{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-11-07_2_StR_477_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-11-07","aktenzeichen":"2 StR 477/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 477/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRasit S mm aus Hp (Niederlande), geboren\nam En 1940 in Km (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nE3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ine»\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nRechtsanwalt ee aus Be\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstel.\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n16. April 1984 wird verworfen. Jedoch wird\n\n1. der Strafausspruch dehin ergänzt, daß\ndie in den Niederlanden erlittene\n_ Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet\nwird,\n\n2. in die Liste der angewendeten Vorschriften § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\neingefügt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der\nVerfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Vorschriften des Auslieferungsrechts\nsind beachtet.\n\n§ 3\n\nLk -\n\nZwar ist der Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 4. März 1983, der den niederländischen Behörden mit dem Ersuchen um Auslieferung des Angeklagten übermittelt wurde, nach\nseiner Eingangsformel nur \"wegen dringenden Verdachts der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\", nicht aber\nauch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlassen worden (Bd. I d.A. S. 75).\n\nAus seinem weiteren Inhalt, insbesondere dem Hinweis\nauf die wörtlich wiedergegebenen Vorschriften des\n\n8 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG und des § 6 Nr. 5 StGB ergibt sich indessen, daß sich das Auslieferungsbegehren auch auf das Handeltreiben erstreckte. Dem\nentspricht, daß die Niederlande die Auslieferung\nausdrücklich wegen \"Einführen(s) aus Belgien über\ndie Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland\nund Verkauf(s) von ca. 1 kg Heroin\" gestattet haben\n(Bd. II d.A. S. 390, 392). Da der Verkauf Handeltreiben war, ist der Gundsatz der Spezialität gewahrt.\n\n2. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge,\n\"das Gericht hätte von Amts wegen auf weitere Beweismittel, nämlich die zeugenschaftlichen Bekundungen\nder Mittäter, zurückgreifen müssen\", ist nicht in\nder Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und\ndeshalb unzulässig. Die Revision teilt nicht mit,\nwelche die \"Motivation\" des Angeklagten betreffenden\nTatsachen die Zeugen hätten bekunden können und sollen.\n\n3, Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt - mit Ausnahme der fehlenden Entscheidung nach § 51 Abs, 4 Satz 2 StGB - keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\n-5-\n\na) Die Strafkammer hat mit Recht das deutsche\nStrafrecht angewendet, Für das Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln folgt dies aus § 6 Nr. 5 StGB,\nfür die Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge aus den §§ 3 und 9 StGB.\nDer Erörterung bedarf dies nur zur Beihilfe:\n\nDer Angeklagte selbst hat nach den Feststellungen ausschließlich im Ausland gehandelt. Die\ndas Heroin einführenden Beteiligten haben indessen\ndie Haupttat auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland, also im Inland begangen (§ 9 Abs. 1\nStGB). Da die Teilnahme auch am Ort der Haupttat\nbegangen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für\ndie Beihilfe des Angeklagten als im Inland begangen das deutsche Strafrecht (§ 3 StGB).\n\nb) Der Schuldspruch ist nach den Feststellungen\ngerechtfertigt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von dem festgestellten,\nvom Angeklagten eingeräumten äußeren Geschehensablauf auf die Verwirklichung auch des inneren\nTatbestands des Handeltreibens und der Beihilfe\nzur Einfuhr geschlossen hat. Rechtsfehler sind ihr\nbei ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung nicht unterlaufen.\n\nc) Auch die Strafzumessungserwägungen und die\nHöhe der verhängten Freiheitsstrafe sind rechtlich\nbedenkenfrei. Die Strafkammer legt dem Angeklagten\nnicht etwa strafschärfend zur Last, daß er \"der\nKammer weder die Hintergründe noch die Motivation\nseines Verhaltens zur Kenntnis gebracht hat\" (UA\nS. 25), macht vielmehr nur deutlich, daß sie mit\n\n-6 -\n\nRücksicht auf die insoweit fehlende Einlassung keine\n!yeiteren Strafmilderungsgründe\" zu erkennen vermochte, die sich möglicherweise aus dieser Einlassung\nhätten ergeben können. Diese Erwägung ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden.\n\nGemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist zu bestimmen,\nin welchem Maßstab die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte\nFreiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung\nhat die Strafkammer nicht getroffen. Der Senat hat\nsie selbst nachgeholt, weil hier kein anderer als\nder Umrechnungsmaßstab 1 : 4 in Betracht kommt.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-477-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-07/2-str-477-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.008073+00:00"}}