{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-05_2_StR_527_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-05","aktenzeichen":"2 StR 527/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 527/84 BESCHLUSS\n\n“ in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred BED aus BE, geboren\n\nam GE 1944 in ze, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n1. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGr ünde:\n\nDas angefochtene Urteil kann wiederum nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat auf die Feststellungen des Urteils der 1. großen Strafkammer des\nLandgerichts vom 20. Juli 1983 zu den persönlichen\nVerhältnissen des Angeklagten Bezug genommen. Das\nist nicht zulässig. Diese Feststellungen gehörten\nzum Strafausspruch und sind durch den Beschluß des\nSenats vom 3. Februar 1984 aufgehoben worden. Der\nneue Tatrichter hatte insoweit nicht nur eigene\nFeststellungen zu treffen, sondern mußte diese auch\nin den Urteilsgründen mitteilen (BGH, Beschluß vom\n5. Juni 1981 - 2 StR 298/81, ständige Rechtsprechung,\nvgl. BGHSt 30, 225, 226). Fehlerhaft ist auch die Annahme des Landgerichts, der vom Senat geänderte und\ndamit rechtskräftig gewordene Schuldspruch, wonach\nder Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln\nverurteilt ist, erstrecke sich auf die Bewertung des\nHandeltreibens als besonders schwerer Fall im Sinne\nvon § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BtMG. Diese betrifft vielmehr allein den Strafausspruch und ist mit ihm aufgehoben worden. Das Landgericht hätte deshalb insoweit\neine neue eigene Bewertung vornehmen müssen.\n\nDem künftig entscheidenden Tatrichter wird nahegelegt, Tenor und Gründe des Urteils so zu fassen, daß\ndie Entscheidung aus sich heraus verständlich ist.\n\nRiBGH Dr. Meyer ist in\n\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl Mösl Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-05/2-str-527-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-05/2-str-527-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.115650+00:00"}}