{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-03_2_StR_466_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-03","aktenzeichen":"2 StR 466/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 466/84 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Horst Gerhard Ho aus SEEB-SGB, zeboren 2m Ge 194: in TG\n\nGB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betruges\n\n5%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof I)\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB»\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschatft,\n\nRechtsanwalt 8 zu; rem\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 9, Februar 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist und vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird. .\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel,\nsoweit es die Fälle II 1 bis 24 der Urteilsgründe\nbetrifft, auf die \"subjektive Tatseite\" und \"ansonsten auf das Strafmaß\" beschränkt. Die Beschränkung auf die \"subjektive Tatseite\" ist unwirksam, da mit dem Rechtsmittel nicht das Vor-\n\na’\nwu\n\nliegen einzelner Tatbestandsmerkmale, sondern nur der\nSchuldspruch im ganzen zur Überprüfung gestellt werden kann (BGHSt 19, 46, 48; Meyer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 344 Ran. 27). Demgemäß ist in den\nFällen II 1 bis 24 der Urteiilsgründe die Verurteilung\ninsgesamt, in den Fällen I 1 bis 2 der Urteilsgründe\nentsprechend der insoweit wirksamen Rechtsmittelbeschränkung der Strafausspruch angefochten.\n\nDie Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.\n\n41, Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen\nI 1 pis 2 der Urteilsgründe wird lediglich mit der\n- insoweit nicht näher erläuterten - Sachbeschwerde\ngerügt. Die darauf vorzunehmende Prüfung deckt keinen\nRechtsfehler auf.\n\nDer Angeklagte hat in den zugrunde liegenden Fällen\nVertragspartner seines Bekannten über dessen Zahlungsfähigkeit getäuscht und dadurch zur Hergabe eines Kredits\nvon jeweils 5.000 DM bestimmt, Hierfür hat das Landgericht Freiheitsstrafen von je einem Jahr - dies sind\nzugleich die Einsatzstrafen - verhängt. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nDas gilt insbesondere auch für die Erwägung, ®5\nsei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,\ndaß er nach Begehung der hier abgeurteilten Taten\nin anderen Sachen Strafe verbüßt und noch zu verbüßen habe (UA S. 35). Das ist ein möglicher Strafmilderungsgrund; denn zur Einwirkung auf den Täter\n\n5%\n\n-5_\n\n(Spezialprävention) kann eine geringere Strafe als\nsonst ausreichen, wenn in der Zeit zwischen Verübung der neuerlichen Taten und ihrer Aburteilung\nbereits Strafe vollstreckt worden ist und weiter\nvollstreckt werden wird.\n\n2. Auch die Verurteilung in den Fällen II 2 bis\n24 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in\neiner Vielzahl von Fällen Waren gekauft und durch\nHingabe ungedeckter Postbarschecks \"bezahlt\", Seine\nEinlassung, er habe im Juni 1982 aus den Verkauf des\nInventars seiner Pension noch eine Restforderung von\n18.000 DM gegen Frau Hgi8 gehabt (va Ss. 4), behandelt das Landgericht als unwiderlegt, stellt aber\nfest, daß er mit einer Zahlung seitens der Käuferin\nnicht habe rechnen können; demgemäß habe er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf\ngenommen, daß die zahlungshalber hingegebenen Schecks\nmangels Deckung nicht eingelöst werden würden (UA\nSs. 23).\n\na) Verfahrensrüge\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte die Zeugin Hoguimn\nzum Beweise dafür benannt, daß der Angeklagte seit\nJuli 1982 keinerlei Zahlungsansprüche gegen sie gehabt habe.\n\nDiesen Beweisamtrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte\nTatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei;\ndas gelte sowohl für die Schuldfrage als auch für\ndie Strafzumessung.