{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-19_2_StR_414_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-19","aktenzeichen":"2 StR 414/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR AAL/8h BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans Heinrich SC , geborener\n\nLEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE\n1945 in Ton [Cu zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1984 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII,\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n2. Dezember 1983 wird das Verfahren,\nsoweit es den Angeklagten betrifft,\n\nim Fall Claudia/Andy gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nIn diesem Umfang fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last.\n\nFerner wird das Urteil\n1. bezüglich des Angeklagten Sg\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nin zwei Fällen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit Verbreitung\npornographischer Schriften,\nin einem dieser beiden Fälle\nin weiterer Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und mit\neinem Vergehen nach § 170 d\nStGB, sowie der Epressung -\nund des Diebstahls schuldig ist,\n\n72\n\nb) im Ausspruch über die gegen\nihn bestimmten Einzelstrafen,\nausgenommen die wegen Diebstahls und Erpressung festgesetzten, und über die gegen\nihn verhängte Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n2. bezüglich der Angeklagten Ag\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit\nVerbreitung pornographischer\nSchriften, in einem dieser\nFälle in weiterer Tateinheit\nmit einem Vergehen gemäß\n§ 170 d StGB, ferner eines\nsolchen Vergehens in Tateinheit mit Verbreitung\npornographischer Schriften\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n3. bezüglich des Angeklagten Fried-\n\nhelm Scene\n\n22\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit\nmit einem Vergehen nach\n§ 170 d StGB und mit Verbreitung pornographischer\nSchriften schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n4, bezüglich der Angeklagten Esther\n\nSchuunge\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit\neinem Vergehen gemäß § 170 d\nStGB und mit Verbreitung\npornographischer Sehriften, in\neinem dieser zwei Fälle in\nweiterer Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebungen zu II 1 b, |\n2b, 3 bund 4 b wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die restlichen Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. a) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt\ndarauf hin, daß die Feststellungen zum Fall Claudia/\nAndy nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 176\nAbs. 2 StGB rechtfertigen. Die beiden Kinder sind vom\nAngeklagten nicht zu den sexuellen Taten \"bestimmt\"\nworden, sondern haben von sich aus das miterlebte Verhalten der Erwachsenen nachgeahmt. In diesem Fall hat\nsich der Angeklagte deshalb nur eines Vergehens gemäß\n§ 170 d StGB in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig gemacht. Der Senat stellt\ndas Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.\n\nb) Gemäß § 357 StPO muß der die Mitangeklagte\nAGB betreffende Schuldspruch in diesem Fall dahin\ngeändert werden, daß auch sie sich insoweit nur unter\ndiesen beiden rechtlichen Gesichtspunkten strafbar gemacht hat.\n\n2. Bereits in den Gründen des angefochtenen Urteils\n(Bl. 32 UA) wird zu Recht ausgeführt, daß die beiden\nallein das Kind Claudia betreffenden Tatkomplexe entgegen der ursprünglichen Annahme des Landgerichts nicht\nim Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit\nzueinander stehen. Bei verschiedenen Einzelakten kam\nes nicht nur zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Kind, vielmehr auch zwischen diesem\nund einem der \"Kunden\". Durch dieses tateinheitliche\nZusammentreffen wurden beide Fortsetzungsreihen zu\neiner Rechtseinheit verbunden. Der Senat ändert den\nSchuldspruch entsprechend ab,\n\n3. Schließlich bedürfen sowohl der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch als auch die gegen die\nMitangeklagten ergangenen Schuldsprüche (§ 357 StPO)\ninsofern einer Änderung, als die Strafkammer das Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB jeweils als\neine selbständige Handlung gewertet hat. In Wirklichkeit\nist dieses Vergehen, wie der Tatrichter bereits bei der\nAbfassung der Urteilsgründe selbst erkannt hat, mit den\neinzelnen an den Kindern begangenen Straftaten tateinheitlich verknüpft.\n\n72\n\n-7-\n\n4. Der Änderung der Schuldsprüche steht § 265 StPo\nnicht entgegen, da sich die Angeklagten insoweit nicht\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderungen erfordern die Aufhebung\nder Strafaussprüche mit Ausnahme der gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Erpressung festgesetzten\nEinzelstrafen.\n\n5. Seine weitergehende Revision ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-19/2-str-414-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-19/2-str-414-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.350764+00:00"}}