{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-03_2_StR_450_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-03","aktenzeichen":"2 StR 450/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 450/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ali CoD, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Em 1355 in SD Hei S@@ (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilge-\n\nnommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «Ein\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n6\n\n-3-\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n1. März 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\neiner Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten stützt sich\nauf sein Geständnis, das er am 22. Mai 1980 in der\nHauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Pirot\n(Jugoslawien) abgelegt hatte. Dieses hat der Angeklagte jedoch widerrufen und behauptet, es sei von\nseinem jugoslawischen Verteidiger Dragan Tg»\nfrei erfunden worden, um so eine mildere Bestrafung\nzu erreichen. Das Landgericht hat deshalb auf Antrag\ndes Angeklagten die richterliche Vernehmung des\nZeugen TED in Wege der Rechtshilfe angeordnet.\n\n- Lu.\n\nDiese fand am 10. Januar 1984 vor dem Gerichtspräsidenten des Gemeindegerichts in Pirot statt. Der\nVerteidiger des Angeklagten im vorliegenden Verfahren konnte an ihr nicht teilnehmen, da sich\n\ndie Staatsanwaltschaft zwar am Samstag, dem\n\n7. Januar 1984 noch um seine Benachrichtigung\n\nvom Termin bemüht hatte, ihn aber nicht erreichen\nkonnte,\n\nDer Zeuge TB nat zu der Beweisbehauptung\nlediglich erklärt, daß ihm \"nur jenes bekannt ist,\nwas der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor\ndem Bezirksgericht in Pirot am 22. Mai 1980 ausgesagt hat\", Die Strafkammer hat diese Aussage gegen\nden Widerspruch der Verteidigung gemäß § 251 Abs, 1\nStPO verlesen und deren Antrag auf erneute Zeugenvernehmung abgelehnt.\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision mit\nRecht.\n\nEs kann offen bleiben, ob die Vernehmungsniederschrift verlesen werden durfte, nachdem der Verteidiger nicht rechtzeitig vom Termin benachrichtigt\nworden war. Unbeachtlich ist auch, ob die Rüge,\nmit der die Revision die Ablehnung des Antrags\nauf erneute Vernehmung des Zeugen Tee veanstandet, ordnungsgemäß erhoben wurde. Die in diesen\nZusammenhang ebenfalls geltend gemachte Aufklärungsrüge dringt jedenfalls durch. Die Strafkammer war\ngehalten, den Zeugen erneut vernehmen zu lassen,\nda dieser bei der richterlichen Vernehmung auf die\nBeweisfrage lediglich eine ausweichende Antwort\ngegeben hatte. Die Notwendigkeit einer wiederholten\n\n-5._\n\nVernehmung mußte sich der Strafkammer besonders\ndeshalb aufdrängen, weil der Zeuge TB den\nAngeklagten nicht nur in der Hauptverhandlung\nverteidigt, sondern bereits bei der Vernehmung\nvor dem Untersuchungsrichter vertreten hatte.\n\nHier hatte der Angeklagte aber bestritten, von\n\ndem Rauschgift in seinem Pkw etwas gewußt zu haben,\nvielmehr behauptet, sein Fahrzeug sei ihm vorübergehend entwendet worden. Wenn der Zeuge dennoch\nangibt, er wisse nur das, was der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung ausgesagt hat, so wird hierdurch der Eindruck verstärkt, daß er damit einer\nStellungnahme zu der konkreten Behauptung, er habe\ndem Angeklagten später zu einem (frei erfundenen)\nGeständnis geraten, ausgewichen ist, An einer wiederholten Vernehmung hätte der Verteidiger voraussichtlich teilnehmen und durch entsprechende Vorhalte eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage\nerreichen können.\n\nMösl Müller Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-03/2-str-450-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-03/2-str-450-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.822526+00:00"}}