{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-12_2_StR_616_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-12","aktenzeichen":"2 StR 616/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 616/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd H gm „aus DER, geboren am u 196°\nin Kg, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n11. Mai 1984, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aüch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG) verurteilt. Seine auf die Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision ist erfolgreich.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der\nDrogengeschäfte des Angeklagten sind unklar und widersprüchlich. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe \"in der Zeit von Oktober 1983 bis 2. Januar 1984 auf Grund eines einheitlichen von vornherein\nauf Wiederholung gerichteten Vorsatzes mindestens 950 g\nHaschisch mittlerer Qualität und zwar an den Angeklagten Hansmann und den anderweitig verfolgten Fischer\n\nvon Oktober 1983 bis Dezember 1983 mindestens 600 8\nin Mengen von jeweils 50 bis 100 g und am 2. Januar 1984 weitere 300 g, sowie von Oktober 1983 bis\nEnde Dezember 1983 in Kirchheimbolanden insgesamt\n50 g in Kleinportionen an Amerikaner\" verkauft\n(ziff. II, 1 der Urteilsgründe). Daneben habe er\nnoch 700 g Cannabisharz zum Verkauf bereitgehalten.\n\nDen Feststellungen zum Handeltreiben des Mitangeklagten Haile ist zu entnehmen, daß er, jeweils\nzusammen mit FEED, bei einem Zeugen MED 150 &\nHaschisch und \"von Oktober 1983 bis 2. Februar 1984\nbei dem Angeklagten He insgesamt 900 g Haschisch\nin Mengen von jeweils 50 bis 150 g, am 2. Januar 1984\n300 g\" erworben habe (ziff. II, 2 der Urteilsgründe).\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer\nausgeführt, daß \"die für den Angeklagten HB festgestellte Menge von 1.650 g (900 + 50 + 700 g) und\n1.050 g (150 + 900 g) von Cannabisharz\" als nicht\ngeringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nanzusehen sei (UA S. 13).\n\nDamit lastet sie dem Angeklagten einen Handel mit\ninsgesamt 2.700 g Haschisch an. Ein derartiger Geschäftsumfang wird durch die Feststellungen jedoch\nnicht belegt. Möglicherweise hat die Strafkammer die\nvom Angeklagten veräußerten und von Halb und\nFEED erworbenen Mengen zusammengezählt, also dieselben Mengen zweimal gewertet. Die mehrdeutige sprach-\n\n4\n\nliche Formulierung zum Verhalten des Angeklagten wäre\ndann so zu deuten, daß der Angeklagte insgesamt 950 g\nCannabisharz veräußert und 700 g zum Verkauf bereitgehalten hat. Mit den Feststellungen eben noch vereinbar wäre auch die Annahme, daß der Angeklagte an Hawmm 950 5 und an FÜ 600 und 300 g Haschisch veräußert hat. Dann würde sich der Umfang seines Handels\nunter Berücksichtigung der übrigen Mengen zwar insgesamt 2.700 g nähern; diese Auslegung widerspräche jedoch den Darlegungen zum Ankauf von Hansmann und\nFischer.\n\nIm übrigen ist über den widersprüchlichen Inhalt\nder angefochtenen Entscheidung hinaus kennzeichnend\nfür die mangelnde Sorgfalt bei der Urteilsabfassung,\ndaß bei beiden Mitangeklagten die im Urteilsausspruch\nverhängten Freiheitsstrafen nicht mit denjenigen der\n\nE6\n\nStrafzumessungserwägungen übereinstimmen (Urteilsformel:\nHab - drei Jahre und sechs Monate, SEM - zwei\nJahre; Urteilsgründe: Haie - vier Jahre und sechs\nMonate, SemE> - zwei Jahre und sechs Monate).\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-12/2-str-616-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-12/2-str-616-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.138014+00:00"}}