{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-12_2_StR_459_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-12","aktenzeichen":"2 StR 459/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"29\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 459/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter Willi BED aus KB, dort geboren am\nGEB 19:9, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 13. März 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO). Auch die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf; hingegen ist sie erfolgreich, soweit\nsie sich gegen den Strafausspruch richtet.\n\n1. Die Strafkammer hat im einzelnen dargelegt,\nwarum sie die Vergewaltigung der Zeugin SED als\nminder schwer im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB bewertet hat; sie hat dann jedoch zur eigentlichen Strafzumessung ausgeführt, daß die Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt hätten,\nnicht noch einmal hätten berücksichtigt werden\nkönnen, \"weil sie durch die Milderung des Strafrahmens bereits ausreichend beachtet worden\"\nseien.\n\nDiese Erwägung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der\neine Milderung des Strafrahmens bewirkende Anlaß\n- hier die Einordnung der Tat als minder schwerer\nFall - als solcher allein zwar nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, daß aber die\nmit dem Milderungsgrund zusammenhängenden Umstände\ninnerhalb des Ausnahmestrafrahmens zu beachten sind.\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß\nfür die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit\nerforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist,\nallgemein zu Gunsten des Angeklagten sprechende\nMilderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu\nlassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BCH,\nStrafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; Beschluß vom\n14. November 1983 - 3 StR 439/83).\n\nDem steht auch § 50 StGB nicht entgegen, denn\ndiese Bestimmung besagt nur, daß ein Umstand, der\nbereits die Annahme eines minder schweren Falles\n\nbegründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung\ndes Strafrahmens nach § 49 StGB herangezogen werden\ndarf (BGH, Strafverteidiger 1983, 60).\n\n2. Im Fall der Zeugin Angelika MED nat die Kanmer festgestellt, daß der Angeklagte am Tattag gegen\n3.00 Uhr morgens nach vorangegangenem Alkoholgenuß\nzusammen mit dem Zeugen HD die von diesem und\nAngelika Mg noch gemeinsam bewohnten Räume aufsuchte. Die Zeugin, die sich von HB trennen wollte\nund mit ihm vereinbart hatte, daß sie bis zu ihrem geplanten Auszug abends nach 22.00 Uhr nicht gestört\nwerden dürfe, reagierte auf die Mißachtung dieser\nAbrede durch Hgg verärgert. Gleichwohl blieb der\nAngeklagte, der die Zeugin als Nachbarin gut kannte ,\nin der Wohnung.\n\n\"In den frühen Morgenstunden wollte Angelika\n\"a baden. Der Angeklagte äußerte die Vermutung, HB wäre noch eifersüchtig, wenn\n\ner - B@B - Angelika Meg» Gen Rücken wasche.\nAls HB jede Eifersucht abstritt, wollten\ndie beiden Männer um 500,-- DM wetten. Angelika Mg erklärte jedoch, sie mache da nicht\nmit. Hierauf versprach Hg, 2.000,-- DM zu\nzahlen, wenn der Angeklagte mit Angelika Mg\nschlafe. Eine entsprechende Vereinbarung wurde\ndann zwischen den beiden Männern schriftlich\nfixiert: Hg versprach dem Angeklagten und\nAngelika Mg je 1.000,-- DM, falls beide miteinander schliefen. Angelika Mg lehnte auch\ndieses Ansinnen ab und erklärte, sie sei doch\nkeine 'Nutte'\",\n\nAls die Zeugin anschließend badete, sah ihr der Angeklagte - das Badezimmer war nicht abschließbar - zu,\nohne ihre Aufforderung, er möge sich entfernen, zu beachten. Danach folgte er der Zeugin auch in deren\nSchlafzimmer, wo sie sich anziehen wollte. Beide\nrauchten eine Zigarette; der Angeklagte äußerte,\nHp solle vorgespiegelt werden, sie hätten niteinander verkehrt. Hgg wollte dies jedoch, als der\nAngeklagte und die Zeugin wieder in das Wohnzimmer\ntraten, wegen der Kürze der Zeit nicht glauben. Darauf drängte der Angeklagte die Zeugin wieder ins\nSchlafzimmer und führte gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr aus.