{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-17_2_StR_713_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-17","aktenzeichen":"2 StR 713/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 713/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Karl-Heinz WB aus UgEEnn- v CREEEp ,\n\ngeboren am m 1927 in Fe\na»,\n\n2. Kurt Artur Do aus Kun / Te ,\ngeboren am EB 1941 in Dame,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nAa\n\nPr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter ,\n\nBundesanwalt we in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nEEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. 8 au: reinen EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Weg,\n\n2. Rechtsanwalt Dr. EEE aus Fein En\nals Verteidiger des Angeklagten Deus ,\n\nJustizangestellte me»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nX\n6\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 2. Dezenber 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten\nverurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WB wegen\nBetrugs in drei Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten, den Angeklagten DB unter Freispruch im\nübrigen wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nDie Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden\nErfolg. Die - ohne Ausnahme unbegründeten - Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.\n\n1. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten\nhätten sich des Betrugs in drei selbständigen Fällen\nschuldig gemacht, findet in den Feststellungen keine\nhinreichende Stütze,\n\nDanach faßten die Angeklagten \"zwischen Frühjahr\nund Mitte 1973 den Entschluß, sich die für die Firma\nKB-WEBB Aringend benötigten Mittel, um diese vor\ndem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren, zukünftig\ndurch Aufnahme von Krediten, Erhöhung von bereits gewährten Krediten oder Verlängerung von Kreditlinien\nzu beschaffen, indem sie die Vermögens- und Ertragslage der Firma durch Vorlage von eigens für diesen\nZweck gefertigten Bilanzen und entsprechenden Übersichten, deren Zahlenangaben in wesentlichen Punkten\nvon den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen, sowie in\nflankierenden Verlautbarungen entgegen der Wirklichkeit\nerheblich günstiger darstellten, als sie sich aus den\ndem Finanzamt eingereichten Bilanzen ergab. Sie beabsichtigten, die Banken dadurch zur Verfügungstellung\nvon Kreditmitteln zu veranlassen, die ihnen bei Offenbarung der schlechten finanziellen Lage der Firma nicht\ngewährt worden wären\" (UA S. 12).\n\nNach diesen Feststellungen hatten die Angeklagten,\ndie ihren Plan in der Folgezeit gegenüber den drei Banken\nSEEN», EEE, HB & Co, Bag & Hu sowie\n\nMB\n£7\n\nMD, FEB & Co ausführten, von vornherein und zu\ngleicher Zeit den einheitlichen Entschluß gefaßt, die\ngenannten Banken in gleicher Weise zu täuschen und\ndadurch zu den erstrebten finanziellen Hilfsmaßnahmen\nzu veranlassen. Das deutet auf einen die Annahme eines\nfortgesetzten Betrugs rechtfertigenden Gesamtvorsatz\nhin (vgl. BGHSt 1, 313, 315).\n\nAuf S. 129 UA verneint indessen die Kammer einen\nsolchen Gesamtvorsatz mit der - anders lautenden - Feststellung, die Angeklagten hätten \"unter Berücksichtigung\nder Besonderheiten des Einzelfalles jeweils neue Tatentschlüsse im Vorgehen gegenüber den einzelnen Banken\" gefaßt.\n\nBeides ist nicht miteinander vereinbar: entweder\nhatten sich die Angeklagten von vornherein zur Täuschung\naller Banken entschlossen, oder sie faßten hinsichtlich\nJeder einzelnen Bank zu einem jeweils anderen Zeitpunkt\neinen neuen Vorsatz. Auch im letzteren Fall wird jedoch\nim Hinblick auf die Entscheidungen BGHSt 19, 323 und\nBGHSt 23, 353 eine fortgesetzte Handlung schwerlich verneint werden können. Wiederum nach den Feststellungen\nüberschnitten sich nämlich die Täuschungshandlungen der\nAngeklagten zeitlich derart, daß vor Beendigung der Betrugstat gegenüber einer Bank die - gleichartigen - Betrugstaten gegenüber den anderen Banken begonnen wurden;\ndem Bankhaus Se, Miggume, HP & Co legten\ndie Angeklagten unrichtige schriftliche Unterlagen in\nder Zeit ab Mai 1973 vor (UA S. 79), den Bankhäusern\nBay & Hi sowie My, FEED & Co ab Juni 1973\n(UA S. 56, 65).