{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-25_2_StR_534_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-25","aktenzeichen":"2 StR 534/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 534/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Rainer Kurt Karl Heinz K (EEE\naus E@Ew., sort geboren am GEEEEEEEED :s5:, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nso\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 23. Mai\n1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe :'\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen\nwendet sich seine auf die Verfahrensrüge und die\nSachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch\nrichtet, im übrigen ist es im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Strafkammer lehnt die Bewertung der Beihilfe\nals minder schweren Fall mit der Begründung ab, der\nBeitrag des Angeklagten zum Tatgeschehen sei nicht\n\nunerheblich, insbesondere das \"Zurverfügungstellen\nder Wohnung als ersten Zufluchtsort nach der Tat\"\nsei \"außerordentlich wesentlich für das Gelingen\nder Tat\" gewesen.\n\nDiese Bewertung steht im Widerspruch zu den\nFeststellungen. Danach erklärte der Angeklagte\nseinen bereits zum Raubüberfall entschlossenen\nFreunden gegenüber lediglich, er halte eine bestimmte, von diesen bereits ins Auge gefaßte Bank\nfür ein geeignetes Tatobjekt, und versprach, er\nwerde seine Wohnung als Treffpunkt nach der Tat\nzur Verfügung stellen. Deswegen und wegen seiner\nschlechten finanziellen Verhältnisse sollte er\n5.000 DM erhalten. Tatsächlich waren die Täter auf\nseine Wohnung aber gar nicht angewiesen, sondern\nkonnten die Beute in die Wohnung der Zeugin HD\nbringen, die mit dem Angeklagten im selben Hause\nwohnte. Die Zeugin war - im Gegensatz zum Angeklagten - von den Tätern bereits in das unnmittelbar vorher gescheiterte Vorhaben, einen Geldboten\nzu überfallen, eingeweiht worden und hatte mit\nihnen vereinbart, sie nach dem Überfall in ihrer\nWohnung aufzunehmen und anschließend mit einem Pkw\naus der Stadt zu bringen. Daß die Täter die von\nder Zeugin HB zugesagte Unterstützung nur für\nden Überfall auf einen Geldboten, nicht aber auch\nfür ihren noch am selben Vormittag verübten Bankraub erwarteten, erscheint abwegig und wird vom\nLandgericht auch nicht festgestellt. Tatsächlich\n\n674,\n\ntrafen sich die Täter nach der Tat dann auch bei\nder Zeugin und diese brachte sie in ihrem Pkw aus\nder Stadt, nachdem sie zuvor die Tatwaffe versteckt hatte. Der Angeklagte befand sich zu dieser\nZeit gar nicht im Hause. Unter diesen Umständen ist\nnicht ersichtlich, wodurch er \"außerordentlich\nwesentlich\" zum Gelingen der Tat beigetragen haben\nkönnte.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/2-str-534-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/2-str-534-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.613156+00:00"}}