\n\nDie Kammer hat den Angeklagten in diesem Fall\nmit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren belegt\nund zur Begründung unter anderem ausgeführt:\n\n\"Gegen den Angeklagten spricht die abgrundtiefe Mißachtung der Zeugin, mit der er in\nihrer Gegenwart die Wette mit Hg abgeschlossen hat. Erschreckend ist auch der\nZynismus, mit der er die Vergewaltigung\nzum Gewinn der Wette durchgeführt hat\".\n\nDiese Ausführungen sind mit den wiedergegebenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Ersichtlich\nbezog das Landgericht die \"abgrundtiefe Mißachtung\"\nder Zeugin durch den Angeklagten darauf, daß er ihre\nsexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand einer Wette\ngemacht und das Opfer damit in besonders erniedrigender Weise, nämlich aus finanziellen Erwägungen oder\n\nim Bestreben, sich als einen im geschlechtlichen Ungang mit Frauen, gleichgültig mit welchen Mitteln,\nstets erfolgreichen Mann darzustellen, zum Objekt\nseines Handelns herabgewürdigt hat,\n\nDen Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit HB zewettet nat,\nmit der Zeugin, notfalls gewaltsam, geschlechtlich\nzu verkehren. Die Abrede bezog sich zunächst nur auf\n\ndie geplante Handlung im Badezimmer, wobei auch offen-\n\nbleibt, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechte der\nZeugin beabsichtigt war, oder ob die Absprache nicht\nunter dem Vorbehalt einer Einwilligung durch Angelika Mg getroffen wurde; denn sie zielte nicht\ndarauf ab, der Zeugin unter allen Umständen den\nRücken zu waschen, sondern bezog sich darauf, ob\nHD - gerade auch im Falle eines Einverständnisses\ndurch die Zeugin - ein derartiges Geschehen mit Gelassenheit hätte hinnehmen können. Ein Geschlechtsverkehr wurde Inhalt des Gespräches erst durch das\nAngebot HB, dem Angeklagten und Angelika Mg»\nhierfür je 1.000,-- DM zahlen zu wollen. Dabei\nhandelte es sich jedoch nicht um eine Wette der\nbeiden Männer über die Person der Zeugin hinweg,\nsondern um ein Anerbieten, das dieser noch Raum\n\nfür eigenverantwortliches und freiwilliges Handeln\nließ. Die in diesem Angebot zum Ausdruck kommende\nMißachtung der Zeugin, die zuvor keinerlei Bereitschaft zu einem entgeltlichen Geschlechtsverkehr\nmit dem Angeklagten bekundet hatte, wäre danach\nzwar als eine Ehrverletzung zu werten, enthielt\n\nJedoch noch keinen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung der Zeugin, Im übrigen ging diese Mißachtung\nauch von HD aus, ohne daß erkennbar wäre, inwieweit\nsie auch dem Angeklagten zugerechnet werden könnte,\n\nDie Feststellungen tragen auch nicht die Annahme\nder Kammer, der Angeklagte habe die Zeugin in zynischer\nWeise vergewaltigt, um die Wette nit HB zu gewinnen.\nEine Absprache beider, die einen, eventuell gewaltsamen, Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zum Gegenstand hatte, gab es, wie dargelegt, in dieser Form\nnicht. Auch ist dem Verhalten des Angeklagten nicht\nohne weiteres zu entnehmen, daß er schließlich\nhandelte, um von Hp wenigstens seinen Teil des\nangebotenen Geldes zu erhalten. Feststellungen, daß\ner nach der Tat von HB Geld verlangt oder erhalten\nhätte, wurden nicht getroffen. Die Gesamtsituation\nzur Zeit der Tatausführung war im übrigen auch geprägt durch das Verhalten der Zeugin, die sich in\n\nKenntnis der Vorgespräche zum Baden in ein nicht verschließbares Zimmer begab und anschließend im Schlafzimmer mit dem Angeklagten eine Zigarette rauchte,\nwobei über eine Täuschung HD gesprochen wurde.\n\nIhren Unwertgehalt bezieht die Tat mithin aus\nder Handlungsweise des Angeklagten und seiner\nMotivation zur Zeit ihrer Ausführung, nicht jedoch\naus der Vorgeschichte. Diese kann hinweggedacht\nwerden, ohne daß dadurch die Tat des Angeklagten\nin einem milderen Licht erschiene; sie kann dann\nauch nicht strafschärfend herangezogen werden,\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nwegen Urlaubs nicht\nunterschreiben\n\nMösl Mösl Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-12/2-str-459-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-12/2-str-459-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.222146+00:00"}}