\n\nDer Senat sieht sich angesichts der nicht eindeutigen und zum Teil widersprüchlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht in der Lage, selbst\neine abschließende Entscheidung zum Gesanmtvorsatz der\nAngeklagten zu treffen. Diese Entscheidung muß vielmehr dem Tatrichter vorbehalten bleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Schuldumfang beim Betrug eindeutig\nfestgestellt werden muß. Soweit die Angeklagten durch\nihre Täuschungshandlungen erreichten, daß bereits gewährte Kredite nicht alsbald zurückgefordert, sondern\nin ihrer Laufzeit verlängert wurden, liegt ein Vermögensschaden der Banken nur dann vor, wenn die Banken\nbei einer Versagung der Verlängerung mit Rücksicht auf\ndie zum damaligen Zeitpunkt noch größere Zahlungsfähigkeit der Angeklagten ihre Forderungen hätten beitreiben\noder doch in größerem Umfang als später hätten beitreiben können (vgl. BGHSt 1, 262, 264).\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten We»\nwegen Bankrotts hält der rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\na) Soweit die Strafkammer Bankrott nach § 283\nAbs. 1 Nr. 7 a StGB annimmt, legt sie dem Angeklagten\n(nur) zur Last, er habe \"im Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit für sein Unternehmen die - allein existierende’\nBankbilanz per 31.12.1973 inhaltlich falsch und bewußt\nirreführend erstellt oder erstellen lassen\" (UA S. 130).\n\ner\n\nDie Kammer sieht die nach § 283 Abs. 1 StCB zu fordernde\n\"Krisensituation\" mithin in der \"drohenden Zahlungsunfähigkeit\". Diese Ansicht ist auf der Grundlage der\nFeststellungen nicht gerechtfertigt.\n\nNach diesen Feststellungen muß die fragliche Bilanz\nvor dem 26. Juni 1974 erstellt gewesen sein, da sie an\ndiesem Tag bereits der Dresdner Bank übersandt wurde\n(UA S. 54). Bis dahin aber drohte noch keine Zahlungsunfähigkeit, da der Angeklagte für seine Firma auch\nnoch in den folgenden Monaten bis in das Jahr 1975\nKredite von Banken erhielt und dadurch in die Lage\nversetzt wurde, seine finanziellen Verpflichtungen zu\nerfüllen. So fanden im September 1974 Besprechungen mit\ndem Bankhaus See, Miip, HB & Co und am\n1. November 1974 eine Zessionsprüfung durch Angehörige\ndieser Bank statt (UA S. 80, 82); erst unter dem\n2. Mai 1975 stellte die Bank sämtliche zur Verfügung\ngestellten Kredite zur sofortigen Rückzahlung fällig\n(UA S. 86). Mit Mb, FB & Co verhandelten die Angeklagten noch im Januar 1975 (UA S. 75/76). Rechnungen\nkonnten noch bis März 1975 beglichen werden (UA S. 94/\n95).\n\nBei dieser Sachlage steht nicht fest, daß im Juni\n1974 bereits die Wahrscheinlichkeit des nahen Eintritts\nder Zahlungsunfähigkeit bestand (vgl. z.B. Dreher/Tröndle,\nStGB 41. Aufl., Rdn. 11 vor § 283) oder gar Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten war. Ebensowenig kann den\n\nFeststellungen entnommen werden, daß die Firma des Angeklagten überschuldet war. Ein Verlust bedeutet noch nicht,\nwie die Kammer offenbar meint (UA S. 105), schon Überschuldung.\n\nDa hier mit Rücksicht auf das - für einen Schuldspruch zusätzliche - Erfordernis der Krise § 2§ 3 StGB\ngegenüber § 240 KO aF das mildere Gesetz und deshalb anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB), die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift nach den bisherigen Feststellungen\naber nicht erfüllt sind, muß die Verurteilung nach\n§ 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB aufgehoben werden.\n\nb) Ebensowenig kann die Verurteilung wegen Bankrotts\nnach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 b StGB bestehenbleiben.\nAuch insoweit fehlt es an eindeutigen Feststellungen dazu,\nob und welche Einzelakte der von der Strafkammer angenonmenen fortgesetzten Handlung im Zustand der Krise begangen wurden. Nur solche Einzelakte, die ihrerseits den\n\nTatbestand des Bankrotts verwirklichten, können in die\nfortgesetzte Handlung einbezogen werden, Solange sie\nnach Art und Zahl nicht feststehen, fehlt es an der\n\nfür eine Verurteilung erforderlichen eindeutigen Bestimmung des Schuldumfangs. Läßt sich dieser nicht in\nallen Einzelheiten klären, so muß Jedenfalls der Mindestschuldumfang im Urteil festgestellt werden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-17/2-str-713-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-17/2-str-713-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.287383+00:00"}}