{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-08-21_2_StR_860_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-21","aktenzeichen":"2 StR 860/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 860/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Peter H iin\n\naus KB.\n\ngeboren am Hmm 15:5 in re .. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vollrauschs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 21. August 1984\n\n1. im Strafausspruch und\n\n2. im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von\nStrafe und Maßregel\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der\nAufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\n25\n\nhat am 1. Februar 1985\nbeschlossen:\n\nDACH\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und darüberhinaus bestimmt, daß die Strafe vor\n\nder Maßregel zu vollziehen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Sohuldspruch und der Unterbringungsanordnung gilt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht be-\n\nstehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen leidet der Angeklagte, der\nsich von 1977 bis 1983 mindestens 20 mal wegen schwerster\nAlkoholvergiftungen zur stationären Versorgung in Krankenhäusern befand (UA S, 6), an chronischem Alkoholismus, der\npsychische wie auch physische Abhängigkeit begründet\nder hier maßgeblichen Tathandlung, dem Sich-Berauschen\n(8 323 a Abs. 1 StGB), die Fähigkeit des Angeklagten,\nder Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, auf Grund seiner Alkoholsucht\nerheblich vermindert war 621 StGB). Daß dies geprüft\nworden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDarin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH, Beschlüsse\nvom 13. Oktober 1983 - 1 StR 684/83 - und 17. April 1984\n\n- 5 StR 234/84). Demgemäß muß auch der Ausspruch über\ndie Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maß-\n\nregel entfallen.\n\nVorsitzender Richter\nam BGH Dr. Mösl ist\nim Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben\n\nMaier Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nTheune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-21/2-str-860-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-21/2-str-860-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.830885+00:00"}}