{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-08-29_2_StR_173_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-29","aktenzeichen":"2 StR 173/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 173/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nHD wiräa das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August\n1983, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt\nwird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\n\nBD, CE un: =\n\ngegen das genannte Urteil werden verworfen,\n\nJeder dieser Beschwerdeführer\n\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten YD, EB un«\nEl IQ nat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser\nAngeklagten ergeben.\n\n2. Jedoch führt die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten Haogiib\nzur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen\nund muß deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, daß er an der dem gemeinschaftlichen\nHandeltreiben dienenden Heroinzubereitung von 750 Gramm\nund der in der Wohnung SB straße 16 aufgefundenen,\nim Haltegriff eines Staubsaugers versteckten Heroinzubereitung von 12,8 Gramm bei Beginn und während des\nHandeltreibens gleichzeitig Besitz hatte. Dann aber\n\nbesteht zwischen dem Handeltreiben und dem Besitz Tateinheit, nicht, wie die Strafkammer meint, Tatmehrheit.\nDa weder die Herkunft noch der künftige Verwendungszweck der 12,8 Gramm festgestellt werden können, insbesondere nicht feststeht, daß auch mit dieser Menge\nHandel getrieben werden sollte, geht nur der Besitz\n\nan den 750 Gramm, nicht auch den restlichen 12,8 Gramm\nim Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 25, 290).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-29/2-str-173-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-29/2-str-173-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:25.904415+00:00"}}