{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-05_2_StR_388_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-05","aktenzeichen":"2 StR 388/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"62\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 388/84\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Goldschmied Jürgen W aus\nFERNE - Sa, geboren zn GEB 1957\n\nin Pi, zur zeit in Strafhaft in anderer\nSache,\n\n2. den Feinmechaniker Gerhard B Bw aus kW,\ngeboren am ED 1357 ir Te, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Be\nund WB wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August\n1983, soweit es sie betrifft, in den\nStrafaussprüchen (bei WB einschließlich der Einziehung des Kraftfahrzeuges)\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nBED wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Be wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner auf die\nSachbeschwerde und die Verletzung formellen Rechts gestützten Revision an. Soweit sich das Rechtsmittel gegen\nden Schuldspruch richtet, ist es im Sinne von § 349\n\n- 3 -\n\nAbs. 2 StPO unbegründet, hingegen führt eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer über den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines\nSachverständigen weder in der Hauptverhandlung noch in\nden Urteilsgründen entschieden hat. Mit diesem Antrag\nwar unter Beweis gestellt worden, daß der Angeklagte\nauf Grund seines erheblichen Heroinkonsums in seiner\nFähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt\nwar. Das Landgericht hätte sich besonders deshalb mit\ndiesem Antrag auseinandersetzen müssen, weil es - wie\ndie Revision mit einer weiteren Verfahrensrüge geltend\nmacht - als wahr unterstellt hat, daß der Angeklagte\nin den Tagen nach seiner Verhaftung wegen seines erheblichen Heroinkonsums in den vorangegangenen Wochen\nunter starken Entzugserscheinungen litt. Die kurzen\nAusführungen des Urteils zur möglichen Drogenabhängigkeit\ndes Angeklagten Bi, mit denen eine verminderte Schuldfähigkeit verneint wird (UA S. 10/11), können nicht als\neine auf ausreichende eigene Sachkunde des Tatrichters\ngestützte Ablehnung des Beweisamtrags gewertet werden.\n\nAuch wenn die Heroinabhängigkeit des Angeklagten\nBEP noch nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt haben sollte, so konnte sie doch\nfür die Strafzumessung im engeren Sinne bedeutsam\nwerden. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil\nnicht.\n\nII. Der Angeklagte WED wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\n\n-L-\n\nFällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Die Ansicht der Strafkammer, das beim Angeklagten am 1. Oktober 1982 sichergestellte Rauschgift mit einem Heroinbasenanteil von 0,96 g sei als\nnicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4\nBtMG anzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Ein Heroingemisch, das weniger als 1,5 g\nHeroinhydrochlorid enthält, ist keine nicht geringe\nMenge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 oder § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG (BGHSt 32, 162 i.V.m. BGH, Beschluß vom\n13. Januar 1984 - 2 StR 789/83). Außerdem geht das\nLandgericht bei seiner Bewertung von einem Heroingemisch von 2,75 g aus. Für den Handel bestimmt waren\nvon dem sichergestellten Rauschgift aber nur 14 Briefchen mit 1,3 g.\n\nDieser den Schuldumfang betreffende Fehler zwingt\njedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, denn der\nSenat kann nach den Feststellungen den Mindestschuldumfang für das Handeltreiben und den Erwerb wie folgt\nbestimmen: Der Angeklagte hat an zwei aufeinander\nfolgenden Tagen insgesamt 3,5 g Heroingemisch von\ndemselben Händler erworben. Dem ersten Gramm hat er\nMilchzucker zugefügt, das Gemisch auf 10 Briefchen\nverteilt und davon sechs verkauft. Von den späteren\n2,5 g hat er - ebenfalls nach einer Mischung mit\nMilchzucker - 1,4 g für den Eigenbedarf und 15 Briefchen zum Verkauf bestimmt. Die sichergestellten 14 Brief-\n\n5.\n\nchen enthielten ein Heroingemisch von 1,5 g und hatten\nein Durchschnittsgewicht von 0,09 g.\n\nDaraus ergibt sich, daß der Angeklagte das erworbene Rauschgift nur geringfügig gestreckt hat.\nMan kann daher - nachdem genauere Feststellungen\nnicht mehr möglich sind - zu seinen Gunsten davon\nausgehen, daß er mit insgesamt etwa 2 g Heroingemisch mit einem Heroinbasenanteil von etwa 0,7 8\nHandel getrieben und weitere 1,5 g Heroingemisch\nmit einem Heroinbasenanteil von etwa 0,5 g sonst erworben hat.\n\nDa der neu entscheidende Tatrichter die Strafzumessung an dem so bestimmten Schuldumfang ausrichten kann, ist in diesem Falle lediglich der\nStrafausspruch aufzuheben.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die\nnicht ausreichend begründete Einziehung des Pkw\nWW-Käfer des Angeklagten WW, die als Nebenstrafe bei der Strafzumessung insgesamt zu berücksichtigen ist. Der Tatrichter hätte deshalb näher\nbegründen müssen, warum die Einziehung neben der\nFreiheitsstrafe noch angebracht und erforderlich war\nund in welchem Umfang er sie bei der Bestimmung der\nHauptstrafe mitberücksichtigt hat.\n\n-6 -\n\n3. Die genannten Fehler können sich auch auf\ndie Bemessung der zweiten Einzelstrafe ausgewirkt\nhaben. Aus diesem Grunde hat der Senat den gesamten\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-05/2-str-388-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-05/2-str-388-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.913749+00:00"}}