{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-31_2_StR_112_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"2 StR 112/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 112/84 URTEIL\n\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhruntermehmer Josef Po aus KON / Ten. ,\ngeboren am gungen 1927 in FRE / va,\n\ndie Hausfrau Margarete P rm geb. Tue aus\nKm /Te., geboren am GEEEEEEEE» 1932 in Feb -\nmm/vem,\n\nden Fuhrunternehmer Bernd H Ee aus\nKR Te., geboren am En 1945 in Zwickau,\n\nwegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 31. Oktober 1984 in der Sitzung\nvom 2. Novenber 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundes gerichtsho Fa\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\n77\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 20. Juni 1983\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten\nwegen Steuerhehlerei verurteilt\nworden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nMargarete wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Margarete PfgB\nwegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung, die Angeklagten\nJosef PB und Bernd HE unter Freisprechung im übrigen\nwegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt; die Vollstreckung der gegen Josef PB verhängten Strafe hat es zur\nBewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten\nMargarete Pfund Bernd HAEWB beanstanden außerdem\ndas Verfahren.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen der Angeklagten Margarete Pf\nund Bernd H@BB, die Urteilsurkunde sei verspätet zu\nden Akten gelangt, haben keinen Erfolg. Zwar trägt der\nEingangsstempel der Geschäftsstelle das Datum vom ersten\nTag nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist. Jedoch ergibt die dienstliche Erklärung\ndes Vorsitzenden, daß er das vollständige und mit allen\nUnterschriften versehene Urteil am letzten Tag der Frist\nin seinem Dienstzimmer durch Ablage auf den für den Abtrag vorgesehenen Platz auf den Weg zur Geschäftsstelle\ngegeben hat. Damit ist die Frist gewahrt (BGHSt 29, 43).\n\nII.\n\nDie auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des Urteils\nhat hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten Margarete\nPf@B wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer keinen\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nJedoch haben die Rechtsmittel Erfolg, soweit die\nAngeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind.\n\nNach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte Josef PB in den Jahren 1976 bis 1980 ein\nMineralölhandels- und Transportgeschäft. Seine Ehefrau,\ndie Angeklagte Margarete Pf@B, erledigte die Buchführung. Der Angeklagte Bernd Hein, beider Schwiegersohn, war als Fahrer angestellt. Unter anderem belieferte die Firma PB - teils als Spediteur, teils\nim Eigenhandel - Großbetriebe mit Schweröl, das im\nRegelfall von Raffinerien in Frankfurt am Main bezogen\nwurde,\n\nIn der Zeit vom 25. Juni 1976 bis 30. August 1980\nübernahm der Angeklagte Bernd Hl im Einvernehmen mit\nden beiden Mitangeklagten und entsprechend der von\ndiesen getroffenen Vorbereitungen in Mainz von Tankschiffkapitänen 260 mal je 24 bis 30 t, insgesamt\n7.866.192 kg Schweröl (Heizöl S) zum halben Marktpreis und fuhr es mit dem Tankzug der Firma zu einer\nin der Nähe gelegenen industriell betriebenen Glashütte.\n\nDie Angeklagten Margarete und Josef PO perechneten der\n\nGlashütte jeweils einen knapp unter dem Marktpreis\nliegenden Preis, ließen sich den Betrag mit Scheck\nbezahlen und verbrachten das Geld auf Privatkonten,\nohne die Vorgänge in den Geschäftsunterlagen zu verbuchen, Weitere Feststellungen über die Herkunft des\nSchweröls konnte das Landgericht nicht treffen, ausgenommen die, daß es sich nicht um Schiffsbodenrest-Ölmengen handelte,\n\nSchweröl dieser Art unterlag zur Tatzeit einem\nRegelsteuersatz von 49,65 DM für 100 kg, durfte\nJedoch unter Steueraufsicht zum Verheizen verwendet\nwerden zum ermäßigten Steuersatz von 1,50 DM für\n100 kg (§ 2 Abs. INr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 des\nMineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBl. I\n1669)).