{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-07_2_StR_592_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-07","aktenzeichen":"2 StR 592/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 592/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmmakler Nasim Akthat Mei aus\nMe, EEE (Pakistan), dort geboren am\nEEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nFT\n\nJ x\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mülıier\nTheune\nNiemölier\nGoliwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof uee\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt le aus Frankfurt am Main\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte GEB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n2. März 1984 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit versuchter unerlaubter\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln\nverurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\n3, Die Staatskasse hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an.\nSie meint, das Landgericht habe den Tatbestand der ver-\n\nsuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint, zumindest habe der Angekıagte auch wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmittein verurteilt\nwerden müssen,\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet\nund führt lediglich zur Anderung des Schuldspruchs.\n\nVersuchte Einfuhr hat die Strafkammer zu Recht\nmit der Begrünaung verneint, der Angek.ıagte habe nicht\ngewußt und sei nicht auf den Gedanken gekummen, daß er\nbei dem Zwischenaufenthait auf dem Frankfurter Flughafen an sein Reisegepäck geıangen könne. Diese tatrichteriiche Bewertung ist frei von Rechtsfehlern,\nder Angriff der Staatsanwaıtschaft ınsoweit uffensichtlich unbegründet.\n\nDie Tat des Angeklagten ist jedoch aıs versuchte\nDurchfuhr von Betäubungsmitteın zu bewerten. Diese\nsteht zu der beihilfe zum Handeıtreiben in Tateinheit\n(BGH, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83\n= Strafverteidiger 1984, 154).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch geändert; § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte\nsich gegen die Bewertung seines Tuns auch aıs versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteın nicht anders\naıs geschehen hätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch konnte bestehenbleiben; der\nSenat vermag hier auszuschilesen, daß die Strafkammer\n\nVia\n\nbei einer rechtlichen Bewertung der Tat auch als tateinheitlich begangene versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln eine höhere Strafe verhängt hätte.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-592-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-592-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.049478+00:00"}}