{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-07_2_StR_521_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-07","aktenzeichen":"2 StR 521/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 521/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baufacharbeiter Egon Paul FeiEB aus\nDEE, geboren ar iii 1940 in Te,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nGE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt we aus Dean\n\nals Verteidiger des Ängeklagten,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n8%\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 6. Juni 1984 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte vom Versuch der schweren Brandstiftung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24\nAbs. 1 Satz 1 StGB).\n\nNach den Feststellungen legte der Angeklagte in\neinem Zimmer des Hauses der zu dieser Zeit abwesenden\nEheleute MW in Gransdorf in der Weise Feuer, daß\ner entweder einen Brandsatz in den Raum warf oder die\n\nGardinen anzündete. Da er sich Gewissensbisse wegen\nder in diesem Hause schlafenden Kinder machte, rief\ner in der Gastwirtschaft \"Zum Holzwurm\" in Gransdorf\nan, in der sich, wie er wußte, Frau MP aufhielt,\nund sagte: \"Ist die Frau MP da, die möchte bitte\nnach Hause kommen\". Er nannte dabei seinen Namen\nnicht, wurde aber von Frau M@®, die das Gespräch\nzufällig entgegengenomnen hatte, an der Stimme erkannt, was sie ihm auch sagte (UA S. 4 und 5).\n\nFrau MP wurde durch diesen Anruf beunruhigt\nund ließ sich vom Schwiegersohn der Gastwirtin nach\nHause bringen. Dort entdeckte sie den Brand, der dann\nvon herbeigerufenen Feuerwehrleuten gelöscht wurde,\nbevor das Feuer von den brennenden Gardinen und\nMöbeln auf das Haus selbst übergreifen konnte (UA\nS. 5 und 6).\n\nDer Angeklagte \"konnte nicht sicher sein, daß\ndie Zeugin Mi tatsächlich auf Grund des Anrufes\nnach Hause gehen würde, da er ihr einen Grund für\ndie Aufforderung nicht genannt hatte\". Er \"fuhr deshalb zur Brandstelle, um sicherzugehen, daß der Brand\nalsbald entdeckt würde\" (UA S. 12). Dort erschien er\nvor dem Eintreffen der Feuerwehrleute. Nachdem Frau\nMB zu erkennen gegeben hatte, daß sie ihn der\nBrandlegung verdächtigte, und geäußert hatte, \"er\nsolle besser verschwinden, bevor die Polizei erscheine\", entfernte sich der Angeklagte wieder\n(va S. 6).\n\nEr\n\nDas Landgericht verkennt nicht, daß der Angeklagte\nfreiwillig handelte, als er in der Gastwirtschaft \"zum\nHolzwurnm\" anrief, um die Zeugin MP zu einer Rückkehr\nin ihr Haus zu bewegen. Diese Handlung reichte nach der\nAuffassung des Landgerichts aber nicht aus, um die Tatvollendung zu vereiteln. Denn \"da er bei dem Telefongespräch ihr nicht den Grund nannte, warum sie in ihr\nHaus zurückkehren sollte, mußte er damit rechnen, daß\nsie nicht oder Jedenfalls nicht sofort nach Hause gehen\nwerde\" (UA S. 15),\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nEin strafbefreiender Rücktritt liegt vor, wenn\nder Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat\naufgibt oder deren Vollendung verhindert (§ 24\nAbs. 1 Satz 1 StGB). Der Täter verhindert die Vollendung der Tat, wenn er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der\nTat mindestens mitursächlich wird (BGH, Urteile vom\n19. März 1981 - 4 StR 80/81 - und vom 25. Juni 1981\n- 4 StR 302/81 -). Daß daneben andere, vom Willen\ndes Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der\nTatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt ebensowenig entgegen wie die Möglichkeit, etwas anderes oder mehr zu tun, um die Vollendung der Tat mit größerer Sicherheit zu verhindern\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78 -).\n\nDurch seinen Telefonanruf aber hat der Angeklagte erreicht, daß die Zeugin Me» nach Hause fuhr,\ndort das Feuer entdeckte und die Brandlöschung ver-\n\nanlaßte. Daß er dies auch ernsthaft wünschte und durch\ndas Telefongespräch bewirken wollte, kann angesichts\nder Feststellungen über sein weiteres Verhalten nicht\nzweifelhaft sein. Durch die Fahrt zur Brandstelle hat\ner auch dafür Sorge getragen, daß es nicht dem Zufall\nüberlassen blieb (BGHSt 31, 46, 49), ob das Feuer alsbald entdeckt und bekämpft würde.\n\nDer Angeklagte ist daher unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils freizusprechen, § 354 Abs. 1\n\nStPO.\n\nVorsitzender Richter am\nBGH Dr. Mösl kann wegen\nUrlaubs nicht unterschreiben\n\nMüller Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-521-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-521-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.030681+00:00"}}