{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-17_2_StR_472_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-17","aktenzeichen":"2 StR 472/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _ StR 472/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang Heinz SB aus NEED,\ngeboren am u 1948 in N\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u. a.\n\n67\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Karısruhe\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nN\nQ\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nS@Bwird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. März 1984\nim Fall II 4 der Urteilsgründe\naufgehoben und der Angeklagte\nvom Vorwurf der versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)\nfreigesprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen\n\n' Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nFerner wird auf seine Revision\ndas Urteil, auch Soweit es den\nMitangeklagten Horz betrifft,\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die gegen\ndiese Angeklagten verhängten\nGesamtstrafen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die rest-\n\nlichen Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe B\n\nDer Angeklagte Ss» ist wegen versuchten Betrugs\nin Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung\nan Eides Statt (Falı IT 1), wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (Fall II 4) und wegen\n\nworden. Mit seiner, auf die drei genannten Fälle\nund den Strafausspruch beschränkten Revision rügt\ner Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\nhat zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte muß vom Vorwurf des vergeblichen Versuchs einer Anstiftung des Mitangeklagten\nSc, die \"Lagerhalle der Fa. CWBGnbH\" in Budenheim anzuzünden, freigesprochen werden (BCHSt 8,\n\n38 ff; BGH Beschluß vom 23. März 1982 - 3 StR 3/82).\nDenn er hat die Halle später selbst - im Zusammenwirken mit dem Angeklagten He - in Brand gesetzt.\nGegenüber dieser Haupttat tritt die versuchte Anstiftung zurück, da § 30 StGB nur subsidiär eilt.\nUnwesentlich ist, daß der Mitangeklagte Some\n\nan der ausgeführten Tat nicht beteiligt war (BGH\naa0).\n\n2. Zu Recht macht der Beschwerdeführer ferner\ngeltend, daß die Urteilsfeststellungen nicht die\nVerurteilung wegen tateinheitlicher Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung tragen.\n\nDer Tatbestand des § 156 StGB ist nur dann er-\n\nfüllt, wenn die eidesstattliche Versicherung\n\nvor einer zur Abnahme solcher Versicherungen ZUuständigen Behörde abgegeben wird. Dabei genügt es\n\nnicht, daß die Behörde überhaupt befugt ist, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen. Dieses\nTatbestandsmerkmal setzt vielmehr weiter voraus, daß\n\ndie Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich\nbezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt,\nvor der betreffenden Behörde abgegeben werden darf\n\n(BGHSt 13, 154 f; 17, 303). Den Urteilsfeststellungen\n1&ßt sich nicht entnehmen, daß dies im vorliegenden\n\nFall zutraf. Die auf § 156 StGB gestützte Verurteilung\ndes Beschwerdeführers muß deshalb aufgehoben werden, damit auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen\nversuchten Betrugs. Nach § 357 StPO ist ebenso zu Gunsten\ndes Mitangeklagten HP zu entscheiden.\n\n3. Fehl geht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fall II 5. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat die Strafkammer - entsprechend der Anklage - den\nTatbestand des § 308 StGB in der Form der Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes für gegeben erachtet.\nDie Angeklagten Se und He» wollten durch die\nBrandlegung erreichen, daß ihnen der durch den\nBrand entstandene Schaden an den versicherten\nKopiergeräten ersetzt werde (Bl. 16 UA). Aus dieser\nFeststellung folgt, daß die Halle weder von ihnen\nnoch von ihren Firmen versichert war. Anderenfalls\nwären sie auch an der dieses Gebäude betreffenden\nVersicherungssumme interessiert gewesen. Danach\nliegt es auf der Hand, daß die Lagerhalle nur angemietet war.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen zu der in diesem\nFall festgesetzten Einzelstrafe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Sie sind\nzwar nicht ausführlich, aber noch genügend.\n\n4, Die Teilaufhebung sowie der Teilfreispruch\nbedingen die Aufhebung der gegen die Angeklagten\nS@B und HB erkannten Gesamtstrafen.\n\n5. Bei der zukünftigen Entscheidung wird insbesondere zu prüfen sein, ob die beiden Angeklagten\ndie falschen eidesstattlichen Versicherungen überhaupt vor dem Gericht abgegeben haben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-17/2-str-472-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-17/2-str-472-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.232876+00:00"}}