer.\n\nAuch bei der Mitangeklagten Ulrike Hob führt\ndie hiernach gebotene Erstreckung der Schuldspruchänderung zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIII,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\ndarauf hingewiesen, daß die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht\n- wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist (UA\nS. 64 f) - deshalb unterbleiben darf, weil das Gericht der Auffassung ist, der Zweck der Unterbringung\nkönne \"durch die flexiblere und speziell auf Betäubungsmittelabhängigkeit zugeschnittene vollstreckungsrechtliche Lösung des § 35 BtMG erreicht\nwerden\". Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB\nvor, so hat das Gericht die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt anzuordnen (BGHSt 28, 327 £; BGH,\nUrteil vom 9. Dezember 1980 - 1 stR 583/80). Der\nneu entscheidende Tatrichter ist auch durch das\nVerschlechterungsverbot nicht gehindert, die bisher\nunterbliebene Unterbringungsanordnung nachzuholen, falls\nderen Voraussetzungen im Zeitpunkt der neuen Hauptver-\n\n5?\n\n- 241 _\n\nhandlung gegeben sind (§ 358 Abs, 2 Satz 2 StPO). Vorsorglich wird bemerkt, daß Strafbemessung und Unterbringungsanordnung nach Möglichkeit zu einer sinnvollen\nWirkungseinheit zu verbinden und aufeinander abzustimmen\nsind (hierzu wie auch zu den Maßstäben für die Bestimmung\nder Vollstreckungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluß vom\n\n28, September 1984 - 2 StR 568/84).\n\nDer Angeklagte hat die nach der Teileinstellung\ndes Verfahrens verbleibenden Taten als Erwachsener\nbegangen. Gleichwohl muß die Sache schon deshalb an\neine Jugendkammer zurückverwiesen werden, weil auch\nüber den Strafausspruch gegen die Mitangeklagte Ulrike\nHo neu zu verhandeln ist. Was den Angeklagten betrifft, so wird bei Verhängung einer Freiheitsstrafe\ndie in BGHSt 29, 269 näher erläuterte Auswirkung des\nVerschlechterungsverbots zu beachten sein,\n\nVorsitzender Richter\nam BGH Dr. Mösl kann\nwegen Urlaubs nicht\nunterschreiben\n\nMüller Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-09/2-str-257-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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