{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-19_2_StR_415_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 415/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR h15/8h URTEIL Ä\nN984 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Osman Y EB aus KEEP, geboren\nem ED 1937 in IB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln °\n\n43\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung\nvom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\n\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer |\nals beisitzende Richter,\n\n+\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGE ir ser verhandlung,\n\nStaatsanwältin WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus xD\n\nals Verteidiger des Angeklagten in de\nVerhandlumg vom 19. September 1984,\n\n Justizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n73\n\nDie Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 1985\nwird verworfen. u\n\nDer Beschwerdeführer hat die\nKosten des Rechtsmittels zu °\n\"tragen. en\n\nBe\n\nVon Rechts wegen --\n\n-\n\nGründe oo\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner auf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision an.\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nKa\n\nI. Rüge der Verletzung des § 52 StPO.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Zeugin\n Ingetraut Kara, die Ehefrau des der Mittäterschaft an der\ndem Angeklagten angelasteten Tat verdächtigen Mustafa Kg,\nnicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt wurde. Denn sie hatte\n\nim Verfahren gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht.\n\nNach ständiger. Rechtsprechung. des Bundesgerichtshofs\nkann der Angehörige eines Tatyerdächtigen. im Verfahren\ngegen einen Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger ist,\ndas Zeugnis nur dann verweigern, wenn der Angehörige des\nZeugen in irgendeinem Stadium des Verfahrens förmlich\nMitbeschuldigter des Verfahrensbeteiligten gewesen ist,\nzu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken -\nsoll (BGH NJW 1974, 758; BCH, Beschluß vom 27. Oktober\n1977 - 2 StR 440/77 - und Urteil vom 27. November 1980\n- 4 StR 551/80). Das. war hier nicht der Fall: Nachdem\nschon die Kriminalpolizei .von Anfang an gegen den Angeklagten und andere Tatverdächtige, darunter Mustafa Kg:\nin getrennten Verfahren ermittelte, wie ihren Einleitungsvermerk vom 24. Juli 1980 (Bd. I, Bl. 8 der Akten) zu\nentnehmen ist, richtete sich das Ermittlungs- und Strafverfahren 164 Js 362/80 (= KLs 108 - 11/84) ausschließlich gegen den Beschwerdeführer, während gegen Mustafa\nKB unter dem Aktenzeichen 163 Js 665/80 ermittelt\nwurde.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie auf die Sachrlige vorgenommene umfassende Prüfung\ndes angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDer Erörterung bedürfen, soweit die Revision den\nSchuldspruch angreift, nur die beweiswürdigenden Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten, er habe den\nInhalt der Tasche, die die Zeugin Kae nach Deutschland bringen sollte, nicht überprüft (UA S. 9). Diese\n\nN\n\n43\n\nEinlassung sieht die Strafkammer als widerlegt an, auch\nwenn sie. sie, sprachlich ungenau, nur als \"äußerst un-\n\n‚ wahrscheinlich\" bezeichnet. Dies ergibt sich zum einen\naus der weiteren Angabe, die Einlassung sei \"als Schutzbehauptung zu werten\" (UA S. 9), womit ersichtlich eine\nunrichtige Schutzbehauptung gemeint ist, zum anderen aus.\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß der\nAngeklagte und Kg geplant hatten, ca. 25 kg Haschisch\nin der Tasche nach Deutschland bringen zu lassen (UA S.\n5), und daß der Angeklagte selbst der Zeugin Kan\ndie Tasche aushändigte (UA S..6).\n\n“ Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen\n\n‘ Prüfung stand. Die Strafkammer hat nicht verkannt,\nsondern ausdrücklich hervorgehoben (UA S. 14), daß\n\"der Gesichtspunkt der Abschreckungswirkung der\nStrafe für andere Rauschgifttäter\" nur im Rahmen\n\nder schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen\nwar. .\n\nMösl Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-415-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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