{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-31_2_StR_350_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"2 StR 350/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 350/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Dora HE aus HD PA, geboren\nam EEE 1949 in EM sur Aue (Luxemburg),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Körperverletzung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt une»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Düsseldorf\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n%\n\nIl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 1. Februar 1984 mit den\nFeststellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren Tathergang -\naufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nKörperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt.\n\nDagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als\nauch die Angeklagte Revision eingelegt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte\nerhebt gleichfalls die Sachbeschwerde und beanstandet\naußerdem das Verfahren.\n\n1. Die von der Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Beide Revisionen haben jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die festgestellten\nKörperverletzungen stünden miteinander in Fortsetzungszusammenhang und bildeten deshalb eine einzige Tat, hält\n- wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt - rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre\n1971 geborene Tochter Jolanda in der Zeit zwischen\nJuli 1977 und Juli 1983 in zahlreichen Fällen aus\nunterschiedlichem Anlaß in vielfältiger Weise körperlich mißhandelt: sie drückte eine brennende Zigarette\ngegen den Handrücken des Kindes, schlug ihm mit Kleiderbügeln oder Pantoffeln auf die Hände, verbrannte die\nFinger des Mädchens mit heißem Wasser, ritzte mit einem\nMesser die Haut zwischen seinen Zehen, versetzte ihm\nmit der Hand, einem Pantoffel oder einem Kleiderbügel\nSchläge gegen Gesäß, Oberschenkel und Kopf, tauchte\ndas Kind - bis es keine Luft mehr bekam - unter kaltes\nWasser, brachte ihm durch Baden in zu heißem Wasser\nschwerwiegende Verbrennungen am Unterkörper bei und\nwürgte es mehrfach am Hals.\n\nDas Landgericht kommt im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung zu dem Ergebnis, daß alle Einzelakte der\n- einfachen und qualifizierten - Körperverletzung\nvon einem einheitlichen Vorsatz umfaßt seien. Denn\ndie Angeklagte sei nach kurzer Zeit des Zusammenlebens mit ihrer Tochter gewillt gewesen, \"unter\nallen Umständen mittels körperlicher Einwirkung\nihre Erziehungsvorstellungen zu verwirklichen\". In\ndiese Vorstellung habe sie sich immer stärker hineingesteigert, so daß sie \"spätestens vor Vollendung des\nletzten Teilakts\" zu weiteren Körperverletzungen in\njeder der verwirklichten Qualifikationsformen des\n§ 223 StGB bereit gewesen sei und ihren Vorsatz auf\nneue Begehungsformen ausgedehnt habe (UA S. 51 f£).\n\nDiese rechtliche Würdigung ist teils fehlerhaft\n(a), teils nicht durch entsprechende Feststellungen\nbelegt (b).\n\na) Den Feststellungen zufolge hat sich die Angeklagte, als ihre Erziehungsversuche nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, dazu entschlossen, \"dem\nKind seine Angewohnheiten und Unbotmäßigkeiten mit\nallen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aber mittels körperlicher Einwirkung auszutreiben\" (UA S. 7 f). Dieser Entschluß war indessen\nzu allgemein und zu wenig konkret, um die Körperverletzungshandlungen der Angeklagten, die sich über\nden Zeitraum mehrerer Jahre erstreckten, jeweils aus\neinem bestimmten Anlaß begangen wurden und in der Art\n\nder Ausführung beträchtliche Unterschiede aufwiesen,\n\nzu einer Fortsetzungstat zu verbinden. Der für die\nAnnahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Tatentschluß sämtliche\nTeile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Zu diesen\nwesentlichen Grundzügen gehören - neben dem zu verletzenden Rechtsgut und dessen Träger - Ort, Zeit und\nungefähre Art der Tatausführung (ständige Rechtsprechung,\nBGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7; BGH bei Holtz MDR 1983, 622;\nBGH, Urteil vom 16. August 1983 - 1 StR 486/83). Diese\nMerkmale waren im Tatplan der Angeklagten noch nicht\nenthalten; sie konnten gar nicht von vornherein festgelegt sein, weil es jeweils ein bestimmter - konkret\nnicht vorausgesehener oder auch nur vorhersehbarer -\nAnlaß