{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-12_2_StR_546_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-12","aktenzeichen":"2 StR 546/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 546/84 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1. Volker Joachim F aus\ngeboren am 1959 in B@, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Frank Inno FT GB „aus BE, geboren am\n1965 in De, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 4. April 1984, soweit es\nsie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidunzs,\nauch über die Kosten der Rechtsnittel, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Strafaussprüche gegen\nsie müssen hingegen aufgehoben werden.\n\n1. Die Jugendkammer lehnt eine Strafrahmenmilderung\ngemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beim Angeklagten Volker\nFB nit der Begründung ab, der Angeklagte habe bereits\nmehrfach unter erheblicher Alkoholeinwirkung Straftaten\nbegangen. Dabei prüft sie nicht, ob dem Angeklagten der\nerhebliche Alkoholgenuß in vollem Umfang vorgeworfen wer-\n\nden kann: Das war hier aber für die Bestimmung des\n\ndem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Strafrahmens\nnctwendig. Der Angeklagte wuchs in sehr ungüstigen familiären Verhältnissen auf. Bereits seine Eltern sprachen\nerheblich dem Alkohol zu. Er selbst konsumierte seit\nseinem 15. Lebensjahr häufig in großem Umfang Alkohol\nund wurde in Jahre 1976 wegen einer akuten Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert. Sein Arbeitgeber war Alkoholiker und hielt auch ihn weiter zum Trinken an. Als sein Versuch, vom Alkohol loszukommen, im\nJahre 1979 mißlang und seine Freundin sich deshalb von\nihm trennte, unternahm er einen Selbstmordversuch, bei\ndem er sich schwerste Verlatzungen zuzog. Auch in der\nFolgezeit gelang es dem Angeklagten nicht, den Alkohol\nzu meiden. Unter dissen Umständen hätte das Landgericnt\nprüfen müssen, ob sich bein Angeklagten nicht bereits\nseit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hatte, der ihn weitgehend beherrschte und ihn\nnicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden darf.\n\n2. Bei der Bemessung der Jugendstrafe, die das\nLandgericht gegen den Angeklagten Frank Fo verhänst,\nprüft es nicht, ob der schwere Raub als ninder schwerer\nFall bewertet werden kann. Eine solche Prüfung war hier\naber schon deswegen geboten, weil die Jugendkamner die\nTat bei dem erwachsenen Mittäter als ninder schwer angesehen hat. Wenn auch bei der Verhängung von Jugendstrafen\ndie Strafrahnen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten,\nso müssen doch auch dort dem Angeklagten günstige Unstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen bericksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.\nBCH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83; BGH\nStrafverteidiger 1981, 26; 1982, 473).\n\nZutreffend weist die Revision auch darauf hin,\ndaß die Annahme der Jugendkamnmer, der Angeklagte\nhabe eine frühere Tat, die zu seiner Verurteilung\nvom 18. April 1983 zu zwei Wochen Jugendarrest führte, ebenfalls in stark alkoholisiertem Zustand begangen, in den Gründen des genannten und in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils keine Stütze findet.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-12/2-str-546-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-12/2-str-546-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.117552+00:00"}}