{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-19_2_StR_463_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 463/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 463/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz C EB aus CB. geboren an\nGE 19:7 in RB. zur Zeit einstweilen unter-\n\ngebracht,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 19. September 1984 in der\nSitzung vom 21. September 1984, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\n\nin der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB pei der Verkündung\n\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (GB =u: cn\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom\n19. September 1984,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFE\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 1984\nmit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den\nTatfolgen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskamner hat im Sicherungsverfahren\ngemäß § 413 ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten\nim psychiatrischen Krankenhaus wegen eines von ihm im\nZustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten\nTotschlags angeordnet. Außerdem hat sie die Tatwaffe\neingezogen. Die Revision des Beschuldigten, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge im wesentlichen\nErfolg.\n\nI. 1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte und\nzum Tathergang festgestellt:\n\nN\n\n-uh-\n\na) Im Anschluß an eine Verurteilung wegen einer\nam 7. Dezember 1971 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel hatte sich im Beschuldigten ein zunehmend stärker werdender,\nzeitweilig Todesängste hervorrufender Verfolgungswahn entwickelt. Später war die Vorstellung hinzugetreten, sich\nseiner Verfolger erwehren zu müssen. So hatte der Beschuldigte am 20. Juni 1982 die Polizei um Hilfe gebeten, \"weil er das Gefühl habe, wen anfallen zu wollen\",\nIn der Folgezeit wurde er je zweimal im psychiatrischen\nKrankenhaus stationär behandelt sowie - wenn und solange\nsein Zustand gebessert erschien - in Übergangswohnheimen\nweiter betreut. Am 22. Juli 1983 kaufte er sich \"mit\nSelbstmordgedanken, aber auch mit der Vorstellung, die\nWaffe gegen mögliche Angreifer einsetzen zu wollen\",\nein Messer, mit dem er umherirrte, bis er, am selben\nTag, aufgegriffen und auf freiwilliger Basis im\nPsychiatrischen Krankenhaus GR untergebracht wurde.\n\nb) Am Aufnahmetag bekam der Beschuldigte eine Injektion von 3 ml Haldol Decural, ein im Vierwochenabstand zu verabreichendes Medikament in Depotform, auf\ndas er bereits in den sechs Monaten vorher eingestellt\nworden war.\n\n\"Der Beschuldigte bekam außerdem dreimal täglich\nHaldol forte in Tropfenform (insgesamt 6,5 mg täglich)\nsowie Tavor-Tabletten 0,1 mg, morgens und mittags eine\nhalbe und abends eine ganze Tablette.\n\nDarüber hinaus wurde dem Beschuldigten bis zum\n3.8.1983 zur Dämpfung seines Unruhezustandes Melleril\n\n-5-\n\nretard 30 verabreicht (morgens 30 mg, mittags 30 ng,\nabends 60 mg). Als Medizin für besondere Fälle standen\ndem Beschuldigten als sogenannte Bedarfsmedizin Tavor-Tabletten (2,5 mg) zur Verfügung. Diese verlangte er\nin den Tagen vor der Tat am 11. und 12.8.1983 in der\nNacht sowie am 13.8.1983 gegen 17.00 Uhr und am\n14.8.1983 um 19.20 Uhr. Die den Beschuldigten behandelnden Ärzte diagnostizierten eine relativ schnelle\nBesserung des Zustands des Beschuldigten. Er hatte\n\ndie Erlaubnis, sich frei zu bewegen.\"\n\n(UA Bl. 5, 6).\n\nc) Am 15. August 1983 litt der Beschuldigte jedoch wieder unter besonders starken Angstgefühlen,\ndie sich zur Todesangst steigerten. \"Um sich gegen\nAngreifer zur Wehr setzen zu können, aber auch nit\ndem Gedanken, sich selbst etwas antun zu wollen,\nkaufte er .