{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-19_2_StR_327_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-21","aktenzeichen":"2 StR 327/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"An einer wirksamen Schöffenwahl fehlt es, wenn der\ndazu berufene Ausschuß die Schöffen nicht wählt,\nsondern auslost.","text_plain":"Nachschlagewerk: j\nBGHSt: Ja\n\nGVG § 42 Abs. 1, StPO § 338 Nr. 1\n\nAn einer wirksamen Schöffenwahl fehlt es, wenn der\ndazu berufene Ausschuß die Schöffen nicht wählt,\nsondern auslost.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 1984 - 2 StR 327/84 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 327/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Sıbhan FM zu: To, geboren\nam EB 1952 in KB (Afghanistan), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Sait Mohamad Akbar W Em zu: run\num, geboren 1957 in KB (Afghanistan),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung\nvom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin «\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt 3 au: TegguuuEnmiE>\n\nals Verteidiger des Angeklagten FB,\n\n2. Rechtsanwalt (> :.: \"EEE\n\nals amtlich bestellter Vertreter\n\nfür Rechtsanwalt es =1s\n\nVerteidiger des Angeklagten\n\nRB,\n\n- in der Verhandlung vom 19. September 1984 -,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, '\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nFB und WW wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 23. Dezember 1983, soweit es\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen,\nsie zu Freiheitsstrafen verurteilt und das asservierte\nRauschgift nebst dem sichergestellten Behältnis eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nBeide Angeklagte beanstanden zu Recht die nicht\nvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts\n(§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nDie Rüge ist zulässig, weil dieser Einwand bereits\nvor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur\nSache in der Hauptverhandlung vorgebracht und zurückgewiesen worden war (§ 338 Nr. 1 bi.V.m. § 222 db\nStPO).\n\nDie Rüge ist auch begründet. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Bei dem\nUrteil haben als Schöffen Frau Barbara HD\nund Frau Edith WW mitgewirkt. Beide sind nicht\nwirksam zu Schöffen bestellt worden; ihre Berufung\nin dieses Amt war vielmehr nichtig, weil sie nicht\n- wie es das Gesetz vorschreibt (§ 42 GVG) - zu\nSchöffen gewählt worden sind,\n\nDer bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingerichtete Schöffenwahlausschuß war am 25. August 1980\nin nichtöffentlicher Sitzung zusammengetreten, um\naus der Vorschlagsliste für die nächsten vier Geschäftsjahre die Haupt- und Hilfsschöffen sowohl\nfür das Amtsgericht (Schöffengericht) als auch\nfür das Landgericht (Strafkammern) Frankfurt am Main\nauszuwählen. Bei dieser Sitzung erklärten alle anwesenden Vertrauenspersonen, ihnen sei die Vorschlagsliste bekannt; nach ihrer Meinung sei der\nVorschrift des § 42 Gvc (gemeint war Absatz 2 dieser\nBestimmung) bei der Aufstellung der Liste bereits\nausreichend Rechnung getragen - eine besondere Auswahl nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer\nStellung erübrige sich daher. Darauf beschloß der\nAusschuß einstimmig, daß die erforderliche Zahl\nder Schöffen und Hilfsschöffen \"im Wege des Losverfahrens ausgewählt\" werden solle. Der Beschluß wurde\nausgeführt. Entsprechend der Zahl der vorgeschlagenen\nPersonen waren - aufgeklebt auf Kladden - 2.342 Lose\nvorhanden. Die Kladden wurden zerschnitten, die so\nentstandenen Lose in einen Karteikasten gegeben und\ngemischt. Sodann zog der Vorsitzende des Ausschusses\n\nsoviele Lose, wie es der benötigten Anzahl an Hauptschöffen (294 für das Landgericht, 182 für das Ants-\n\nVD 215 Schöffen ausgelost.