\n\nDie Strafkammer nimmt einerseits an, daß die ermäßigte Steuer von 1,50 DM für 100 kg von einem Vorbesitzer (z.B. Importeur oder Raffinerie) entrichtet\nworden war und daß die Angeklagten darauf, sogar auf\neine Vorentrichtung von 2 DM für 100 kg, vertrauten.\nSie ist andererseits davon überzeugt, daß \"ein Vorbesitzer - etwa der Tankschiffkapitän - dfe Ware jeder\nsteuerlichen Aufsicht entzogen hatte\" (wodurch nach\nihrer Auffassung \"die um 48,15 DM erhöhte und bisher\nbedingt gewesene Mineralölsteuer unbedingt\" geworden\nwar), jedoch den Unterschiedsbetrag nicht entrichtet\nhat. Da den Angeklagten die Tatsache der durch einen\n\n7\n\nVorbesitzer an dem Mineralöl begangenen Steuerhinterziehung bewußt gewesen sei, sieht das Landgericht im\nErwerb und der Weiterveräußerung des Mineralöls durch\ndie Angeklagten den Tatbestand der Steuerhehlerei als\nerfüllt an (UA Bl. 9, 17, 20, 21). Dem kann jedoch\nnicht gefolgt werden.\n\n1. Das festgestellte Verhalten der Angeklagten erfüllt nicht\nden Tatbestand der Steuerhehlerei.\n\na) Hinsichtlich des von den Angeklagten bezogenen\nund weitergelieferten Schweröls war gemäß § 25 Abs. 1\nMinöStDV in Verbindung mit der Anlage hierzu \"die\nsteuerbegünstigte Verwendung und die Verteilung ...\nan andere zur steuerbegünstigten Verwendung\" - hier\nzum Verheizen - allgemein erlaubt unter der Voraussetzung, daß das Mineralöl \"nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 des Gesetzes versteuert\" war. Diese Voraussetzung war, nicht ausschließbar, schon beim Vorbesitzer gegeben.\n\nDie Erwägung, daß die Zollbehörde auf Grund der\nMaßnahmen der Angeklagten zur Verschleierung der Herkunft des Mineralöls, die eine Nachprüfung der Teilversteuerung unmöglich machen, unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise zu einem anderen\nErgebnis kommen könnte (s. die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 30. Juli 1984 S. 3), |\nkann an der strafrechtlichen Beurteilung auf der\nGrundlage des angefochtenen Urteils nichts ändern.\n\nb) aa) Allerdings bestimmt § 25 Abs. 2 MinöStDV,\ndaß der \"Steueraufsicht\" unterliegt, \"wer Mineralöl\nauf Grund einer allgemeinen Erlaubnis Steuerbegünstigt\nverwendet\",\n\nEs erscheint indessen schon zweifelhaft, ob sich\ndiese Vorschrift auch auf den Verteiler bezieht. Da\nin Absatz 1 neben der \"Verwendung\" ausdrücklich die\n\"Verteilung\" angeführt ist, liegt der Schluß nahe,\ndaß sie in Absatz 2, wo sie unerwähnt bleibt, nicht\ngemeint ist. Demgegenüber deutet die Tatsache, daß\n§ 25 MinöStDV ursprünglich nur aus dem Wortlaut der\nJetzigen Absätze 2 bis 4 bestand und die Anlage schon\ndamals auch den Verteiler betraf, darauf hin, daß mit\nder Einfügung des jetzigen Absatzes 1 (durch Art. 1\nNr. 9 der sechzehnten Änderungsverordnung vom 21,\nJuli 1976 - BGBl. I 1862) nur die bis dahin bestehende\nRegelung verdeutlicht werden sollte.\n\nDie Frage bedarf aber hier nicht der Entscheidung. Denn die Vorschrift kann nur dort wirksam\nwerden, wo eine Steueraufsicht - unmittelbar kraft\nGesetzes oder infolge einer auf Grund des Gesetzes\ngetroffenen behördlichen Anordnung - tatsächlich be-Steht. Das war hier nicht der Fall. § 25 Abs. 2\nMinöStDV bestimmte im einzelnen nur, daß die Steuerbehörden Überwachungsmaßnahmen anordnen und selbst\nergreifen konnten. Desgleichen begründet § 48\nMinöStDV Duldungs- und Mitwirkungspflichten dessen,\n\nder \"für sich oder andere Mineralöl befördert\", nur\nfür den Fall, daß ein mit der Steueraufsicht betrauter\nAmtsträger mit dem entsprechenden Verlangen an ihn\nherantritt. Damit kann sich der in § 25 Abs. ?