{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-10-03_2_StR_166_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-10-03","aktenzeichen":"2 StR 166/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Werden die einer Verfahrensrüge zugrunde liegenden\nTatsachen in der Revisionsbegründungsschrift in unleserlicher Form mitgeteilt - hier Ablichtungen\nhandgeschriebener Beweisamträge -, so ist die Rüge\nmangels der in § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2\nStPO geforderten Voraussetzungen unzulässig.\n\n2. Zum Tatbestand der Hehlerei.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 344 Abs. 2, § 345 Abs. 2\nStGB § 259\n\n1. Werden die einer Verfahrensrüge zugrunde liegenden\nTatsachen in der Revisionsbegründungsschrift in unleserlicher Form mitgeteilt - hier Ablichtungen\nhandgeschriebener Beweisamträge -, so ist die Rüge\nmangels der in § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2\nStPO geforderten Voraussetzungen unzulässig.\n\n2. Zum Tatbestand der Hehlerei.\n\nBGH, Urt. v. 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 166/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Obsthändler Hans-Dieter K EEE aus\nFO , geboren am GEBE 1937 in\nHa,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nGE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGUEEEE >ei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 4. August\n1983, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zur\nHehlerei verurteilt wird;\n\n2. in den Aussprüchen über\n\na) die für die Hehlerei z.N.\n\nYa (Teppichfall) de-\n\nstimmte Einzelstrafe,\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nnur zum Teil erfolgreich.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit der\nAngeklagte unter - jeweils II 1 -, A3, B3 undcC 1\nbis 5 der Revisionsrechtfertigung geltend macht, das\nLandgericht habe mehrere Beweis- und Hilfsbeweisamträge\nrechtsfehlerhaft beschieden.\n\nDer Verteidiger hatte die Anträge im erstinstanzlichen Verfahren handschriftlich niedergelegt und die\nentsprechenden Schriftstücke, nachdem ihr Inhalt mündlich in die Hauptverhandlung eingebracht worden war,\nder Strafkammer übergeben. Sie wurden sodann dem\nProtokoll als Anlagen beigefügt. Zur Wiedergabe ihres\nInhaltes ordnete der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung an geeigneter Stelle Ablichtungen der\nProtokollanlagen ein und zwar, wie er angab, \"zur\nBeschleunigung und Vermeidung von Übertragungsfehlern\" (Bd. II, S. 431); Leseabschriften hat er\nnicht beigefügt.\n\nDer Inhalt dieser Fotokopien - wie auch der\nOriginale - ist in weiten Teilen wegen der sehr\nindividuellen Handschrift des Verteidigers nicht\nlesbar. Hinzu kommt, daß die Ablichtungen das\nSchriftbild nicht klar wiedergeben und deswegen die\nLesbarkeit der Handschrift weiter beeinträchtigt\nwird.\n\nDiese Art der Begründung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden:\n\na) Zum einen verstößt sie gegen das Schriftfornerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.\n\nDer Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 15,\n288, 292 = NJW 1963, 755) und des gemeinsamen Senats\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 1980, 172)\ndavon aus, daß Formvorschriften letztlich der Wahrung\nder materiellen Rechte von Prozeßbeteiligten dienen;\n\nsie sollen die einwandfreie Durchführung des Verfahrens\n\n24\n\nsicherstellen. Entscheidend ist, welcher Grad von Forn-\n\nstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen\nVorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE aa0).\n\nDie Revisionsbegründung ist schriftlich zu den\nAkten zu reichen, um Zweifel über deren Verfasser\nauszuschließen, aber auch um zu gewährleisten, daß\ndem Schriftstück der Inhalt der abgegebenen Erklärung\nso bestimmt entnommen werden kann, daß er dem Revi-\n\nsionsgericht eine zuverlässige Grundlage für die\nweitere Behandlung der einzelnen Rügen bietet.\nDies ist indessen nicht sichergestellt, wenn weite\nTeile der schriftlichen Erklärung in einer nicht\nlesbaren Handschrift vorgelegt werden, die zudem\nnoch in qualitativ unzulänglicher Weise abgelichtet worden ist.