„.. ein Küchenmesser\", Er irrte den ganzen\nTag umher, wobei er \"Bier trank, um seine Angstgefühle zu dämpfen\". Gegen 18.00 Uhr hatte der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von\nhöchstens 2,1 o/oo. \"Die gewünschte Wirkung trat\nJedoch entgegen sonst von dem Beschuldigten gemachten Erfahrungen nicht ein. Die Angst des Beschuldigten vor seinen Mitmenschen steigerte sich vielmehr\nweiter\" (UA Bl. 6). Als er eine auf einer Parkbank\nsitzende Frau sah, näherte er sich ihr und versuchte\nmit natürlichem Tötungsvorsatz, sie mit dem Küchenmesser zu erstechen.\n\n2. Die Strafkammer hat sich auf der Grundlage\ndes Gutachtens des Sachverständigen Dr. JB, Arzt für\n\n-6-\n\ninnere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, die Überzeugung verschafft, daß der Beschuldigte an einer\nparanoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis\nmit im Vordergrund stehender wahnhaft geprägter\nängstlich-depressiver Symptomatik leide. Seine Vorstellungen, verfolgt, beeinträchtigt und vernichtet zu werden, seien von einer derartigen Wahrgewißheit erfüllt,\ndaß er hiervon nicht abzubringen sei. Sein durch Angst,\nSchreck und Unheimlichkeit gekennzeichneter schizophrener Verstimmungszustand habe sich am Tattag so zugespitzt, daß er angsterfüllt und von wahnhaften Einfällen getrieben ganz unvermittelt den versuchten Totschlag begangen habe, Er habe sich dabei in einer die\nfreie Willensbildung aufhebenden psychotischen Verfassung und unter dem bestimmenden Einfluß seiner Wahnvorstellungen befunden.\n\nAuf Grund der festgestellten \"unberechenbar wahnhaft geprägten Psychose\" sowie ihrer konsequenten Entwicklung zum Tatgeschehen sieht die Strafkammer außerden\ndie Gefahr, daß der Beschuldigte \"bei einer erneuten\nZunahme von Verfolgungsideen und wahnhaften Ängsten ein\nähnliches gegen einen unbeteiligten Menschen gerichtetes\nTötungsdelikt begeht, um seine Angst abzuleiten und sich\ngegenüber vermeintlichen Verfolgern zu wehren\" (UA Bl. 11).\n\nII. Der Verfahrensrüge liegen folgende Vorgänge\nzugrunde:\n\nIn der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten\n\n\"die Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\n- 7-\n\ndurch einen Lehrstuhlinhaber für das Fach\nPharmakologie, der als Experte auf dem Gebiet\nder Psychopharmakologie aufgewiesen ist\",\n\nzum Beweis dafür,\n\ndaß die Anwendung der genannten Medikamente\n\"für die Tat „.. alleine ursächlich war\",\nweil der Beschuldigte hierdurch \"in Folge\neines paradoxen Effektes in einen Zustand\nversetzt wurde, der die Tathandlung erst\nauslöste!\",\n\nIm Anschluß an die Antragstellung wurde der Sachverständige Dr. JB \"nochmals vorgerufen und ergänzend vernommen!,\n\nSodann lehnte das Gericht den Beweisamtrag ab\nmit der Begründung:\n\n\"Das Gericht besitzt auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme selbst die erforderliche Sachkunde, um die unter Beweis gestellte Tatsache beurteilen zu können\n(§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPo).\"\n\nIm Urteil hat die Strafkamner zur Wirkung der\nMedikamente ausgeführt:\n\n\"Die dem Beschuldigten im PKH GB verabreichten\nMedikamente waren weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Faktoren ursächlich für die Tat,\n\nAN\n1\n\nDie Tat entspricht dem Krankheitsbild eines unter\nVerfolgungswahn leidenden Beschuldigten, das nach\nallen Erfahrungen von heftigen Aggressionen bis\n\nzur Tötungsabsicht geprägt ist. Den Medikamenten,\nwelche der Beschuldigte erhielt, kamkeine solche\nAggressionen verstärkende, sondern eine aggressionsdämpfende Wirkung zu. Sie bilden einen regelmäßigen\nBestandteil der Therapie psychotischer Erkrankungen\n\naus dem schizophrenen Formenkreis, Dies ist durch\ndie Ausführungen des Sachverständigen Dr. I»\nund des sachverständigen Zeugen Dr. Ru >-\nstätigt worden, Dr. re hat dabei erläutert,\ndaß er bereits in mehreren hundert Fällen bei\ngleichgelagerten Krankheitsbildern die gleiche\nMedikation vorgenommen hat! (UA Bl. 12, ebenso\n\nUA Bl. 6).\n\nIII. Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu\nRecht.