{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-21_2_StR_543_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 543/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 543/84. BESCHLUSS\n\nMR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Helmut Hugo H GE , ohne festen Wohnsitz, °\n\ngeboren am ib 1955 in MB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Ralf Gerhard F GE au: a.\ngeboren am EB 1959 in DB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung u. a,\n\n78\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nHD vird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1984,\nsoweit es ihn betrifft, mit’den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die im\nFalle II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe,\n\n2. im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird\nGie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des\n\nAngeklagten Hi wira verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten’\n\nFD „ira verworten.\n\n8\n\nDer Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n. B\n\nDie Revision des Angeklagten Fo ist im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndieses Angeklagten ergeben.\n\nGleiches gilt auch für die Revision des Angeklagten Hi, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen\nII 3 und 4 der Urteilsgründe sowie gegen die Einziehungsanordnung richtet.\n\nDagegen kann der Einzelstrafausspruch im Falle\nII 1 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat bei dem Angeklagten Hgg»\ntrotz einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,6 %o\neine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit\n‚im Sinne des § 21 StGB verneint (UA S. 15). Die dafür gegebene Begründung stellt allein darauf ab, daß\nder Angeklagte planvoll, zielstrebig und situationsgerecht vorgegangen sei und keinerlei Trunkenheitssymptome gezeigt habe (UA S. 22 f).\n\n24\n\nDiese Begründung trägt nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges,. zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten\nebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung\ndes Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStz\n1982, 376 m.w.N.). Gerade alkoholgewöhnte Täter,\nzu denen nach den Urteilsfeststellungen auch der\nAngeklagte Hp gehört (ua s. 4), verhalten\nsich häufig auch im Rausch noch äußerlich\nkontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl\n\"ihr Hemmungsvermögen womöglich schon fortgefallen\noder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982,\n243; 1983, 19; BGH, Beschluß vom 2. August 1984\n- 4L StR 413/84), Aus den Urteilsgründen ergibt sich\nnicht, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt beachtet hätte. Das ist ein Rechtsfehler. Daran könnte\n\nes nichts ändern, falls - wie es nach den Urteilsgründen der Fall gewesen zu sein scheint - bereits\n\nder Sachverständige Dr. W@ß® den erörterten Gesichtspunkt in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs außer acht gelassen haben\nsollte,\n\nDer Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe bedingt\nauch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\nMösl Maier Theune\n\n-\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-543-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-543-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.523540+00:00"}}