{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-17_2_StR_505_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-17","aktenzeichen":"2 StR 505/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 505/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Werner Rt PM , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1945 in\nSC EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nB. Maier\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nGEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin immo zu: TER ni\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte nun.\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29, Februar 1984 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nZutreffend rügt die Revision eine Verletzung der\n§§ 21, 49 StGB.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte\n1974 \"erstmals Kontakt zu Drogen, Er konsumierte\n\nzunächst Haschisch und später auch LSD. Seit 1977 nahm\ner Heroin\" (UA S. 2). \"Im Februar 1983 erwarb er\nmindestens jeden 2. Tag zwei sogenannte 'Packs', vom\n.1,. März bis 29.4.83 zumindest zwei Packs pro Tag, die\ner teils selbst verbrauchte und im übrigen veräußerte.\nEin Pack wog ca. 1 gr und enthielt ca. 0,1 bis 0,3 gr\nHeroin. Im Mai 83 erwarb er zum Eigenverbrauch ca.\n\n2 bis 2 1/2 Packs pro Tag, die er sich spritzte\"\n\n(UA S. 4). \"Er stand unter dem ständigen Druck, sich\nRauschmittel verschaffen zu müssen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden\" (VA S. &).\n\nDiese Feststellungen genügen nicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt\nentschieden, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit begründet. Derartige\nFolgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt\nhat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen\nleidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels\neiner Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines\naktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NIW 1981, 1229\nmit weiteren Nachweisen sowie Urteile vom 21. Januar 1981 - 2 StR 636/80 - und vom 20. Januar 1982\n- 2 StR 622/81 -, ferner Schmidt MDR 1978, 5; 6\nVI und 1981, 881, 883 VII letzter Absatz). Hierzu\nhat das Landgericht nähere Feststellungen nicht getroffen, die aber schon deshalb besonders angezeigt\nwaren, weil der Umstand, daß nach der Festnahme des\n\nAngeklagten am 18. August 1983 \"besonders schwere\nEntzugserscheinungen oder sonstige extreme Veränderungen seiner Persönlichkeit ... nicht bekanntgeworden sind\" (UA S. 2), eher gegen eine erhebliche\nBetäubungsmittelabhängigkeit spricht.\n\nDa die Strafkammer den Strafrahmen gemäß §§ 21,\n49 StGB gemildert hat, ist nicht auszuschließen, daß\ndie rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit die Strafhöhe beeinflußt hat. Die Begründung für die Herabsetzung des Strafrahmens (\"Bei\nder Strafzumessung war von einem gemäß §§ 21, 49\nStGB herabgesetzten Strafrahmen auszugehen\", UA\nS. 13) 1äßt überdies besorgen, daß das Landgericht\nnicht erkannt hat, daß die genannten Vorschriften\neine Strafmilderung nicht zwingend vorschreiben,\nsondern sie nur ermöglichen.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Gollwitzer\n\n”2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-17/2-str-505-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-17/2-str-505-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.252095+00:00"}}