{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-28_2_StR_568_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-28","aktenzeichen":"2 StR 568/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 568/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Uwe Fred W ie zus MB,\n\ndort geboren am WB 1957, zur zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1984 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 9. Mai\n1984 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\nl. im Strafausspruch und\n\n2. in der Anordnung, daß die Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Schwurgerichts-\n\nkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, daß die Strafe\n\nvor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und\n\nzum Maßregelausspruch offensichtlich unbegründet (S 349\nAbs. 2 StPo).\n\nDer Strafausspruch und die Bestimmung der Reihenfolge\ndes Vollzugs von Strafe und Maßregel können jedoch nicht '\nbestehenbleiben.\n\nl. Strafausspruch\n\nDie Strafzumessung ist allerdings insoweit rechtsfehlerfrei, als das Landgericht das Vorliegen eines minder\nschweren Falles ( § 226 Abs. 2 StGB) verneint, den nach\nMaßgabe der SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\nzugrunde gelegt und die im einzelnen aufgeführten Umstände\nteils als strafmildernd, teils als straferschwerend gewertet hat.\n\nDas Urteil gibt aber Anlaß zu der Besorgnis, daß ein\nhier wesentlicher, für eine Herabsetzung der Strafe sprechender Umstand unbeachtet geblieben ist.\n\nErkennt der Tatrichter nebeneinander auf Strafe und\nUnterbringung (S 64 StGB), so ergeben sich für die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die der Angeklagte erleidet,\nje nach der Reihenfolge der Vollstreckung unterschiedliche\nFolgen. Verbleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß die\nMaßregel vor der Strafe vollzogen wird, dann ist die Zeit\nder Maßregelvollstreckung auf die Strafe anzurechnen (S 67\nAbs. 4 StGB), so daß - falls der Maßregelvollzug kürzer währt als\ndie Strafe - die Höhe der Strafe die Dauer der Freiheitsentziehung begrenzt. Wird indessen bestimmt, daß die Strafe\n\nvor der Maßregel zu vollziehen ist (S 67 Abs. 2 StGB), so\ntritt die Unterbringung zu der zunächst zu verbüßenden\nFreiheitsstrafe hinzu; das bedeutet, daß sich - bleiben\nnachträgliche Änderungen (S 67 Abs. 3, $S 57 StGB) außer\nBetracht - die Gesamtzeit der Freiheitsentziehung um die\n\nDauer des Maßregelvollzuges verlängert.\n\nDiese Verschiedenheit fordert auch im Rahmen der\n\nStrafzumessung Beachtung. Die Höhe der Freiheitsstrafe\n\nist zwar grundsätzlich unabhängig vom Maßregelausspruch,\nfalls erst die Maßregel und dann die Strafe vollstreckt\nwird. Ordnet der Tatrichter jedoch den Vorwegvollzug der\nStrafe an, so ist er verpflichtet, dem Gesichtspunkt, daß\nsich hierdurch die Gesamtzeit der Freiheitsentziehung verlängert, Rechnung zu tragen und diesen Umstand als möglichen Grund für eine Herabsetzung der scnst angemessenen\n\nStrafe in Erwägung zu ziehen.\n\nIm allgemeinen braucht allerdings in den Urteilsgründen nicht hervorgehoben zu werden, daß diese, den\nAngeklagten belastende Folge einer Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge vom Tatrichter bei der\nBemessung der Strafe bedacht worden ist. Anders verhält es\nsich aber dann, wenn auf eine - nach den Umständen des\nFalles - hohe Freiheitsstrafe erkannt wird, die durch den\nanschließenden, wenn auch zeitlich begrenzten Maßregelvollzug eine zusätzliche, nicht unerhebliche Verschärfung\nerfahren kann: hier müssen die Urteilsgründe ausweisen,\ndaß sich das Gericht der damit verbundenen Zusatzbelastung\ndes Angeklagten bewußt war und sie bei der Strafzumessung\n\nberücksichtigt hat.\n\nSo liegt der Fall hier. Das Landgericht hat gegen den\nAngeklagten eine - wie es in den Urteilsgründen mit Recht\nheißt \"beachtliche\" (UA S. 30) - Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die Dauer des voraussichtlich erforderlichen Maßregelvollzugs schätzt es auf ein bis anderthalb Jahre. Bei einer derart hohen Freiheitsstrafe und\neiner nicht unerheblichen Dauer des sich anschließenden\nMaßregelvollzugs müssen die Urteilsgründe erkennbar machen,\ndaß bei der Bemessung der Freiheitsstrafe auch die durch\ndie Anschlußvollstreckung der Maßregel entstehende Zusatzbelastung des Angeklagten Beachtung gefunden hat. Daran\nfehlt es. Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter diesen\nGesichtspunkt bei der Strafzumessung außer acht gelassen\nhat. Das ist ein Rechtsfehler, auf dem der Strafausspruch\nberuhen kann. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei\nBerücksichtigung der belastenden Auswirkung, die mit der\nÄnderung der Vollstreckungsreihenfolge verbunden ist,\nauf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.\n\n2. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel\nzu vollstrecken ist, hält - auf der Grundlage der Verhängung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe - ebenfalls nicht der rechtlichen Prüfung stand.\n\nNach $S 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ($S 64 StGB) vor\nder Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel\ndadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht,\ndaß die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2\nStGB). 0b dieser Zweck die Abweichung von der gesetz-\n\nlichen Vollstreckungsreihenfolge erfordert, richtet sich\n\nnach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der\nPersönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe\nund der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt\nkann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke\nerforderlich ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; 1981, 98;\nBGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240).\n\nHierzu führt das Landgericht aus, dem Angeklagten\nfehle es gegenwärtig noch an der erforderlichen Einsicht\nin seine Alkoholabhängigkeit und an der Bereitschaft zu\neiner Alkoholentzugsbehandlung. Unter Berücksichtigung\nseiner besonderen Persönlichkeit, der langen Dauer seines\nAlkoholmißbrauchs, seinerjetzigen Verfassung und Einstellung zum Suchtproblem sei die Kammer in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen der Auffassung, daß durch den\n\"zumindest teilweisen Vorwegvollzug\" der Strafe und den\n\"dadurch erzeugten Leidensdruck\" die Voraussetzungen für\neine erfolgreiche Alkoholentzugsbehandlung besser geschaffen\nwürden. Auch sei der Maßregelzweck leichter erreichbar, wenn\nmit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug\ngleichzeitig auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug stattfinden könne; dieses Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn der Angeklagte nach Abschluß der Alkoholentzugsbehandlung wieder für einen längeren Zeitraum in den Straf-\n\nvollzug käme.\n\nDiese Erwägungen tragen die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe hier nicht. Das Landgericht hat auf eine\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt, von der im Rah-\n\nmen der hier anstehenden Prüfung auszugehen ist. Eine Aus-\n\n6157\n\nsetzung der Strafvollstreckung bereits nach Verbüßung der\nHälfte der Strafe (S 57 Abs. 2 StGB) liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Selbst wenn dem Angeklagten - was\nwegen seines früheren Bewährungsversagens immerhin fraglich erscheint, im übrigen aber auch von der Strafvoll-Streckungskammer, nicht vom Tatrichter verbindlich entschieden wird - die Vollstreckung des letzten Strafdrittels\nzur Bewährung ausgesetzt werden würde (S 57 Abs. 1 StGB),\nmüßte er zunächst vier Jahre und acht Monate Freiheits-Strafe verbüßen, ehe der Maßregelvollzug einsetzen könnte.\nDaß - nach teilweisem Vorwegvollzug der Strafe - die Vollstreckungsreihenfolge vielleicht wieder umgekehrt wird,\ndarf bei der Entscheidung, diesich nach den Gegebenheiten\nim Zeitpunkt der Urteilsfindung. zu richten hat, nicht\nschon vorab als sicher vorausgesetzt werden. Inwiefern\naber bei dem Angeklagten ein Strafvollzug von mindestens\nvier Jahren und acht Monaten als Vorstufe der Behandlung\nerforderlich sein soll, ist weder dargetan noch sonst\nersichtlich. Die vom Landgericht behauptete Notwendigkeit\neines angeblich die Voraussetzungen der Therapie verbessernden \"Leidensdrucks\" kann hierfür nicht as Rechtfertigung dienen. Es fehlt zunächst an jeder Begründung dafür,\ndaß unter diesem Gesichtspunkt eine derart lange Strafverbüßung nicht nur notwendig, sondern auch im Blick auf\nden erörterten Zweck noch angemessen wäre. Davon abgesehen ist der Gesichtspunkt des \"Leidensdrucks\" kein taugliches Kriterium für die Entscheidung der Frage, in welcher Reihenfolge Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind (ebenso: BGH,\nBeschlüsse vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 - und\n\n16. August 1984- 4 StR 461/84). Auch der Vollzug der Maß-\n\nregel belastet den davon Betroffenen. Nicht darauf kommt\n\nes an. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung\nder unterschiedlichen Behandlungsmittel, -methoden und\n-möglichkeiten, die einerseits für den Strafvollzug, andererseits für den Unterbringungsvollzug kennzeichnend\n\nsind, im Blick auf die Persönlichkeit des Betroffenen der\nVorwegvollzug der Strafe erforderlich ist, um den Zweck\n\nder Maßregel - hier: die Heilung von seiner Alkoholabhängig-.\n\nkeit - leichter zu erreichen.\n\nDie Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist, muß demgemäß aufgehoben werden.\n\nMösl Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-28/2-str-568-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-28/2-str-568-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.651308+00:00"}}