{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-03_2_StR_303_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-03","aktenzeichen":"2 StR 303/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 303/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSn\n\nThomas Felix C EB zus ve, dort geboren\n\nan GE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «an in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n«En bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt lb u: vn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\\\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 19. Dezember 1983 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt;\nsie hat ihn außerdem gemäß § 406 StPO verurteilt, en\ndie Nebenklägerin BP eine Entschädigung in Höhe\nvon 1.000 DM zu zahlen. Seine mit der Sachbeschwerde\nbegründete Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nim Juni oder Juli 1981 begangener Vergewaltigung der\nZeugin WB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Hiergegen bestehen auf Grund der Feststellungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDies gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch\nden Strafausspruch.\n\nDICH\n\nWohl berücksichtigt insoweit die Strafkammer neben\nschwerwiegenden anderen Umständen zu Ungunsten des Angeklagten, daß er (auch) diese Tat \"während laufender Bewährungszeit\" beging, obgleich das die Strafaussetzung\nbewilligende Urteil des Amtsgerichts erst durch Berufungsurteil des Landgerichts Marburg vom 9. Oktober 1981 rechtskräftig wurde. Dadurch wird indessen\nder Strafausspruch nicht gefährdet; denn es handelt\nsich lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Daß\ndie Strafkammer, die die Rechtskraft des früheren Urteils ausdrücklich hervorhebt (UA S. 5), § 56 a Abs. 2\nSatz 1 StGB übersehen haben könnte, ist auszuschließen.\nDie Kammer wollte - nur so können bei verständiger\nWürdigung ihre Ausführungen verstanden werden - zum\nAusdruck bringen, daß dem Angeklagten bei Begehung\nder Tat zum Nachteil Weg bereits wegen einer\nfrüheren Tat Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\nworden war und er trotz dieser ihn begünstigenden\nEntscheidung und der Warnung, die in dem Urteil des\nAmtsgerichts lag, die neue Tat beging. Das aber ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist\nvon Bedeutung, daß der Angeklagte angesichts der\nHöhe der früher gegen ihn verhängten Strafe (ein\nJahr Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung in\nTateinheit mit Körperverletzung) und der dem dortigen\nSchuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen (UA\nS. 5) keinesfalls damit rechnen konnte, im Berufungsverfahren die Umwandlung der Freiheitsstrafe .\nin eine Geldstrafe zu erreichen.\n\n2. Dadurch, daß die Strafkammer im angefochtenen\nUrteil eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht aus den Strafen\n\nwegen Vergewaltigung zum Nachteil WB und der am\n9. Oktober 1981 rechtskräftig gewordenen Strafe von\n. einem Jahr, sondern aus sämtlichen im vorliegenden\nVerfahren gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen gebildet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nII. Rechtsfehlerfrei ist auch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen zum Nachteil der Zeugin DB»\nbegangenen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen Körperverletzung.\n\nDer von der Revision insoweit geltend gemachte\nWiderspruch besteht nicht. Daß der Angeklagte \"die\nZeugin BEE veranlaßte, die Hand an sein Geschlechtsteil zu legen, und schließlich sein Glied in den Mund\nder Zeugin einführte\", besagt nicht, daß die Frau dies\naus eigener Entschließung tat, also noch widerstandsfähig war. Als der Angeklagte mit seiner Handlung begann, war ihm nicht entgangen,\"daß die Zeugin Bee\nnicht mehr in der Lage war zu erkennen, was mit ihr\ngeschah\"; er nutzte ebenso wie der Mitangeklagte\n\"die Gelegenheit aus, sich an der Zeugin Be\nsexuell zu betätigen\" (UA S. 14). Seine \"Veranlassung\" hat danach erkennbar darin bestanden,\ndaß er selbst die Hand der Zeugin \"an sein Geschlechtsteil legte\". Daß er schließlich sein Glied in den\nMund der Zeugin einführte, läßt - abweichend von\nder Meinung der Revision - ebenfalls keine Rückschlüsse auf ein Mitwirken der Frau zu.\n\n-\n\nIII. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-03/2-str-303-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-03/2-str-303-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.805648+00:00"}}