{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-09-05_2_StR_377_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-09-05","aktenzeichen":"2 StR 377/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22\n[ur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz CE zus Om, zevoren an\nGSEEEEED 1925 in vo / Ostpreußen,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nGEW in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 9. März 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte vier tateinheitlich zusammentreffender\nSteuerhinterziehungen schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer\nund Einkommen-/Gewerbesteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen\nzur Höhe der hinterzogenen Steuern. Zwar wird deren\nBerechnung im Urteil nicht in der an sich gebotenen\n\na\nut\n\nAusführlichkeit (BGH NStZ 1982, 425) wiedergegeben.\nDas ist hier aber nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß für die Besorgnis, daß die\nSteuerbeträge in einer den Angeklagten benachteiligenden Weise ermittelt worden sind. Nach den Urteilsfeststellungen muß insbesondere nicht befürchtet werden, daß das Landgericht den Begriff \"Nettolohn\" verkannt hat. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der\nSteuerberechnung selbst nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Zu Recht rügt er aber, daß die Annahme von\nTatmehrheit rechtsfehlerhaft ist. Die drei fortgesetzten Steuerhinterziehungen treffen in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht (BGHSt 6, 81; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978\n- 5 StR 432/77). Nachdem der Angeklagte durch das\nFinanzamt aufgefordert worden war, bis spätestens\n30. Juni 1980 eine Einkommensteuererklärung für das\nJahr 1978 abzugeben, teilte er am 5. November 1980\nmit, daß er 1978 \"keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe\" (Bl. 7 UA). Diese Auskunft\nkonnte in Verbindung mit dem Unterbleiben jeglicher\nSteueranmeldungen und Steuererklärungen seit 1978\nnur dahin verstanden werden, daß überhaupt keine\nSteuern aus gewerblicher Tätigkeit angefallen\nwaren.\n\nDer Einbeziehung dieser Mitteilung in die Fortsetzungsreihen steht nicht entgegen, daß es sich bei\nden anderen Einzelakten um Unterlassungen handelt\n(BGHSt 30, 207).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO\ngehindert. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den\nVorwurf mehrerer tateinheitlich begangener Steuerhinterziehungen nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen drei\nselbständiger, in sich fortgesetzter Taten getan\nhat.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-05/2-str-377-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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