\n\nZu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift darauf hingewiesen, daß eine sichere\nKenntnisnahme vom Inhalt der fraglichen Beweisamträge ausgeschlossen ist. Sie müßte iückenhaft bleiben in den Bereichen, in denen die Handschrift unleserlich ist, und wäre dort der Gefahr von Irrtümern und Übertragungsfehlern ausgesetzt, wo der\nBetrachter lediglich glaubt, die Erklärung erfassen\nzu können.\n\nb) Des weiteren verstößt die Verfahrensrüge gegen\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muß die Revisionsrechtfertigung die den Mangel enthaltenden Tatsachen\nangeben. Es bedarf nach den vorstehenden Ausführungen zum Schriftformerfordernis keiner weiteren Darlegungen, daß eine Revisionsbegründung, die sich unleserlicher Ablichtungen bedient, nicht anders beurteilt werden kann als eine solche, in der zu den\nmaßgebenden Tatsachen nichts enthalten ist.\n\n2. Die anderen Verfahrensrügen sind - mit einer\nAusnahme - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\nDer Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, ein\n\ngegen die Vorsitzende der Strafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden (§ 338\nNr. 3 StPO).\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1983,\nam vierten von insgesamt sechs Sitzungstagen, ließ\nsich die Vorsitzende vom Vertreter der Staatsanwaltschaft Vorstrafakten, die den Mitangeklagten rg\nbetrafen, übergeben, wobei sie spontan bemerkte:\n\"Wir müssen uns Gedanken über eine Gesamtstrafe\nmachen\". Auf Nachfrage des Verteidigers dieses Mitangeklagten, ob er die Äußerung so richtig verstanden habe, fügte die Vorsitzende hinzu: \"Wenn\nwir zu einer Verurteilung kommen\". Die Strafkammer\nhat das auf diesen Vorgang gestützte Ablehnungsgesuch des Angeklagten als verspätet mit der Begründung verworfen, die mündliche Verhandlung sei nach\nder beanstandeten Äußerung zunächst weitergeführt\nworden. Demgegenüber glaubt der Beschwerdeführer,\ndie Ablehnung unverzüglich geltend gemacht zu haben,\nweil sich die Fortsetzung der Hauptverhandlung nur\nauf einen Zeitraum von wenigen Minuten erstreckt\nhabe.\n\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nZwar war die Ablehnung nicht verspätet (vgl. BCH,\nStrafverteidiger 1984, 318), ihre Verwerfung als\nunzulässig somit nicht gerechtfertigt. Auf dem Fehler\nberuht aber das Urteil nicht. Ein Aufhebungsgrund\n\nSF\n\nwäre nämlich erst dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch auch in der Sache gerechtfertigt gewesen wäre.\nHierüber hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen\n\nzu entscheiden (BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; 23,\n\n265; Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 490/83).\n\nDie spontane Bemerkung der Vorsitzenden, daß\nsich das Gericht über eine Gesamtstrafenbildung\nhinsichtlich des Mitbeschuldigten RD Gedanken\nmachen müsse, konnte von einem verständigen Angeklagten nicht dahin gedeutet werden, die Richterin\nsei schon während der noch laufenden Beweisaufnahme\nauf eine Verurteilung festgelegt. Die Äußerung stand\nvielmehr unter dem zunächst unausgesprochenen, aber\nauch keiner besonderen Hervorhebung bedürftigen Vorbehalt, daß im Falle einer Verurteilung eine Gesamtstrafenbildung notwendig werden könnte.\n\nDie auf Nachfrage eines Verteidigers abgegebene\nergänzende Bemerkung war danach keine - rechtlich unbeachtliche - nachträgliche Einschränkung einer die\nBefangenheit begründenden Äußerung, sondern enthielt\nlediglich eine ausdrückliche Klarstellung dessen, was\nvon vornherein gemeint und für die Verfahrensbeteiligten ohnehin offensichtlich war.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit der Angeklagte wegen Hehlerei an den in Neuhof entwende-\n\nten Zigaretten bestraft wurde. Dagegen rechtfertigen\ndie Urteilsfeststellungen im Fall zum Nachteil Ya\nnicht die Verurteilung wegen (täterschaftlicher) Hehlerei.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde ein dem Kaufmann YEEED zehörender, mit mindestens 55 Teppichen\nbeladener VW-Transporter in der Nacht zum 17. März\n1982 entweder von den Mitangeklagten RB und\nPoEED-\"B vier von anderen Personen gestohlen.