\n\nZwar liegt der Rechtsfehler nicht darin, daß der\nGerichtsbeschluß konkrete Erörterungen zum Beweisthema\nvermissen läßt. Nach der Rechtsprechung des Bundeszerichtshofs genügt es vielmehr, wenn sich das Gericht\nmit der Beweisbehauptung im Urteil - auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erörterten Umstände\n(vgl. BGH, Beschluß vom 14. Mai 1975 - 3 StR 113/75) -\nsachkundig auseinandersetzt (BGHSt 12, 18, 20; BGH,\nBeschluß vom 28. Juli 1977 - L StR 180/77).\n\nJedoch enthalten die oben wiedergegebenen Urteilsausführungen keine ausreichende Auseinandersetzung mit\n\n-9-\n\nder unter Beweis gestellten Behauptung; sie lassen somit die Darlegung der behaupteten Sachkunde des Gerichts vermissen.\n\nDer Verteidiger hatte zur Unterstützung seines\nSachvortrags auf Erfahrungsberichte in der psychiatrischen\nund pharmakologischen Fachliteratur hingewiesen, nach\ndenen eine Therapie, wie sie beim Beschuldigten angewendet wurde, unter Umständen statt der damit angestrebten Dämpfung eine Steigerung der Angst und\nAggressivität des Patienten bewirken kann (in diesem\nSinne auch Gaertner in Langer/Heimann, Psychopharmaka,\n1983 S. 234 £f). Schon auf Grund dessen durfte sich das\nGericht nicht mit der bloßen Gegenbehauptung begnügen,\ndie verabreichten Medikamente seien für die Tat nicht\nursächlich gewesen.\n\nZwar hat die Strafkammer auf die im Psychiatrischen\nKrankenhaus GP nit dieser Medikation gemachten Erfahrungen hingewiesen. Aber auch dieser Hinweis ist bei\nder hier gegebenen Sachlage kein ausreichender Beleg\nfür die Annahme der Strafkammer. Ihre Ausführungen\nüber die \"relativ schnelle Besserung des Zustands des\nBeschuldigten\" gelten ersichtlich nicht für den gesamten Zeitraum bis zur Tat. Denn die weiteren Feststellungen ergeben, daß der Beschuldigte an vier Tagen\nkurz vor der Tat die ihm \"für besondere Fälle ... als\nsogenannte Bedarfsmedizin\" zur Verfügung gestellten\nTavor-Tabletten benötigt hatte. Die Strafkamnmer erläutert diese besonderen Fälle nicht näher. Nach dem\nGesamtzusammenhang können aber damit nur Zustände erhöhter Angst und gegebenenfalls - da auch diese\nTabletten der Aggressionsdämpfung dienen sollen -\n\n- 10 -\n\nAbwehrbereitschaft gemeint sein. Hinzu kommt, daß\nder Genuß von Bier, mit dem der Beschuldigte seine\nAngstgefühle dämpfen wollte, am Tattag \"entgegen\n\nden sonst von dem Beschuldigten gemachten Erfahrungen\"\nnicht die gewünschte Wirkung hatte. Daß die von der\nStrafkammer angesprochenen zahlreichen anderen Fälle,\nin denen diese Therapie angewandt wurde, auch hinsichtlich der genannten Besonderheiten gleichgelagert gewesen seien, kann nicht angenommen werden.\nZu näherer Prüfung und Erörterung insoweit hatte\n\ndas Gericht um so mehr Anlaß, als der Sachverständige Dr. JB in seinen das mündliche Gutachten vorbereitenden - dem Senat auf Grund der erhobenen Verfahrensrüge zugänglichen - Stellungnahmen noch mit\nder Möglichkeit gerechnet hatte, daß das Zusammenwirken von Psychopharmaka (Haloperidol und Tavor)\neinerseits sowie Alkohol andererseits die Bewußtseinslage des Beschuldigten \"zusätzlich beeinträchtigt und im gewissen Sinne das Tatgeschehen\nbeeinflußt hat\" (SA Bl. 146, siehe auch Bl. 158 R).\n\nDamit läßt das Urteil die gebotene sachkundige\nAuseinandersetzung mit der Beweisbehauptung vermissen. Darin liegt ein Verfahrensfehler. Angesichts\nder Feststellungen über den Zustand des Beschuldigten\nin den letzten Tagen vor der Tat stellt die unterlassene Erörterung auch einen Sachmangel dar. Der\nSenat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndas Urteil auf dem Fehler beruht. Zwar können je\nnach Sachlage die Voraussetzungen für eine Unterbringung auch dann vorliegen, wenn die verabreichten\nMedikamente für die Tat des Beschuldigten mitursäch-\n\nI al\n\n- 11 -\n\nlich gewesen sein sollten. Die Feststellungen zur\nEntscheidung der maßgeblichen Fragen kann jedoch\nnur der Tatrichter treffen.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nund zu den Tatfolgen sind von dem Rechtsfehler\nnicht betroffen; sie können daher bestehenbleiben.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-463-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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