{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-21_2_StR_422_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 422/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 Sen n22/04 BESCHLUSS\n29:9.\n\nin der Strafsache °\n\ngegen\n\nKarl Günther Johann Ki zu: Seuumuuiii.\n\ndort geboren am BD 941,\n\nwegen Betruges\n\n#7\n\n#7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki»\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in sechs\nFällen schuldig ist,\n\n2. in den Aussprüchen\n\na) über die Einzelstrafen in den\nFällen II B5 bis 8 der Urteilsgründe und\n\nb) über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n74\n\nGründe:\n\n.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin neun Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision, mit der er insbesondere die\nAnnahme von rechtlich selbständigen Taten anstelle\neiner fortgesetzten Handlung beanstandet, hat zum\nTeil Erfolg.\n\nDie betrügerischen Handlungen des Angeklagten\nim Fall II B 5 der Urteilsgründe - Verhandlungen,\nVertragsschlüsse, Entgegennahme der von seinen\nVertragspartnern auf Grund der Täuschung gezahlten\nGeldbeträge - erstreckten sich über den gesamten\nMonat September 1979. In diesen Zeitraum fielen\nauch die drei unter II B 6 bis 8 der Urteilsgründe\nangeführten Betrugstaten. Die Strafkammer hat die\nAnnahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen allen\nneun Fällen mit der Begründung verneint, es habe\nnicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte\n\"von vornherein vorhatte\", eine Schwindelfirma zu\ngründen oder jeden Interessenten betrügerisch zu\nschädigen (UA Bl. 36). Dabei hat sie jedoch übersehen, daß der Vorsatz im Verlauf einer Tat bis\nzu deren Vollendung auf weitere (gegen dasselbe\nRechtsgut gerichtete gleichartige) Taten erstreckt\nwerden kann, so daß sich alle als Teilakte einer\nfortgesetzten Handlung darstellen (BGHSt 23, 33).\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß hinsichtlich der unter\nII B5 bis 8 angeführten Fälle die Voraussetzungen\nvorliegen, auf Grund derer die insoweit begangenen\nbetrügerischen Handlungen als eine fortgesetzte Tat\nzu bewerten sind. |\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der’ Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die genannten Taten festgesetzten\n\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\nMösl Maier Theune\n\n-Niemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-422-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-422-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.486389+00:00"}}