{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-05_2_StR_569_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-05","aktenzeichen":"2 StR 569/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"pi\nvr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 569/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glas- und Gebäudereiniger Adolf Gustav >\n\naus LG. dort geboren am WE 15:50,\n\nwegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nv\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 Stpo\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M@ wird das Urteil ’\ndes Landgerichts Aachen vom 21. November 1983 - auch\n\nsoweit es die Angeklagten Bi, TE und Dei\n\nbetrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mg wegen unerlaubter Ein- :\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln, verurteilt. Seine hiergegen erhobene Revision hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg, da dem angefochtenen Urteil] der für die\nStrafzumessung bedeutsame Schuldumfang nicht zu entnehmen ist. Es\n\nlastet dem Angeklagten an, zunächst etwa 750 g und später 3.055 9\nHaschisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, macht\naber zur Qualität des Rauschgifts keine Angaben. Von dieser hängt jedoch entscheidend die Beurteilung ab, ob die Menge des eingeführten\nStoffes als Betäubungsmittel nicht gering ist, und wie schwer die\nTaten im übrigen zu bewerten sind. Kann der Wirkstoffgehalt des\nRauschgiftes (THC-Gehalt) nicht genau bestimmt werden, so ist zugunsten des Angeklagten von dem nach Lage des Falles noch möglichen\ngeringsten THC-Gehalt auszugehen (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1983\n\n- 2 StR 378/83, Beschluß vom 11. Juni 1982 - 2 StR 198/82; Beschluß\nvom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81 - und BGHSt 32, 162, 164).\n\nGemäß § 357 StPO sind die auf demselben Fehler beruhenden Verurteilungen der anderen Mitangeklagten ebenfalls aufzuheben.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch die Hinweise des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. September 1984\nzu beachten haben.\n\nMös] Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-05/2-str-569-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-05/2-str-569-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.932061+00:00"}}