{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-05_2_StR_444_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-05","aktenzeichen":"2 StR 444/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR Luu/8h URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwı11i S m zu: VO, geboren am\n«EEE 1926 in GW Pommern, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaf!\n\nRechtsanwalt EEEED aus AD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPu\n\n-3.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n19. März 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freihheitsstrafe von vier Jahren verurteilt,\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers,\nerkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDer Erörterung bedürfen nur die Ausführungen des\nLandgerichts zur subjektiven Tatseite.\n\nNach den Feststellungen sprang der Angeklagte auf\nden Zeugen Dr. KW zu und versetzte ihm mit einem\nKüchenmesser mit einer ca. 12 cm langen Wellenschliffklinge einen Stich in den Oberbauch, wobei die Klinge\netwa 8 cm tief eindrang und die Leber etwa 2 bis 5 cm\neinschnitt (UA S. 8 und 9). Dabei wandte er, wie die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer weiter feststellt,\n\"die Hälfte der optimal erreichbaren Intensität\" auf, um\ndas Messer in den Körper zu stoßen (UA S. 12). Wenn das\nLandgericht bei diesem Tatbild \"angesichts der Intensität\nund der Zielsetzung\" des Messerstichs die Einlassung des\nAngeklagten, er habe Dr. KB nur einen \"Denkzettel verpassen\" wollen, für widerlegt erachtet und zur Feststel-\n\n-L-\n\nlung gelangt, daß er mit direkten Tötungsvorsatz handelte\n(UA S. 12), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die weiteren Feststellungen, der Angeklagte\nhabe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und\nin seinen Tatplan aufgenommen, und er habe diese Situation\nbewußt ausgenutzt, um Dr. Kin zu töten (UA S. 14), halten\nder Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht, das sich auch insoweit sachverständiger Hilfe bediente, hat dem Angeklagten verminderte\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB)zugebilligt. Denn es \"besteht\nbeim Angeklagten eine Wahnkrankheit und damit eine krankhafte seelische Störung\", deren Nährboden eine \"nicht\ntherapierbare und fortschreitende Hirnrindenatrophie\"\nist, \"verbunden mit einer fanatischen, sozial desintegrierten gefühlsarmen Primärpersönlichkeit\" (UA S. 15). Die\nSchwurgerichtskammer hat nicht verkannt, daß sie gehalten\nwar, sich bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die\nArg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und ausgenutzt\nhat, mit der Krankheit des Angeklagten und seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Denn sie gelangt zu den aufgezeigten Feststellungen, obwohl beim Angeklagten \"die\nVoraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gegeben\" waren (UA S, 14). Weitere Ausführungen zur\nBegründung waren im Hinblick auf die Besonderheiten des\nTatablaufs nicht erforderlich.\n\nDer Angriff auf Dr. Kg war keine aus der Situation\nbeim Zusammentreffen mit dem Angeklagten erwachsene Spontantat. Wie die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung festgestellt hat, hat der Angeklagte vielmehr die Tat spätestens\ngeplant, als er das Gelände der Klinik betreten hatte (UA\nS. 17). Dr. Kg war dem Angeklagten dann bis zur Pförtnerloge entgegengegangen, hatte sich ihm vorgestellt und ihn\n\np\\\n\nBol\n\nrw\n\n-& -\n\nduroh eine Sicherheitsschleuse in sein Arbeitszimmer begleitet. In diesem Zimmer hielten sich weitere Personen\nnicht auf. Der Angeklagte und Dr. Mo) standen sich in\neiner Entfernung von drei bis vier Metern gegenüber. Als\nDr. Kg den Angeklagten bat, in einem Sessel Platz zu\nnehmen, sprang der Angeklagte auf den Arzt zu und es kam\nzur Tat (UA S. 9).\n\nAuch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-05/2-str-444-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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