{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-07_2_StR_606_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-07","aktenzeichen":"2 StR 606/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 606/84 URTEIL\n\n1,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Detlef Franz Mai aus AMERNEe ,\ndort geboren am 1960, zur Zeit in\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nden Kraftfahrer Helmut Josef S\naus Aw, geboren am ee 1947 in Km,\n\nden Steinsetzer Martin VB aus Au,\n\ndort geboren am um 1937,\n\nwegen Diebstahls\n\nfe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mös],\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 22. Dezember 1983 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen\nmehrfachen Diebstahls, die Angeklagten MB und SW -\nWEBER auch wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision an. Das Rechtsmittel ist,\nsoweit es den Angeklagten Ve betrifft, auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nHinsichtlich der Angeklagten MP und SGB>-\nEB beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer\ninsoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretenen\nRevision die Zusammenfassung der als fortgesetzte\nHandlungen bewerteten Diebstähle, Urkundenfälschungen\nund Betrugstaten zu einer Tat im Rechtssinne.\n\nII. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit es sich allein gegen den Strafausspruch\nbeim Angeklagten Ve richtet, ist es im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n>, Auch die Feststellungen und Bewertungen der\nden Angeklagten Mb und SB angelasteten\nHandlungen sind frei von Rechtsfehlern. Zu beanstanden ist auch nicht, daß die Strafkammer die\nHandlungsreihen, bei denen der Angeklagte Men\nzunächst mit dem gesondert verfolgten Kerger und\nanschließend mit SED bei Einbruchsdiebstählen Scheckformulare und Scheckkarten entwendete,\ndiese - wie geplant - mit einer falschen Unterschrift\nversah und regelmäßig noch am selben Tage einlöste,\njeweils als eine Tat bewertet hat.\n\nDas Landgericht hat eingehend dargelegt, warum\ndie Angeklagten bei der Entwendung der Scheckformulare/\nScheckkarten und deren Verwertung jeweils in\nVerfolgung eines Gesamtvorsatzes handelten. Gegen\ndie Annahme eines die späteren Einzelakte vorwegbegreifenden Vorsatzes könnte danach allein sprechen,\ndaß sich die Angeklagten keine konkreten Vorstellungen über die Träger der durch ihre Handlungen verletzten Rechtsgüter gemacht haben, sondern insoweit\nzunächst nur die Bewohner der ihnen leicht zugänglichen Wohnungen in bestimmten Straßenzügen der\nStadt Aachen im Auge hatten. Die anderen für einen\nGesamtvorsatz sprechenden Umstände, nämlich die\n\n%\n\nPlanung der Handlungen nach Ort, Zeit und Art der\nBegehung wiegen hier Jedoch die weniger konkrete\nVorstellung über die Rechtsgutträger auf. Letztere\nist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Beschluß\nvom 4. Oktober 1978 - 3 StR 310/78, Urteil vom\n\n21. Juli 1980 - 1 StR 804/79; Beschluß vom 10. Dezember 1980 - 2 StR 163/80; Urteil vom 8. Mai 1981\n\n- 3 StR 56/81; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR\n395/81; Beschluß vom 4. März *983 - 3 StR 27/83\n\nund Beschluß vom 23. März 1984 - 2 StR 119/84). Die\nBejahung eines Gesamtvorsatzes war hier rechtlich\nmöglich und hält sich im Rahmen der dem Tatrichter\nzukommenden Bewertung der gesamten Tatbestände (vgl.\nBGHSt 12, 148, 155; BGH Strafverteidiger 1982, 222).\nDas bezweifelt auch die Revision nicht, sie hält\nnur die Verbindung von Diebstahl einerseits und\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug andererseits zu einer Tat für fehlerhaft. Dem kann nicht\ngefolgt werden. Geht man davon aus, daß die Angeklagten bei den Diebstählen und den Betrügereien jeweils mit Gesamtvorsatz handelten, dann konnte der\nTatrichter die im gleichen Zeitraum nebeneinander\nbegangenen fortgesetzten Taten, bei denen nicht auszuschließen ist, daß Einzelakte beider Handlungsreihen zeitlich zusammenfallen oder einander zumindest\nberühren, als eine Tat im Rechtssinne bewerten. Der\nDiebstahl und der Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beruhen im wesentlichen auf einen einheitlichen Willensentschluß; mit ihnen verfolgten die\nAngeklagten zudem ein von vornherein ins Auge gefaßtes\n\neinheitliches Ziel (vgl. BGH Strafverteidiger 1984,\n\n71 und BGH JZ 1983, 907). Die einzelnen Diebstahlshandlungen einerseits und die Betrugs- und Fälschungshandlungen andererseits stehen damit nicht nur in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern werden auch durch subjektive Elemente\nmiteinander verbunden,\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-606-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-606-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.066342+00:00"}}