\n\nDieses Verfahren war - wie die Beschwerdeführer\nmit Recht rügen - gesetzwidrig. Nach § 42 Abs. 1 GVG\nwerden die Schöffen und Hilfsschöffen vom Ausschuß\naus der berichtigten Vorschlagsliste gewählt. Eine\nAuslosung ist keine Wahl. Sie kann einer Wahl auch\nnicht gleichgestellt werden.\n\nDer Wortlaut des Gesetzes läßt keinen Zweifel\nzu. Das Gesetz unterscheidet selbst zwischen Wahl\nund Auslosung. Dies geschieht gerade im Bereich\njener gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen,\ndie sich mit dem Amt des Schöffen befassen: so\nwird durch Auslosung die Reihenfolge bestimmt,\nin der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen (§ 45\nAbs. 2 Satz 1 GVG).\n\nSachliche Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis.\nNach § 42 Abs, 2 cvc soll bei der Schöffenwahl darauf\ngeachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach\nGeschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen Berücksichtigung finden. Dürfte an die Stelle\nder Wahl eine Auslosung treten, so liefe diese Bestimmung leer: bei einer Auslosung nämlich bleibt\nes dem Zufall überlassen, ob die Gesamtheit der\nausgelosten Schöffen jenen repräsentativen Quer-\n\nschnitt der Bevölkerung bildet, der nach Möglichkeit erreicht werden soll. Daß die Vorschlagsliste\ndem Gebot der Berücksichtigung aller Bevölkerungsgruppen genügt, bietet keinen Schutz dagegen, daß\ndie Auslosung der Schöffen aus dieser Liste zu\neiner unangemessenen Über- oder Unterrepräsentation\nbestimmter Bevölkerungsgruppen führt.\n\nVor allem wird bei einer Auslosung der Schöffen\nder Legitimationszusammenhang unterbrochen, kraft\ndessen sich das Amt des Schöffen aus der Staatsgewalt des Volkes (Art. 20 Abs. 2 GG) ableiten läßt.\nZu Recht wird die Beteiligung ehrenamtlicher Laienrichter an der Strafrechtspflege - nicht zuletzt auf\ndem rechtsgeschichtlichen Hintergrund des Kampfes um\ndie Geschworenengerichte in der ersten Hälfte des\n19. Jahrhunderts (dazu etwa: Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. S. 332 ff) - als Mitwirkung des\nVolkes an der Rechtsprechung begriffen (Schäfer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 15\nRan. 1 ff; Kissel, GVG, § 28 Rdn. 2). Dem trägt\ndas geltende Recht dadurch Rechnung, daß es die\nAuslese der Schöffen durch Wahlen vorsieht und\ndamit das Amt des Schöffen aus der Staatsgewalt\ndes Volkes legitimiert: die aus Wahlen hervorgegangene Kommunalvertretungskörperschaft hat die\nVertrauenspersonen zu wählen; diese bilden zusammen\nmit dem richterlichen Vorsitzenden und dem Verwaltungsbeamten jenen Ausschuß, dem die Wahl der\nSchöffen obliegt. Wird die Schöffenwahl durch ein\nLosverfahren ersetzt, so ist der durch dreistufige\n\nWahl vermittelte, durch das Erfordernis qualifizierter\nMehrheiten (§ 4O Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GVG)\nverstärkte und durch die inhaltliche Ausrichtung auf\nmöglichst gleichmäßige Repräsentation aller Bevölkerungsgruppen (§ 42 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz ?\n\nGVG) ergänzte Legitimationszusammenhang aufgehoben,\n\nDer bezeichnete Gesetzesverstoß hat zur Folge,\ndaß die am 25, August 1980 geschehene \"Auswahl\" der\nSchöffen nichtig ist. Es handelt sich nicht etwa nur\num einen Fehler innerhalb des Verfahrens der Schöffenwahl (vgl. dazu BGHSt 26, 206; 29, 283); vielmehr hat\neine Wahl im Rechtssinne nicht stattgefunden. Dies bedeutet, daß Frau Barbara FB und Frau Edith vg\nebensowenig wie die übrigen ausgelosten Personen das\nAmt des Schöffen erlangt haben. Daß jemand, der nicht\nRichter ist (z.B. ein ungültig gewählter Schöffe,\nBVerfGE 31, 181, 184), auch nicht der \"gesetzliche\nRichter\" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sein kann, versteht sich von selbst.\n\nDie Besetzungsrüge führt damit zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache,\nohne daß es auf die weiter erhobenen Rügen an-\n\nkommen könnte.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-327-84","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-21/2-str-327-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.349395+00:00"}}