{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-21_2_StR_481_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 481/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 481/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Christof Johann Rn au m\n\nER, zur Zeit in Unter-\n\ndort geboren nn\n\nsuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n28. Februar 1984, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n- Jugendkammer - des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg;\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\n\"Am 26. September 1983, einem Montag, befand\nsich der Zeuge Dolt am Nachmittag und Abend\nauf einer Zechtour in der MaEEEB Innenstadt.\nEr suchte dabei verschiedene Lokale auf, wobei die Reihenfolge im einzelnen nicht festgestellt werden konnte. Am späten Abend traf\ner in einer Gaststätte in der Nähe des Ye\n\nHauptbahnhofs auf die beiden Angeklagten Bi»\nun und RB Der Zeuge DIEB war zu diesem\nZeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert, was\nvon den beiden Angeklagten bemerkt wurde. Er\nspendierte den beiden Angeklagten je ein Bier,\nsodann begab er sich gemeinsam mit ihnen in\n\ndas Lokal \"Oberbayern\". Dort erhielten die beiden Angeklagten von dem Zeugen abermals ein Bier\nausgegeben. Trotz seiner Alkoholisierung bemerkte\nder Zeuge sodann, daß sich die beiden Angeklagten\nihm gegenüber auffällig verhielten. Sie sonderten\nsich ab und unterhielten sich, ohne daß der Zeuge\ndieser Unterhaltung folgen konnte. Der Zeuge gewann dadurch den Eindruck, daß die beiden Angeklagten etwas mit ihm vorhatten. Er verließ deshalb gegen 23.30 Uhr ohne die Angeklagten Re\n\ndas Lokal \"Oberbayern\"und begab sich\n\ndurch die Schottstraße und Kaiserstraße in die\nBoppstraße, um von dort aus in die Wallaustraße\n\nzu seiner Wohnung zu gehen. In Höhe der Bonifaziuskirche in der Boppstraße bemerkte der Zeuge\nDEE, daß die beiden Angeklagten ihm folgten. Sie\nhatten in der Zwischenzeit beschlossen, dem erheblich alkoholisierten Zeugen DE mit Gewalt sein\nGeld abzunehmen. Die Angeklagten bemerkten den\nZeugen DEM ebenfalls und einer äußerte: \"Da ist\ner ja\". Sie traten daraufhin von hinten an ihn\nheran und der Angeklagte Re gab dem Zeugen einen\nStoß. Dadurch kam der Zeugeins Strauchein und fiel\nüber ein Geländer am Rand des Bürgersteigs zur\n\nFahrbahn hin. Er zog sich dabei eine Prellung am\n\nlinken Oberarm zu. Der Angeklagte Bo\ngriff jetzt in die Gesäßtasche des Zeugen\nDB und entnahm daraus dessen Geldbörse\"\n(UA S. 11/12),\n\nDer Angeklagte hat eine Tatbeteiligung in Abrede gestellt.\nDies hält die Kammer für widerlegt; sie stützt ihre Ansicht auf die Zeugenaussagen DEE und Ken.\n\nzum Inhalt der Aussage DR wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, der zeuge habe in der Hauptverhandlung zum Ort des Zusammentreffens mit De und\nRees sowie zu nachfolgenden gemeinsamen Gaststättenaufenthalten anders ausgesagt als bei der Polizei. Dies hat\ndie Kammer veranlaßt, weitere zeugen einzuvernehmen, aus\n\nderen Angaben sie geschlossen hat, daß den Bekundungen\n\nDER insoweit ein Irrtum zugrunde gelegen hat. Im übrigen\nhabe der Zeuge jedoch \"nachvollziehbare und glaubhafte\nAussagen gemacht” (UA S. 22). Darüberhinaus ist der Beweiswürdigung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Geschädigte\nwenige Tage nach der Tat bei einer Lichtbildvorlage und\neiner polizeilichen Gegenüberstel ung zwar den Mitbeschuldigten EWR als Täter erkannt hat, sich hinsichtlich\ndes Angeklagten aber \"nicht ganz sicher\" war und angegeben\nhat, RER sei \"mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\" der\n\nandere Täter.\n\nDer Zeuge KWEls - Buffetier im \"Oberbayern\" - hat\nin der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe Ein und\nREEEB einmal mit dem Geschädigten in dem Lokal gesehen.\nDie Kammer legt weiter dar, daß der Zeuge im Rahmen seiner\n\npolizeilichen Anhörung auf entsprechende Frage zunächst\nerklärt habe, er habe seine Beobachtungen an einem Sonntagabend gemacht, während es sich bei dem Tattag um\n\neinen Montag gehandelt habe. Auch habe der Zeuge bekundet,\nDei und RB hätten das Wirtshaus vor dem Geschä-\n\ndigten verlassen.