{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-19_2_StR_852_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 852/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 852/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans 5 >\ndort geboren am EEE 1933,\n\naus OD,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue u. a.\n\n4D\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung\nvom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. EEED zu: gi\nund EEE au: zB\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der\nVerhandlung vom 19. September 1984,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SB»\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 21. März 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Entscheidung\ngreift er mit seiner auf eine Verfahrensbeschwerde und\ndie Sachrüge gestützten Revision an.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer bewertet es als Beihilfe zur\nUntreue, daß der Angeklagte den Filialleiter einer\nausländischen Großbank dazu drängte und dabei unterstützte, ihm unter Mißbrauch der Verfügungsbefugnis\nKredite und Bürgschaften in Höhe von etwa 100 Millionen\nDM zu gewähren, obgleich der Angeklagte nur im geringen Umfang Sicherheiten bieten konnte, mit seinen\nUnternehmen in große wirtschaftliche Schwierigkeiten\ngeraten war und deshalb von keiner anderen Bank\nKredite erhielt. Durch die Untreue entstand ein\nSchaden in Höhe von 70 Millionen DM, in Höhe von\n16 Millionen DM wurde das Vermögen der geschädigten\nBank darüberhinaus gefährdet.\n\n2. Als Betrug wird dem Angeklagten folgender\nSachverhalt angelastet: Um für die Fortführung\nseiner Geschäfte vorübergehend zusätzliche\nfinanzielle Mittel zu erhalten, ließ der Angeklag-\n\nte von einer Tochterfirma der durch ihn beherrschten\nSCHD-MEEB SM Handelsgesellschaft mbH & Co. KG,\nCB (nachfolgend SM genannt), nämlich von\nder TEE», Warenhandelsgesellschaft mbH, Stahl\nan die Firma OP, eine Handels- und Finanzierungsgesellschaft nach französischem Recht, verkaufen,\nden diese alsbald an die Firma SM mit Gewinn zurückveräußerte. Dabei spiegelte der Angeklagte vor, die\nvon der TB verkaufte Ware befinde sich bei\nseinem Spediteur in Hamburg auf Lager, der jeweils\nauch eine entsprechende, allerdings unrichtige\nSpediteur-Übernahmebescheinigung ausstellte, in der\ner bestätigte, die Ware zur \"unwiderruflichen Weiterbehandlung gemäß Instruktionen\" der C@® erhalten zu\nhaben. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen und der\nentsprechenden Rechnungen beauftragte die cs» ihre\nBank zur Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs\nzugunsten der Firma TB nit einem Zahlungsziel\nvon 120 Tagen. Der Akkreditivbetrag wurde dann von\nder Bank des Angeklagten vorfinanziert, welcher das\nAkkreditiv als Sicherheit diente. Für den Wiederverkauf der Ware durch die cm an die Firma SM stellte\nder Angeklagte Wechsel aus, die kurz vor den Fälligkeitsterminen der Akkreditive einzulösen waren.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, das\nVermögen der cc» sei durch die auf ihre Anweisung von der Bank erteilten unwiderruflichen\nAkkreditive zu Gunsten der Firma Te erheblich gefährdet worden, da die in den Spediteur-Übernahmeerklärungen bezeichnete Ware der cg9\n\nnicht zur Verfügung gestanden habe und es im Zeitpunkt\nder Eröffnung des Akkreditivs sehr fraglich gewesen\nsei, ob die Firma SM die Wechsel würde einlösen\nkönnen.\n\nIl.\n\n1. Die Revision macht mit der Verfahrensrüge\ngeltend, das Landgericht habe Wahrunterstellungen,\nmit denen es einen Hilfsbeweisamtrag gemäß § 244\nAbs. 53 Satz 2 StPO ablehnte, in den Urteilsgründen\nnicht hinreichend beachtet.\n\nDiese Rüge ist unbegründet; die Behandlung der\nals wahr unterstellten Behauptungen im Urteil ist\nauch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.