{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-05_2_StR_380_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-05","aktenzeichen":"2 StR 380/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 380/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Gastwirt Helmut S > aus vi,\ngeboren am EEE 1930 in Coup,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin > |\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD au: ven\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (ee\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Trier\nvom 3. Februar 1984 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2)\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n1. Verfahrensrügen\n\nNach den Feststellungen installierte der Angeklagte\nam Morgen des 25. Dezember 1982 auf dem ersten Treppenpodest des von ihm gepachteten Hotels \"Deutsches Haus\"\nin WEEEEED einen Brandsatz und entzündete ihn. Währenddessen hatte seine Ehefrau das Reisegepäck auf dem rlickwärtigen Hof des Anwesens eingeladen und im Fahrzeug auf\nihn gewartet. Anschließend fuhr er mit seiner Ehefrau in\ndie Schweiz.\n\na) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung\nder gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) zunächst darin, daß die Zeugenvernehmung der\nTochter des Angeklagten über ihre Wahrnehmungen unterblieben sei.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob sie ordnungsgemäß ausgeführt ist. Jedenfalls\nerweist sie sich als unbegründet. Das Landgericht brauchte\n\nsich zu der vom Beschwerdeführer vermißten Beweiserhebung\nnicht gedrängt zu sehen, Allerdings hatte die Ehefrau des\nAngeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21, Januar 1983 (Blatt 16 bis 18 d.A.) bekundet, sie seien zusammen mit ihrer Tochter in Urlaub gefahren. Anhaltspunkte\ndafür, daß die Tochter entscheidungserhebliche Wahrnehmungen gemacht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. In der protokollierten Aussage der Ehefrau\nheißt es, ihr Mann habe als letzter das Haus verlassen;\nsie selbst und ihre Tochter seien, als er noch abschloß,\nbereits ins Fahrzeug gegangen (Bl. 17 d.A.). Bei dieser\nSachlage berechtigte nichts zu der Erwertung, die Tochter,\ndie hiernach gleichzeitig mit ihrer Mutter in den Wagen\ngestiegen war, könne mehr über die Brandursache und insoweit bedeutsame Umstände berichten als die Ehefrau\n\ndes Angeklagten, die in der Hauptverhandlung hierzu als\nZeugin gehört worden ist.\n\nb) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es zur weiteren Erforschung des Sachverhalts geboten gewesen wäre, einen Brandsachverständigen zu befragen, \"um den wirklichen Geschehensablauf\nrealistisch nachvollziehbar zu rekonstruieren\", Die gerügte Unterlassung begründet keinen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat das vom Landeskriminalamt Rheinland Pfalz am 28. Januar 1983 erstattete Behördengutachten (Blatt 35 bis 37 d.A.)\nverlesen und den Kriminalbeamten B@B, der als Brandermittler ausgebildet ist, als sachverständigen Zeugen\nvernommen (Blatt 164 d.A.). Daß die Begutachtung durch\n\n\\n\nRN\n\neinen Brandsachverständigen weitere Erkenntnisse zur\nUrsache des Brandes erbracht hätte, lag nach den Unständen des Falles fern.\n\n2. Sachrüge\n\nAuch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zun\nNachteil des Angeklagten auf.\n\na) Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.\nDas gilt auch insoweit, als das Landgericht angenommen\nhat, es könne nach \"dem Ergebnis der kriminalistischen\nUntersuchungen durch das Landeskriminalamt ... keinen\nvernünftigen Zweifel unterliegen, daß es sich\" bei den\nvorgefundenen Überresten um diejenigen \"eines ehemaligen (handelsüblichen) Kunststoffbenzinkanisters\"\nhandele (UA S. 9). Nach den Feststellungen fand sich\nauf dem Treppenpodest der Überrest eines ehemaligen\nKunststoffbehälters, der stark nach Benzin roch. Darauf, ob dieser Kunststoffbehälter als Benzinkanister\nhergestellt und in den Handel gebracht worden war,\nkam es nicht an.\n\nb) Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts begegnet keinen Bedenken. Vollendeter,\nund nicht nur versuchter Versicherungsbetrug im Sinne\ndes § 265 Abs. 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil\nder vom Angeklagten gelegte Brand jedenfalls die zur\nversicherten Betriebseinrichtung gehörende Schuhputzmaschine erfaßt hat: sie war - wie das Urteil\nfestgestellt hat (UA S. 7) - total verbrannt und\nausgeglüht.\n\nc) Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen\nRechtsfehler aufweisen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-05/2-str-380-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-05/2-str-380-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.079606+00:00"}}