\nMinöStDV genannten Steueraufsicht nur derjenige\nentziehen, gegen den derartige konkrete Maßnahmen\nangeordnet oder ergriffen worden sind. Daß die Strafkammer hinsichtlich der ihr unbekannten Vorbesitzer\nsich von einem solchen Sachverhalt nicht überzeugt\nhaben kann und dies mit ihren Urteilsausführungen\nauch nicht gemeint hat, bedarf keiner Erörterung.\nAuch hinsichtlich der Angeklagten ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, daß eine derartige\nkonkrete Steueraufsicht bestanden hätte,\n\nbb) Weiter bestimmt § 25 Abs. 3 MinöStDV unter\nanderem, daß für den \"Bezug ... des Mineralöls\" § 22\nAbs. 1 MinöStDV entsprechend gilt.\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift darf derjenige,\nder auf Grund der allgemeinen Erlaubnis des § 25\nAbs. 1 MinöStDV tätig wird, Mineralöl von (gemäß\n§ 45 Abs. 1 MinöStDV) \"angemeldeten\" Herstellungsbetrieben, Steuerlagern oder Verteilern beziehen.\nInwieweit diese Einschränkung noch für den Mineralölbezug von Verteilern gilt - obschon nach § 45\nAbs. 3 MinöStDV und der hierzu ergangenen Dienstanweisung des Bundesministers der Finanzen vom\n31. Oktober 1977 (Vorschriftensammlung Bundes-\n\n- 10 -\n\nverwaltung V 0372 Abs. 3) zahlreiche Verteiler von\nder Anmeldepflicht befreit sind - und ob gegebenenfalls ihre Nichtbeachtung Steuerliche Auswirkungen\nhaben könnte, kann offen bleiben, Jedenfalls ergeben\ndie Urteilsgründe nicht, daß einem Vorbesitzer (oder\nden Angeklagten) diese Voraussetzung gefehlt hätte,\n\nNach § 22 Abs. 1 Satz 4 MinöStDV hat \"der Lieferer\"\nin Fällen der hier erörterten Art\n\n\"die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung der Dienststelle des Hauptzollamts,\nwelche die Steueraufsicht ausübt, durch\nbetriebliche Versandpapiere glaubwürdig zu\nbelegen, die den Namen und die Anschrift des\nEmpfängers sowie Art, Menge und steuerlichen\nZustand des Mineralöls und Zeitpunkt der\nLieferung enthalten\",\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben weder die Jeweiligen\nSchiffskapitäne hinsichtlich der Lieferungen an die Angeklagten, noch die Angeklagten hinsichtlich der Lieferungen\nan die Glashütte entsprechende Unterlagen gesammelt; sie\nhaben vielmehr schon deren Entstehen bewußt vereitelt\n\nund damit gegen die Vorschrift verstoßen. Jedoch kann\ndieser Verstoß nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung\nnicht das Unbedingtwerden der den ermäßigten Satz über-Steigenden Steuerschuld zur Folge haben. Die Vorschrift\n\n- 1 -\n\nverlangt keine Mitteilung an die Behörde. \"Belegen\"\nbedeutet hier nur, daß die Unterlagen gesammelt und\nbetriebsintern aufbewahrt werden müssen, damit die\nSteuerbehörde in konkreten Verdachtsfällen Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen erhalten kann\n(Gotterbarm in Schädel/Langer/Gotterbarn, Mineralölsteuer/Mineralölzoll, 5. Aufl. § 8 MinöStG\n\nRdn. 243 bis 245). Die Zahl solcher Fälle ist jedoch\nverglichen mit der Gesamtzahl der in § 22 Abs. 1\n\nSatz 3 MinöStDV angesprochenen und in der Praxis\nvorkommenden Lieferungen verschwindend gering, zumal\nbei Berücksichtigung der Regelungen des § 45 Abs. 3\nMinöStDV und der hierzu ergangenen Dienstanweisung\nvom 31. Oktober 1977 (s. oben), nach denen bestimmte\nVerteiler noch nicht einmal ihren Gewerbebetrieb bei\nder Zollbehörde anmelden müssen. In aller Regel werden\ndie Belege unter dem genannten Gesichtspunkt keine\npraktische Bedeutung erlangen, ihr Vorhandensein oder\nFehlen wird also unbemerkt bleiben. Damit ist es ausgeschlossen, an diesen Sachverhalt steuerrechtliche\nFolgen zu knüpfen.