\n\nDie Strafkammer hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen, soweit dieser zum Zusammentreffen\nvon Tätern und Opfer ausgesagt hat. Im übrigen sei er\nVerwechsiungen erlegen, Die unrichtige Angabe über die\nReihenfolge, in der die Beteiligten das \"Oberbayern\"\nveriassen hätten, sieht die Kammer auch dadurch beein-\n£flußt, daß an jenem Abend \"viel Betrieb in dem Lokal\"\n\ngeherrscht habe.\n\nDiese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie läßt die\nAuseinandersetzung mit einem wesentlichen Umstand sowie\ndie Wiedergabe der Aussagen DE und KB vermissen.\nDem Tatrichter kann zwar nicht vorgeschrieben werden,\nunter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten\nSchlußfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muß sich\njedoch ergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden\nBeweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein\nkönnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteil\nvom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung\nder Strafkammer nicht. Nach den Urteilsgründen \"bemerkte\"\nder Zeuge DER auf dem Weg vom \"Oberbayem\" zu seiner\nWohnung, \"daß die beiden Angeklagten ihm folgten\". Diese\n\nFeststellung kann so nur getroffen worden sein, wenn der\n\nZeuge in der Hauptverhäandlüung den Angeklagten als Täter\nwiedererkannt hat. Dann hätte sich die Kammer jedoch mit\ndem Umstand auseinandersetzen müssen, daß dies dem Zeugen,\nder zur Tatzeit alkoholisiert war, wenige Tage nach dem\n\nÜberfall nicht möglich war.\n\nDenkbar - und hier auch naheliegend - wäre auch, daß\ndiese für die Identifizierung des Angeklagten wesentliche\nFeststellung lediglich sprachlich ungenau gefaßt worden\nist, der Zeuge den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit wiedererkannt und die\nKammer ihre Überzeugung allein aus der Aussage Km geschöpft hat. Dann hätte die Kammer jedoch zumindest den\nwesentlichen Inhalt der Aussagen DIR und Kl wiedergeben müssen. Der Tatrichter braucht zwar grundsätzlich\nnicht sämtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im\nUrteil darzulegen und zu würdigen (BGH, Urteil vom\n18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81; Urteil vom 30. März 1976\n- 1 StR 63/76; Urteil vom 22. April 1975 - 5 StR 87/75).\nAusnahmen sind indessen denkbar, wenn die maßgeblichen\nZeugenaussagen, die allein eine Überführung des Täters\nbewirken können, Widersprüche enthalten, voneinander abweichen oder lückenhaft sind. In derartigen Fällen, in\ndenen auch anderweitige Beweismittel nicht herangezogen\nwerden können, kann sich der Tatrichter gedrängt sehen,\neine entscheidende Zeugenaussage im Urteil wiederzugeben,\num dem Revisionsgericht damit erst die Prüfung zu ermöglichen, ob im Rahmen der Beweiswürdigung alle wesent-\n\nlichen Gesichtspunkte beachtet worden sind.\n\nSo ist es hier. Angesichts der Tatsache, daß der\n\nGeschädigte teilweise unrichtige Angaben gemacht hat\n\nund schon wenige Tage nach der Tat nicht in der Lage war,\nden Angeklagten als Täter wiederzuerkennen oder auszuschließen, hätte in den Gründen zumindest mitgeteilt werden müssen, ob DB mit Bestimmtheit wenigstens seine zwei\nMitzecher als Täter bezeichnen konnte. Dann hätte über\ndie Aussage Kl eventuell der Rückschluß von einem\nder Mitzecher auf den Angeklagten gezogen werden können.\nIn diesem Fall hätten die Bekundungen Ks jedoch eine\nderartige Bedeutung erlangt, daß auch deren Darstellung\nangezeigt gewesen wäre. Zu bedenken ist insoweit, daß dem\nZeugen nach der Würdigung der Kammer in zweifacher Hinsicht eine Verwechslung unterlaufen ist, und der festgestellte \"Betrieb in dem Lokal” nicht ohne Einfluß auf die\nAufmerksamkeit, mit der der Zeuge das für ihn nebensächiiche Geschehen um den Geschädigten verfolgen konnte,\n\ngeblieben sein dürfte.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-481-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-481-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.503498+00:00"}}