\n\nAm frühen Nachmittag des 18. März 1982 mietete Ri»\nder sich in Begleitung des PED-Ne@D tefand, einen\nLKW; beide fuhren zum Standort des gestohlenen W-Transporters und luden von diesem die Teppiche in den\ngemieteten LKW um. \"Sofern sie nicht selber den W-Transporter des Yg@® nit den Teppichen gestohlen\nhatten, erwarben sie zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis\nder strafbaren Herkunft die hier in Rede stehenden\nTeppiche von dem oder den unbekannten Dieben mit dem\nZiel der gewinnbringenden Weiterveräußerung. Eine\nandere Möglichkeit scheidet bei der hier gegebenen\nSachlage aus\" (UA S. 9). Anschließend fuhren sie\n\nden LKW in die vom Angeklagten KB (zuvor,\n\naus anderen Gründen) gemietete Halle. \"Der Angeklagte ) hatte vor dem Umladen der Teppiche\n\nin den Avis-LKW seine Halle den Mitangeklagten Reg»\nund PGEEED-R@D zegen ein Entgelt zur Lagerung der\nTeppiche zur Verfügung gestellt. Er stellte sich vor,\ndaß die Teppiche gestohlen sein könnten und nahm dies\nbilligend in Kauf. Abredegemäß sollte auch er durch\n\nB72\n\n- 10 -\n\ndie Veräußerung der Teppiche einen Vermögensvorteil\nerlangen\" (UA Bl. 9).\n\nDas Landgericht hat die Mitangeklagten Rn\nund PB -\"D wahlweise wegen Diebstahls oder\nHehlerei verurteilt, weil sie die Teppiche entweder\nselbst gestohlen oder in Kenntnis der Vortat von\ndem unbekannten Dieb mit dem Ziel gewinnbringender\nWeiterveräußerung erworben hätten.\n\nZur Verurteilung des Angeklagten K@WMP wegen\n(täterschaftlicher) Hehlerei ist die Strafkamner deswegen gelangt, weil sie annahm, er habe Mitverfügungsgewalt über das Diebesgut erhalten und sich dieses\ndamit im Sinne des § 259 StGB verschafft. Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt. Sie würde\nvoraussetzen, daß dem Angeklagten von einem Vortäter die Befugnis zur (Mit-)Verfügung (mindestens\nauch) zu eigenen Zwecken übertragen wurde (BGHSt 27,\n45, 46; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR\n609/79). Den Urteilsfeststellungen kann aber nur\nentnommen werden, daß der Angeklagte den Mitangeklagten erlaubt hat, die Teppiche in der Halle zu lagern\nund von dort aus selbst und zu eigenen Zwecken weiterzuveräußern. Die Tatsache allein, daß er auf diese\nWeise Mitbesitz erhielt, verschaffte ihm keine Mitverfügungsbefugnis (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979\n- 1 StR 609/79).\n\nDer festgestellte Sachverhalt ergibt dennoch, daß\nsich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Allerdings\nläßt er mehrere rechtlich unterschiedlich zu beur-\n\n3F\n\n- 11 -\n\nteilende Fallgestaltungen offen. Unter Ausschluß anderer\nMöglichkeiten kommen die folgenden in Betracht:\n\n1. REED und PB -RE Können den VW-Transporter\n\nmit den Teppichen selbst gestohlen haben. Der Angeklagte\nKG hatte ihnen seine Halle \"vor dem Umladen\" der\nTeppiche in den LKW - und wie der Zusammenhang ergibt,\nbereits vor dem Anmieten des LKW - zur Verfügung gestellt.\n\na) Für diesen Tathergang ist nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte seine Unterstützungshandlung auch schon vor der\nAusführung des Diebstahls begonnen hat. Denn im Hinblick auf das umfangreiche, im Freien schwer zu verbergende Diebesgut konnten die Täter ein Interesse\ndaran haben, sich des Verstecks möglichst frühzeitig\nzu vergewissern. In diesem Fall wäre das Verhalten\ndes Angeklagten als Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei (in der Form der Absatzhilfe - siehe\nnachfolgend unter 1 b) zu beurteilen.\n\nb) War dagegen der von den Mitangeklagten begangene Diebstahl schon vollendet, als der Angeklagte\nKO» die Halle zur Verfügung stellte, so hat\ner die Diebe erst bei deren Veräußerungsbemühungen\nunterstützt. Er hat damit Absatzhilfe im Sinne des\n§ 259 StGB geleistet, die - weil die Absatzbemühung\nder Diebe für diese eine straflose Nachtat darstellt,\nes insoweit also an einer Haupttat fehlt - vom Gesetzgeber als täterschaftliche Hehlerei eingestuft ist\n\n- 12 -\n\n(BGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - 4 StR 302/84 - und\nBeschluß vom 13. März 1984 - 4 StR 84/84 = Strafverteidiger 1984, 285).\n\n2. a) Wenn der Diebstahl von Unbekannten begangen\n\nwurde, können die Mitangeklagten die Teppiche \"erworben\", d.h. im Sinne des § 259 StGB \"sich verschafft\" haben. Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt\n(UA Bl. 9, 16, 20). Dann waren die Mitangeklagten\nsogenannte Zwischenhehler, die ihre Hehlerei mit\ndem Erwerb des Diebesgutes vollendet haben.\n\naa) Hat der Angeklagte KB seine Unterstützung den Mitangeklagten schon vor dem Erwerb\nzugesagt, so hat er zu deren in der Form des Sichverschaffens begangenen Hehlerei Beihilfe geleistet\n(RGSt 58, 262, 263; BGH, Urteil vom 27. Juni 1962\n- 2 StR 49/62; OLG Düsseldorf NJW 1947/18, 491;\nRuß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 29; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 36),\ndie mit Einhaltung der Zusage auch nach dem Erwerb\nin täterschaftliche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe überging.\n\nbb) Sofern er die Lagermöglichkeit den Mitangeklagten erst gewährt hat, nachdem diese die Teppiche\nbereits erworben hatten, was das Landgericht trotz\nmißverständlicher Formulierung nicht ausgeschlossen\nhat, ist seine Unterstützungshandlung wiederum, wie\n\nsF\n\n- 13 -\n\nim Fall 1 b, als täterschaftliche Hehlerei in der Form\nder Absatzhilfe zu beurteilen. Auch die in der Form\ndes Sichverschaffens begangene Hehlerei ist eine Vortat im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 27, 45, 46, 52;\nBGH NJW 1979, 2621; BGH GA 1957, 176, 177; BGH, Urteile vom 11. November 1976 - 2 StR 131/76 - und\n\nvom 14. Juli 1983 - 4 StR 302/83). Die in BCHSt 26,\n358, 361 verwendete Formulierung, der Vortäter sei\n\"ein anderer als derjenige, der absetzt\", besagt\nnichts anderes. Damit ist nur derjenige als Vortäter ausgeschieden, der ausschließlich für einen\nanderen, somit als Absetzer im gesetzestechnischen\nSinne, tätig wird, nicht dagegen, wer eine Hehlerei\ndurch Sichverschaffen von Diebesgut begangen hat und\nsich nun bei dessen Veräußerung helfen läßt. Nur in\ndiesem Sinne sind auch die - teilweise allerdings mißverständlichen - Ausführungen auf der folgenden Seite\nder genannten Entscheidung sowie die Ausführungen im\nBeschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. August 1982\n- 4 StR 444/82 (= Strafverteidiger 1983, 279) zu\nverstehen.\n\nb) Wenn Unbekannte die Diebe waren, bestand aber\nnach den Urteilsfeststellungen nicht nur die von der\nStrafkammer angenommene Möglichkeit, daß die Mitangeklagten die Teppiche erworben hatten. In Betracht\nkam vielmehr auch, daß RP und PB -Rep die\nTeppiche nur im Auftrag der Diebe selbständig\nhandelnd (als \"Verkaufskommissionäre\") absetzen\noder ihnen, unselbständig handelnd, absetzen helfen\n\n- 41h -\n\nwollten (vgl. hierzu BGHSt 27, 45, 48). Das lag gerade\n\"bei der hier gegebenen Sachlage\" nahe, da den Mitangeklagten die gesamte zum Verkauf geeignete Diebesbeute im Wert von 40.000 DM überlassen worden war.\nDenn einerseits würde die Annahme, sie hätten unentgeltlich \"erworben\", der Lebenserfahrung widersprechen;\nandererseits fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Mitangeklagten das Geld für die Bezahlung der Teppiche\nschon vor deren Weiterveräußerung gehabt hätten. Begingen die Mitangeklagten Hehlerei ausschließlich in\nder Form des Absetzens oder der Absatzhilfe zu Gunsten\nder unbekannten Diebe, so stellt sich die Unterstützungshandlung des Angeklagten I ] lediglich\nals Beihilfe hierzu dar (BGHSt 27, 45, 52; BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 260/80 - und Beschluß\nvom 13. März 1984 - 4 StR 84/84 = Strafverteidiger\n1984, 285).\n\nDa der Sachverhalt alle oben genannten Möglichkeiten offenläßt, ist die Annahme, der Angeklagte\nKGB habe eine täterschaftliche Hehlerei begangen, nicht gerechtfertigt. Daß dieser Nachweis\nin einer neuen Hauptverhandlung erbracht werden\nkönnte, ist nach Sachlage auszuschließen. Damit\nist der Beurteilung die dem Angeklagten Kgl>\ngünstigste Fallgestaltung zugrunde zu legen, nach\nder er die beiden Mitangeklagten bei ihren Bemühungen um den Absatz der Diebesbeute zu Gunsten eines\nVortäters unterstützt hat. Er ist deshalb nur der\nBeihilfe zur Hehlerei schuldig.\n\n577\n\n- 15 -\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe\nund der Gesamtstrafe,\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-03/2-str-166-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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