{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-07_2_StR_498_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-07","aktenzeichen":"2 StR 498/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 498/84 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner Erwin S u zu: nverBEEm, geboren am EM 1951 in Dim -\n\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Hubert Hop aus Mi, geboren am\n\nEEE :961 in ou,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Si»\ngegen das Urteil des Landgerichts Aachen\n\nvom 12. März 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hg\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\ndas Verfahren, auch gegen die Angeklagte PB, insoweit eingestellt, als es\ndie Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe\nzum Gegenstand hat.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt ist,\nfallen die Kosten und die notwendigen\nAuslagen dieser beiden Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nDie Gesamtstrafenaussprüche gegen die\nAngeklagten HD und P@® werden mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\n\n2\n\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des\n\nAngeklagten Hgg wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten Sg ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) - das Rechtsmittel muß daher auf Kosten des Beschwerdeführers\n(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen werden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten HE ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Fälle II 2 und 3\nder Urteilsgründe zum Gegenstand hat. Diese Taten\nstellen sich, da es dem Angeklagten von vornherein\nnur auf die Entwendung von drei bis vier Päckchen\nZigaretten ankam (UA S. 22), lediglich als Fälle des\nversuchten Diebstahls geringwertiger Sachen dar\n(§§ 248 a, 22 StGB) - die Annahme des versuchten\nDiebstahls im besonders schweren Fall kommt daher\nnicht in Betracht (§ 243 Abs. 2 StGB). Angesichts\ndessen, daß in diesen Fällen weder ein Strafantrag\ngestellt ist noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, besteht hier ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens\nnötigt (§ 206 a Abs. 1 StPO).\n\nDie Einstellung des Verfahrens ist auf die in\nbeiden Fällen als Mittäterin verurteilte Angeklagte\nPB zu erstrecken (§ 357 StPO). Soweit die teilweise Verfahrenseinstellung reicht, fallen die\nKosten und notwendigen Auslagen beider Angeklagter\nder Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).\n\nDie teilweise Verfahrenseinstellung bedingt\ndie Aufhebung der die Angeklagten HB und Fe\nbetreffenden Gesamtstrafenaussprüche; insoweit ist\ndie Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nHB bleibt dagegen erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-07/2-str-498-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-07/2-str-498-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.167295+00:00"}}