{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-10_2_StR_622_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-10","aktenzeichen":"2 StR 622/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ph\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 622/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugelektriker Hans Joachim (Jochen)\n\nWE zus we, geboren an > 1957\n\nin FEED ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nBL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 27. Juni 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten. wegen schweren\nRaubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, deckt zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2\nStPO). Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben,\n\nNach den Feststellungen betrat der Angeklagte am\n2. April 1984 gegen 18.00 Uhr nach vorangegangenem\n\nAlkoholgenuß (Blutalkoholkonzentration gegen 18,50 Uhr;\n1,5 %0) das Tapetenfachgeschäft der Zeugin RP in\nMainz. Er ließ sich von der Geschäftsinhaberin Muster\nzeigen und blätterte längere Zeit in einem Katalog,\nobwohl er weder Verwendung für Tapeten hatte noch in\nder Lage gewesen wäre, solche zu kaufen. Bei dem Beratungsgespräch waren der Angeklagte und die Zeugin\ndurch einen etwa 30 cm breiten Ladentisch, auf dem\nsich auch die Kasse befand, getrennt. \"Unvermittelt\nhielt der Angeklagte ein aufgeklapptes Taschenmesser\nin Richtung der Zeugin und sagte in ruhigem aber bestimmten Ton sinngemäß 'so jetzt machen sie mal schön\ndie Kasse auf'\" (UA S. 6). Die Zeugin kam diesem Ansinnen nach, und der Angeklagte \"raffte mit der\n\nlinken Hand\" 1.210 DM zusammen, \"während er in der\nrechten Hand weiterhin das geöffnete Messer in Richtung\nder Zeugin hielt\". Der Angeklagte verließ das Geschäft,\nwurde aber wenig später von der Polizei gestellt. Das\nGeld erhielt die Geschädigte zurück. Nicht feststellen\nkonnte die Strafkammer, ob cer Angeklagte zur Tat schon\nentschlossen gewesen war, als er den Laden betrat.\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob die Tat als minder schwer\nim Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzusehen sei, hat das\nLandgericht zu Gunsten des Angeklagten gewertet, daß\ner, durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt, die Tat auf\nGrund eines plötzlichen Entschlusses wegen seiner\nschlechten finanziellen Situation begangen habe, Indessen könnten \"eine schlechte wirtschaftliche\nSituation und eine leichte alkoholische Enthemmung\n\nOA\n\ndie erheblich über die Tatbestandserfüllung des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StcB hinausgehende Handlungsweise des Angeklagten nicht so weit herabmildern,\ndaß die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250\nAbs. 1 StGB unverhältnismäßig wäre\" (UA S. 11).\n\nDiese Würdigung wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. Sie läßt besorgen, daß das Landgericht von\neinem falschen Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist.\nGewalt hat der Angeklagte nicht angewendet. Seine\nWortwahl und sein Auftreten waren für einen Täter\neines schweren Raubes eher zurückhaltend. Die Drohung\nmit dem Taschenmesser hielt sich allenfalls im Rahmen\nAurchschnittlicher Schwere. Der Angeklagte richtete\ndie Waffe während der Tatausführung zwar auf die\nZeugin, behielt sie Jedoch - wie nach den Feststellungen zu seinen Gunsten zu unterstellen ist - am eigenen\nKörper, von der Zeugin durch den 30 cm breiten Tresen\ngetrennt.\n\nDanach ging das Verhalten des Angeklagten nicht\n\"erheblich über die Tatbestandserfüllung des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB\" hinaus.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-10/2-str-622-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-10/2-str-622-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.991624+00:00"}}