{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-31_2_StR_467_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"2 StR 467/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt © nein\n\nnn nn a na\n\nStGB § 46\nBtMG § 31 Nr. 1\n\nDer Umstand allein, daß ein Angeklagter seinen Mittäter\nnicht sofort nennt, sondern zunächst behauptet, ein anderer habe bei der Tat mitgewirkt, verbietet die Anwendung des § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch\nbei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Strafrahmenmilderung Gebrauch\nmachen will, zu beachten.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\nBGHSt © nein\n\nnn nn a na\n\nStGB § 46\nBtMG § 31 Nr. 1\n\nDer Umstand allein, daß ein Angeklagter seinen Mittäter\nnicht sofort nennt, sondern zunächst behauptet, ein anderer habe bei der Tat mitgewirkt, verbietet die Anwendung des § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch\nbei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Strafrahmenmilderung Gebrauch\nmachen will, zu beachten.\n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 1984 - > StR 467/84 - LG Limburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 467/84 | URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Arturo Antonio 0 EEE I nn Try\n\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am me 1955 in Lz Zum /Iiuiumm (Bolivien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen VerstojJes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n72\n\nDer 2. Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\nGie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uuuum\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ems aus Feumune En\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 20. Januar\n1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsnittels und die\ndem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte\nKokain eingezogen. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft\ndie strafmildernde Anwendung des § 31 Nr, 1 BtMG.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte etwa\ndrei Monate nach seiner Verhaftung seinen Auftraggeber und Mittäter des Kokaintransports - ungeachtet dessen Drohungen - benannt und wesentlich dadurch zur weiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag\n\nhinaus beigetragen, daß er einen gegen diesen Mittäter\nbestehenden Verdacht bekräftigte und ihn so konkret belastete, Gaß gegen ihn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich wird.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geitend, der Angeklagte habe sein Wissen weder freiwillig offenbart, noch\nhabe er einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Tataufdeckung geleistet. Sie stützt sich dabei vornehmlich darauf, daß der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort benannte und so dessen Weiterflug ermöglichte. Sie meint\nauch, die Erklärung Ges Angeklagten vom 3. November 1983\nhabe lediglich Erkenntnisse über den Mittäter bestätigt.\nNach der Verhaftung des Angeklagten sei auch bekannt geworden, daß er seinem Hittäter \"Fluchthilfe\" geleistet\nhabe. Aus diesem Grunde liege es nahe, daß der Angeklagte Cie späteren Angaben richt freiwillig, sondern ledigiich deswegen gemacht habe, um eine strafschärfende\nBewertung seiner \"Fluchthilfe\" zu verhindern.\n\nDiese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet, sie \\assen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts außer acht, ersetzen und ergänzen diese vieimerr aurch neue Behauptungen und eigene Vermutungen.\n\nDie Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG ist möglich, wenn\ngie Tat des Angeklagten durch freiwillige Offenbarung\nseines Wissens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Das ist einerseits nicht bereits\ndann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach\nseiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommen (BGHSt 31, 163, 166); andererseits ist aber\nauch nicht erforderlich, daß die vom Offenbarenden Genann”\n\n%\n\nten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR\n134/84). Der Tatrichter kann von der Strafrahmennmilderung vielmehr Gebrauch machen, wenn er davon überzeugt\nist, daß der Angeklagte die Beteiligung des Mittäters\nzutreffend geschildert hat (vgl. BCGHSt 31, 163, 166)\n\nund dadurch wesentlich zu einem - nach seiner Überzeugung voraussichtlich erfolgreichen - Abschluß der Strafverfolgung beiträgt.\n\nDiese Überzeugung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\n. Der Umstand allein, daß der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort nannte, so daß dieser nicht sogleich\nmitverhaftet wurde, und daß er zımächst sogar wahrheitswidrig behauptete, er habe das Kokain für einen Italiener\nnamens WEB transportiert, verbietet eine Anwendung von\n§ 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entschei--\ndung, ob er von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung\nGebrauch machen will, zu beachten. Ob er dies hinreichenä beachtet hat, kann hier offenbleiben.\n\nDas erweiterte Geständnis, das den Tatbeitrag des\nMittäters trotz dessen Drohungen preisgibt, begründet\nhier - unabhängig von einer unmittelbaren Anwendung des\n§ 31 BtMG - einen wesentlichen Strafmilderungsgrund.\n\nDie strafmildernde Berücksichtigung in unmittelbarer Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von einem Jahr auf einen Monat Freiheitsstrafe (oder auf Geldstrafe). Da die Strafkammer mit sechs Jahren und sechs\n\nMonaten aber eine Freiheitsstrafe verhängt hat, die\n\nvon beiden Mindeststrafen weit entfernt liegt, kann\nausgeschlossen werden, daß die Höhe der Strafe gerade\ndurch die Strafrahmenverschiebung und nicht allein\ndurch die strafmildernde Berücksichtigung des erweiterten Geständnisses bei der Strafzumessung im engeren\nSinne beeinflußt wurde.\n\nMösl Nieyer Maier\n\nTheune Niemölier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/2-str-467-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/2-str-467-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.788640+00:00"}}