{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-11_2_StR_579_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-11","aktenzeichen":"2 StR 579/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 579/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Johann R m _:us KB, dort geboren\n\nam I) 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 21. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\nübrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafkammer hält den Angeklagten für\nüberführt, mindestens 90 g Heroin mittlerer Qualität\n\nin die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und damit\nHandel getrieben zu haben. Nach den Feststellungen sind\nihm aber lediglich 77 g Heroin anzulasten, da er an der\nEinfuhr von weiteren 14 g zwar objektiv beteiligt war,\ndabei aber nicht wußte, daß Heroin transportiert wurde.\n\nDer dem Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs unterlaufene Fehler führt hier lediglich zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann auf der\nGrundlage der Urteilsfeststellungen den Mindestschuldumfang dahin bestimmen, daß der Angeklagte 77 g Hercin\nmittlerer Qualität eingeführt und damit Handel getrieben\nhat.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/2-str-579-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/2-str-579-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.050028+00:00"}}