\n\nUnter den gegebenen Umständen und bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Glashütte das Schweröl ebenfalls kraft allgemeiner Erlaubnis gemäß § 25\nAbs. 1 MinöStDV bezogen und zum Verheizen verwendet\nhat, erfüllt weder das Verhalten eines Vorbesitzers\nnoch das der Angeklagten selbst den Tatbestand des\n\n- 12 -\n\n§ 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV oder einer sonstigen\nVorschrift, auf Grund deren die den ermäßigten Steuersatz übersteigende Steuerschuld unbedingt geworden\nwäre, Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 AO sind\nebenfalls nicht erfüllt. Schließlich kann auch die Tatsache, daß die Angeklagten die in §§ 140 ff AO festgelegten Mitwirkungspflichten verletzt haben, an dem\nErgebnis nichts ändern (vgl. § 379 fr AO), was keiner\nweiteren Erörterung bedarf. Die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils rechtfertigen somit nicht den\nVorwurf der Steuerhehlerei.,\n\n2. Unabhängig davon begegnen die Beweiswürdigung\nund die Feststellungen zur subjektiven Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, die Angeklagten hätten um die Steuerhinterziehung der Vortäter und das Unbedingtwerden der vollen Steuer gewußt\nund dies billigend in Kauf genommen, maßgeblich auf die\nKenntnisse der Angeklagten in Bezug auf den Verkehr mit\nleichtem Heizöl gestützt. Sie hätten \"die enorme Steuer\nersparnis (gekannt), wenn die Ware an der steuerlichen Kontrolle\nvorbeigeführt wurde. Wegen des parallelen Vorgangs beim\nleichten Heizöl\" hätten sie gewußt, \"daß in einem solchen\nFall\" - gemeint ist das Vorbeiführen von Steuerbegünstigtem\nSchweröl an der steuerlichen Kontrolle - der volle Steuersatz zu zahlen sei (UA Bl. 16). Da es sich aber wegen der in\nbeiden Fällen grundlegend unterschiedlichen Regelung der\n\n- 13 -\n\nSteueraufsicht in Wirklichkeit nicht um \"parallele\"\nVorgänge handelt, hat die Strafkammer damit eine unzutreffende Annahme zur Grundlage ihrer Schlußfolgerung\ngemacht. Bei dieser Sachlage besagt es auch nichts, wenn\nsie ausführt, die Angeklagten hätten \"auch diese Umstände\neingeräumt\" (UA Bl. 17, 19).\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhehlerei\nist nach allem aufzuheben.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nIn der vom Gericht zugelassenen Anklage ist den\nAngeklagten der Verkauf und die Lieferung der\n7.866.192 kg Schweröl an die Glashütte (als Steuerhinterziehung, weil diese Veräußerung außerhalb der\nSteueraufsicht erfolgt sei) zur Last gelegt. Im Anklagesatz hat\ndie Staatsanwaltschaft erwähnt, daß die Herkunft dieses\nSchweröls - anders als vier weitere Mengen, deren Lieferung\nden Angeklagten in einem anderen Anklagepunkt als\nvier Unterschlagungen angelastet worden sind - nicht habe\ngeklärt werden können. In der Darstellung des wesentlichen\nErmittlungsergebnisses hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, daß auch hinsichtlich der 260 Lieferungen\n\n#77\n\n- Ih -\n\nvon 7.866.192 kg Schweröl der Verdacht der Unterschlagung\nbestehe, insoweit jedoch schon vor Anklageerhebung \"das\nVerfahren gem. § 154 a Strafprozeßordnung auf die 4\nvorstehend dargelegten Vorfälle beschränkt\" worden sei.\n\nSoweit jene Lieferungen ebenfalls Handlungen\nim Sinne einer (eventuell vollendeten, aber noch\nnicht beendeten) Unterschlagung oder einer (nach\nUnterschlagung durch andere Personen begangenen)\nHehlerei sein können, gehören auch sie zu der in\nder Anklage bezeichneten Tat, die grundsätzlich\nGegenstand der Urteilsfindung ist (§ 264 StPO).\nDiese von der Staatsanwaltschaft ausgeschiedene Gesetzesverletzung muß gegebenenfalls wieder in das\nVerfahren einbezogen werden (BGHSt 22, 105, 106;\n32, 84; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - 4 StR\n297/83 mit weiteren Nachweisen). Überdies empfiehlt\n\n- 15 -\n\nsich die Prüfung, ob die in der Anklageschrift als\nvier rechtlich selbständig gewertete Unterschlagungen\n- hinsichtlich deren das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt\nwurde - und die hier erörterten 260 Lieferungen Teilakte einer fortgesetzten Handlung sein können.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/2-str-112-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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