war, der die Angeklagte dann dazu bestimmt hat,\naus \"Ärger\", \"Zorn\" oder \"Erregung\" das Kind zu mißhandeln. Das Vorhaben der Angeklagten beschränkte sich\n- ohne jede weitere Konkretisierung - darauf, zum\nZwecke der Erziehung des Kindes das Mittel körperlicher Einwirkung zu benutzen. Darin lag aber nicht\nmehr als der allgemeine Entschluß, aus gegebenem Anlaß oder bei sich bietender Gelegenheit gleichartige\nStraftaten zu begehen; ein solcher Entschluß reicht\n\nzur Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht aus (ständige\nRechtsprechung, BGH GA 1960, 375; BGH bei Dallinger\nMDR 1972, 752; BGH, Urteile vom 5. Mai 19853 - 4 StR\n121/83 - und 21. März 1984 - 2 StR 730/83).\n\nb) Soweit das Landgericht ausführt, die Angeklagte\nsei spätestens vor Vollendung des jeweils letzten Teilakts zu weiteren Körperverletzungen in jeder der verwirklichten Qualifikationsformen des § 223 StGB bereit gewesen und habe ihren Vorsatz auf neue Begehungsformen erstreckt, fehlt es an entsprechenden Feststellungen. An keiner Stelle des Urteils ist dargetan, daß die Angeklagte vor Beendigung der jeweils\nin Rede stehenden Körperverletzung bereits die\nnächste Mißhandlung ins Auge gefaßt hätte, Dies\n1äßt sich - angesichts der zum Teil zeitlich weit\nauseinanderliegenden Mißhandlungsfälle - auch nicht\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.\n\nDer Mangel an Feststellungen würde auch nicht behoben,\nwenn es möglich wäre, die im Rahmen der rechtlichen\nwürdigung stehende Wendung, die Angeklagte habe ihren\nVorsatz jeweils vor Vollendung des letzten Teilakts\nauf neue Begehungsformen ausgedehnt, ihrerseits als\n(nachgeholte) Feststellung zur inneren Tatseite zu\nwerten: als eine solche Feststellung wäre sie im\n\nBlick auf die Vielzahl der Einzelfälle und die Unterschiedlichkeit der zwischen ihnen liegenden zeitlichen\nAbstände bei weitem zu unbestimmt, um eine taugliche\nGrundlage für die rechtliche Prüfung zu bieten, ob\n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang die Annahme\n\neines \"erweiterten\" Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt\n19, 323, 325; 23, 33, 35; BGH NJW 1984, 376) begründet\nerscheint.\n\nDie fehlerhafte Bejahung des Gesamtvorsatzes kann\ndie Angeklagte beschweren. Bei Annahme mehrerer Einzeltaten wäre die Verfolgung der vor dem 15. Juli 1978\n\nliegenden Straftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 223, 223 a, 223 b, 170 d StGB) und die\nerste verjährungsunterbrechende Handlung mit der\nverantwortlichen Vernehmung der damaligen Beschuldigten am 14. Juli 1983 stattfand (§ 78 ce Abs. 1 Nr. 1\nStGB).\n\nHat hiernach die Verurteilung keinen Bestand,\nso können doch hier ausnahmsweise die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten bleiben,\nda sie von der rechtsfehlerhaften Bejahung des Gesanmtvorsatzes nicht beeinflußt sind.\n\n2. Der neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit\nhaben, zu prüfen, ob nicht in einzelnen Fällen (vier\nFälle, die in der Firma Ri beobachtet wurden,\nzwei Fälle, in denen die Angeklagte das Kind mit einem\nKleiderbügel schlug, und ein Fall, in dem sie ihm Schläge\nversetzte, weil es das Verschwinden eines Fünfmarksticks\nnicht der Wahrheit entsprechend erklärt hatte, vgl.\n\nUA S. 13, 49 f) die Mißhandlungen noch im Rahmen des\nZüchtigungsrechtes der Angeklagten lagen, sofern das\nVerfahren nicht insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (oder die Verfolgung nach § 154 a Abs. ? StPO\nauf die anderen Handlungen beschränkt) wird. Außerdem\nwird in den Fällen, in denen das Landgericht eine\ngefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben\ngefährdenden Behandlung (§ 223 a StGB) angenommen\n\nhat, die innere Tatseite näherer Untersuchung bedürfen.\n\n%\n\nVor allem besteht Anlaß zu einer eingehenderen\nPrüfung, ob die Angeklagte bei der Körperverletzungshandlung vom 30. Januar 1982 die dauernde Entstellung\ndes Opfers nur fahrlässig oder aber - was nach den\nfestgestellten Umständen wesentlich näher liegt -\nvorsätzlich herbeigeführt hat; bei bedingtem Vorsatz\nwäre (ebenso wie bei Fahrlässigkeit) § 224, bei direktem\nVorsatz dagegen § 225 StGB anzuwenden (Horn in SK StGB,\nBand 2, 14. Lieferung Mai 1983, § 225 Rdn. 3).\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/2-str-350-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/2-str-350-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.766474+00:00"}}