\n\nWesentlicher Inhalt der Beweisbehauptung war\neinmal, Ende 1974 sei in Fachkreisen die einhellige\nAuffassung vertreten worden, daß auf dem Stahlmarkt\nbereits nach wenigen Monaten eine Erholung von Preisen\nund Nachfrage eintreten werde, Diese Auffassung sei\nauch Mitte 1975, nachdem sich die ersten Erwartungen\nhinsichtlich der kurzen Dauer der Absatzkrise nicht\nerfüllt hatten, für die Zukunft aufrechterhalten\nworden.\n\nLo\n\nZum anderen war behauptet worden, für die in\nKonkurs gefallene Firma SM des Angeklagten hätten\nvor und nach Oktober 1975 noch Sanierungsmöglichkeiten bestanden, und bei jeder möglichen Sanierung\nwäre langfristig eine Tilgung der bestehenden Bankschulden möglich gewesen.\n\nDiese Behauptungen hat das Landgericht in den\nUrteilsgründen als wahr unterstellt (UA S. 280,\n281). Es hat die Wahrunterstellung bei der Würdigung\nder Beweise und Bewertung des festgestellten Sachverhalts auch rechtsfehlerfrei behandelt:\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten ausdrücklich zugestanden, daß er nach Eintritt der Absatzkrise gehofft habe, der Stahlmarkt werde sich nach\ndrei bis vier Monaten wieder erholen und die Stahlpreise würden dann sogar über das vor dem Markteinbruch vorhandene Niveau steigen (UA S. 70). Sie hat\n- entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht\ndie Beweisbehauptung weder inhaltlich noch zeitlich\nzu Lasten des Angeklagten eingeschränkt.\n\nEs bedeutet keine wesentliche Veränderung der\nBeweisbehauptung, wenn das Landgericht eine - auch\ndurch die Auffassung der anderen Händler gestützte -\ngünstige Prognose des Angeklagten zur Preisentwicklung, deren Unrichtigkeit - was eine schnelle\nErholung der Preise betraf - sehr bald deutlich\ngeworden war, lediglich als \"Hoffnung\" bezeichnet.\n\nEs ist auch nicht richtig, daß das Landgericht diese\n\"Hoffnung\" des Angeklagten lediglich für die im September 1974 beginnende Krisenphase festgestellt\nhätte.\n\nMit der Behauptung des Angeklagten, daß ihm\nbei einer Erholung des Stahlmarktes auf lange\nSicht eine Rückzahlung der Kredite möglich gewesen\nwäre, setzt sich das Landgericht im Rahmen der\nBeweiswürdigung ausdrücklich auseinander. Es kommt\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß die weitere\nEntwicklung der Stahlpreise und damit auch entsprechende Prognosen für die rechtliche Bewertung\nder dem Angeklagten angelasteten Tat hier unerheblich seien (UA S. 330).\n\nDaß auch die Möglichkeit bestand, die Firmen des\nAngeklagten zu sanieren und daß dann eine Tilgung der\nBankschulden langfristig möglich gewesen wäre, mußte\ndas Landgericht nicht ausdrücklich berücksichtigen,\ndenn dieser Umstand war im vorliegenden Falle für das\nGewicht der dem Angeklagten angelasteten Handlungen\nnicht von wesentlicher Bedeutung. Dem als wahr unterstellten Umstand, daß der Angeklagte in der Hoffnung\nhandelte, die Stahlpreise würden sich in der nächsten\nZeit wieder erholen, und er könne dann die Kredite\nzurückzahlen, hat das Landgericht bei der Strafzumessung dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß\nes ihm strafmildernd anrechnete, er habe mit seinen\nstrafbaren Tun den Fortbestand seines Unternehmens\nsichern wollen,\n\n2. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nBesonderer Erörterung bedürfen lediglich die\nauf ein Rechtsgutachten gestützten Ausführungen der\nRevision, die Firma > habe deswegen keinen Vermögensschaden erlitten, weil ihre \"Sicherheitsposition\" durch die (falschen) Spediteur-Übernahmebescheinigungen nicht berührt worden sei. Die in\ndem Rechtsgutachten aufgeworfene (und verneinte)\nFrage, ob die Firma CP äurch die Vereinbarung\nmit dem Angeklagten und dem Spediteur in Verbindung mit der Spediteur-Übernahmebescheinigung\nan dem gekauften Stahl Eigentum, ein Pfandrecht, ein\nkaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder sonst einen\nüber den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Firma\nSM hinausgehenden Vermögenswert