{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-21_2_StR_359_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 359/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 48\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 str 359/64 URTEIL\nN:1.84\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diakon Herbert Josef B GERA aus\nSCHE, zebvoren an GB 1922 ir vo,\n\n- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nKL\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. September 1984 auf Grund der Verhandlung vom 19, September 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. isl, |\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n° B. Maier\nTheune\nNiemöller - \"\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGE in ser Verhandlung,\n\nStaatsanwältin @ vei der Verkündung \"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Eee ..: ran\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der\n. Verhandlung vom 19, September 1984,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAL\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 17. Februar 1984 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine auf das Strafmaß be-\n\nschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat\nim Fall Wolfgang EB auf eine Freiheitsstrafe\nvon zehn Monaten, im Falle Sven SB auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.\n\na) Beide Taten sind nicht als minder schwere Fälle\nim Sinne des § 176 Abs. 1 StGB bewertet worden; das Landgericht hat vielmehr den Regelstrafrahnmen zugrunde gelegt.\nDiese Bewertung hält rechtlicher Prüfung stand. Im Falle\nSven SB bedarf dies keiner näheren Darlegung. Für\nden Fall Wolfgang ED :i1t im Ergebnis nichts\nanderes. Allerdings wiegt diese Tat - was im geringeren\nStrafmaß zum Ausdruck kommt - auch nach der Einschätzung\ndes Landgerichts weniger schwer. Der Angeklagte veranlaßte\n\nhierbei im Anschluß an den Kommunionsunterricht den allein\n\nnoch in der Kirche verbliebenen, acht oder neun Jahre alten\nWolfgang FB, sich mit dem Bauch so auf das Ende\neiner Kirchenbank zu legen, daß seine Füße den Boden berührten, legte sich dann auf das Kind und führte - in der\nAbsicht, sich sexuell zu erregen - einige Minuten lang\nreibende, auch beschlafsähnliche Bewegungen mit seiner\nBrust und seinem Unterkörper aus; sowohl der Angeklagte -\nals auch das Kind waren dabei bekleidet.\n\nDas Landgericht wertet diese Tat nicht als eine\nnur knapp über der Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c\nNr. 1 StGB) liegende, relativ harmlose Handlung; es\nkommt auf Grund einer \"Gesamtbetrachtung aller ob-\n\nA\n\njektiven und subjektiven Umstände\", die es des näheren\ndarlegt, erörtert und gegeneinander abwägt, zu dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall nicht gegeben sei\n(UA S. 32 f). Das Revisionsgericht kann das Ergebnis\ndieser rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung, die alle\nwesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, nicht\ndurch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen.\n\nb) Auch die Bemessung der Einzelstrafen innerhalb\ndes damit maßgeblichen Regelstrafrahmens begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage,\nsich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden\nEindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte\nStrafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe\nsich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\n\"sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des ..dem\nTatrichter eingeräunten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f£; BCH\nwistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR\n123/84). Solche Mängel weist die Strafbemessung im\nFalle Wolfgang Egggnui> so wenig wie in dem anderen\nFall auf. Von einen groben Mißverhältnis zwischen Schuld\nund Strafe kann keine Rede sein. In rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise hat das Landgericht zu Lasten des\nAngeklagten gewürdigt, daß er das Vertrauen beider Kinder, die ihn als Religionslehrer schätzten und als\nRespektsperson in besonderem Maße achteten, gröblich\n\nverletzt hat (UA S. 33). Die zehnmonatige Freiheitsstrafe\nim Fall Wolfgang EEE 1iest nur vier Monate über\nder Untergrenze des Regelstrafrahmens und übrigens auch\nim unteren Bereich des Strafrahmens, der bei. Bejahung\neines minder schweren Falles Anwendung gefunden hätte.\n\n2. Dagegen hält das Urteil rechtlicher Prüfung\nnicht stand, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist. .\n\nDas Landgericht hat - wie der Beschwerdeführer\nmit Recht rügt - den Maßstab verkannt, nach dem sich\nbestimmt, ob \"besondere Umstände\" in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Angeklagten gegeben sind, die\neine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Es stellt darauf ab, daß keine Umstände vorlägen,\ndie \"Ausnahmecharakter\" haben und dem Fall zugunsten\ndes Täters den \"Stempel des Außergewöhnlichen auf-\n\n- drücken\" (UA S. 34). Das entspricht der früheren, in\ndieser Form nicht mehr aufrechterhaltenen Recht- \"\nsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der neueren\nRechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs\nhandelt es sich bei den \"besonderen Umständen\" im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit |\ngewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder\neinfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht\n\nsind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in\n\nder Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht\n\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen (Nachweise bei Mösl\nNStZ 1983, 493, 495; BGH, Urteil vom 16. Mai 1984\n\n- 2 StR 525/83).\n\ny\n\n40\n\nDiesen Maßstab hat das. Landgericht nicht zugrunde\ngelegt. Darauf kann die Entscheidung zur Strafaussetzungsfrage beruhen. Die Strafkammer ist zwar - ausgehend von einer \"Gesamtschau der erörterten Umstände\"\n(UA S. 34) - zu dem Ergebnis gelangt, daß im vorliegenden Fall \"nur durchschnittliche und allgemeine Milderungsgründe erkennbar\" seien (UA S. 35); indessen läßt\nsich nicht ausschließen, daß diese Bewertung gerade\ndurch den rechtsfehlerhaften Maßstab beeinflußt ist,\nden das Landgericht zum Ausgangspunkt seiner Würdigung\ngemacht hat. Darüberhinaus geben die Urteilsgründe nicht\nzu erkennen, ob sich der Tatrichter bewußt war, daß auch\nUmstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache,\ndurchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zu-:\nsammentreffen das Gewicht und die Bedeutung \"besonderer\nUmstände\" erlangen können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982\n- 2 StR 485/82). Dies hätte hier der Prüfung bedurft.\n\nDemgemäß muß über die Frage der Strafaussetzung.\nneu entschieden werden.\n\nMösl Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-359-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-359-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.466158+00:00"}}