\n\nDie hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift\nnicht durch. Ob die Ablehnung des Beweisamtrags\ninsoweit fehlerhaft ist, als das Landgericht der Beweistatsache eine Bedeutung für die Schuldfrage abgesprochen hat, kann nicht geprüft werden; denn insoweit ist die Rüge jedenfalls nicht ordnungsgemäß\nausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), weil die Beschwerdeführerin jenen Teil\nder Beschlußbegründung, der sich auf die angebliche\nBedeutungslosigkeit der Behauptung für die Schuldfrage bezieht, in ihrer Revisionsrechtfertigung\nnicht mitgeteilt hat. Anders steht es allerdings mit\nder Rüge, das Landgericht habe die Erheblichkeit\nder unter Beweis gestellten Tatsache für die Strafzumessung zu Unrecht verneint. Insoweit lautet die\nvon der Beschwerdeführerin wörtlich wiedergegebene\nBeschlußbegründung wie folgt:\n\n\"Die Unerheblichkeit der Tatsache ist hier\nausnahmsweise auch für die Strafzumessung\nzu bejahen. Zwar ist die Art des Vorsatzes\nim aligemeinen für die Höhe der Schuld von\nbesonderer Bedeutung. Eine eventuelle Gesamtstrafe ist in ihrer Höhe jedoch begrenzt durch die Ziele der Strafvollstrekkung. Im vorliegenden Fall sind zahlreiche\nEinzelstrafen zu erwarten. Die Höhe der\n\nfestzusetzenden Gesamtstrafe ist wesentlich bestimmt durch den Zeitraum, den der\nAngeklagte noch in anderer Sache in Strafhaft gehalten worden ist und noch zu halten\nsein wird.\"\n\nDarauf, ob diese Begründung - wie die Revision rügt -\nrechtsfehlerhaft ist, kommt es jedoch nicht mehr an.\nAuf Grund des Schuldspruchs, der - wie bereits dargelegt - von der insoweit unzulässigen Verfahrensrüge\nnicht berührt wird, ist nicht nur entschieden, daß\nder Angeklagte überhaupt mit Betrugsvorsatz gehandelt\nhat; zum Schuldspruch gehört vielmehr auch die Entscheidung darüber, ob der Betrugstatbestand nit\ndirektem oder nur bedingtem Vorsatz verwirklicht\nworden ist. Das Landgericht hat nach den hierzu getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen,\ndaß der Angeklagte die Betrugstaten lediglich mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Diese Annahme ist damit\nohne weiteres auch für die Strafzumessung maßgeblich.\nDie Frage, ob bei Bejahung des direkten Vorsatzes auf\nhöhere Einzelstrafen und darum letztlich auf eine\nhöhere Gesamtstrafe erkannt worden wäre, stellt sich\ndeshalb nicht mehr; für das Ergebnis ist es mithin\nohne Belang, ob die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unerheblichkeit der Beweisbehauptung für\ndie Strafzumessung begründet hat, die Ablehnung des\nBeweisamtrags rechtfertigen konnten.\n\nb) Auch die Sachbeschwerde erweist sich als\nunbegründet.\n\nDaß der Schuldspruch - auch soweit er die Annahme\neines nur bedingten Vorsatzes umfaßt - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen frei von Rechtsfehiern ist, bedarf? keiner näheren Darlegung.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht aus, zugunsten des Angeklagten falle entscheidend ins Gewicht, daß er in anderen Sachen\nStrafe verbüßt habe und noch verbüßen müsse - \"deshalb\" komme es hier ausnahmsweise nicht darauf an,\nob er mit direktem oder indirektem Vorsatz gehandelt\nhabe (UA S. 35), Den rechtlichen Bedenken gegen diese\nBegründung praucht nicht nachgegangen ZU werden, weil\n- wie bereits erörtert - das Landgericht nur bedingten\nVorsatz bejaht hat und bei der Bemessung der Strafen\nchnehin von dieser, bereits mit dem Schuldspruch gelegten Grundlage ausgehen mußte.\n\nAuch im übrigen weist die Strafzumessung keine\nRechtsfehler auf. Gleiches gilt von der Anordnung\nder Führungsaufsicht.\n\n-9.\n\nDemgemäß ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen.\n\nMösi Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-03/2-str-466-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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