erlangt hätte, wenn\ndie Ware sich tatsächlich bei dem Spediteur auf Lager\nund \"zur Disposition der c@ befunden hätte, muß\nnicht entschieden werden. Für die Beurteilung, ob\ndie cs einen dem Angeklagten anzulastenden Vermögensschaden, zumindest im Sinne einer konkreten\nVermögensgefährdung, erlitten hat, kommt es hier\nnicht darauf an, aus welchen Gründen die vom Angeklagten hingegebenen angeblichen Sicherheiten un-\n\n:zureichend waren. Er hat die Vertreter der c„@ durch\n\ndie falsche Behauptung, die Ware befinde sich auf\nLager und stehe der CP zur Verfügung, sowie\ndurch die Übersendung der unrichtigen Spediteur-\n\nÜbernahmebescheinigungen getäuscht, bei diesen einen\nIrrtum erregt und zu einer das Vermögen der c» zumindest gefährdenden Verfügung veranlaßt. Der Angeklagte wußte, daß die Firma c» ihre Bank nur bei\nVorlage der Spediteur-Übernahmebescheinigung anweisen würde, das Akkreditiv zu eröffnen; er wußte\nauch, daß die Vertreter der c@» glaubten, die\nLagerung der Ware beim Spediteur in Verbindung\n\nmit dem Besitz der Bescheinigung verschaffe ihr die\ngewünschten Sicherheiten, mit denen sie das Akkreditiv\neröffnen lassen konnten. Ob die Firma Of diese\nSicherheiten überhaupt erlangen konnte, wenn sich\n\ndie Ware tatsächlich noch auf Lager befunden hätte,\nder Angeklagte also über deren Verbleib nicht getäuscht hätte, kann offenbleiben. Dem Angeklagten\ndarf nicht nur ein Vermögensnachteil angelastet\nwerden, den gerade das Fehlen des von ihm vorgespiegelten Umstandes verursacht hat; ein derartiger\nRechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Täuschung und\nSchaden ist nicht erforderlich. Entscheidend ist hier,\ndaß die Vertreter der c® ihre Bank nicht mit der Eröffnung des Akkreditivs beauftragt hätten, wenn der\nAngeklagte sie nicht in der genannten Weise getäuscht\nhätte. Dies veranlaßte sie zu der Verfügung, die das\nVermögen der cc zumindest gefährdete, Dabei kann\noffenbleiben, ob bereits der Auftrag an die Bank oder\nerst die auftragsgemäß vorgenommene Eröffnung des\nAkkreditivs zu Gunsten der Firma TB :1s vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB anzusehen\n\nist. Auf Grund des unwiderruflichen Akkreditivs\n\n- 10 -\n\nhaftete die Bank - im Auftrage der Op - der Tun\n\ngegenüber wie aus einem abstrakten Schuldversprechen,\nwobei gleichzeitig die Verpflichtung der c» begründet\nwurde, ihrer Bank den Akkreditivbetrag (später) zu erstatten. Dies führte bereits vor dem Fälligkeitstermin\nzumindest zu einer konkreten Vermögensgefährdung für\ndie cc. welche einem Vermögensschaden im Sinne von\n\n§ 263 StGB gleichzusetzen ist.\n\nWann die OP tatsächlich mit dem Akkreditivbetrag belastet wurde, ist ebenso unerheblich wie\ndie Tatsache, daß die entsprechenden Beträge von\nder Bank jeweils erst nach Fälligkeit der Wechsel zu\nzahlen waren. Konnten nämlich die Wechsel nicht eingelöst werden, so blieb die Bank dennoch aus den\nAkkreditiven verpflichtet, sie konnte einem Zahlungsverlangen der Ten weder Einwendungen aus dem\nKaufvertrag entgegenhalten noch durfte sie mit etwaigen Ansprüchen der c gegen die Firma SM aufrechnen. Bereits bei Eröffnung des Akkreditivs war\nsomit nahezu sicher, daß die beauftragte Bank den\n\n20\n\n- 11 -\n\nAkkreditivbetrag bei Fälligkeit an die Tin\nzahlen mußte und auch zahlen würde, den die WB\ndann zu erstatten hatte. Durch die Wechsel erhielt\ndiese demgegenüber lediglich einen in Anbetracht\n\nder schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Firmen äußerst unsicheren und\ndeshalb wirtschaftlich nur geringwertigen Anspruch\ngegen die Firma SM. Schon die Eröffnung des Akkreditivs\nführte deshalb hier zumindest zu einer konkreten Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichzusetzen ist.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-852-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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