{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-08-14_2_StR_443_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-14","aktenzeichen":"2 StR 443/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 443/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Hoi zus WW, dort geboren am\nBEP\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nHD gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1984\nwird\n\n1. im Falle II 4 der Urteilsgründe\ndie Strafverfolgung gegen den\nBeschwerdeführer auf das unerlaubte Führen halbautomatischer\nSelbstladewaffen beschränkt\n(§ 154 a Abs. 2 StPO);\n\n2. der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Betrug und unerlaubter Abgabe von Schußwaffen und\nMunition, wegen Hehlerei, wegen\nunerlaubten Führens von halbautomatischen Selbstladewaffen\nin zwei Fällen, in einem Fall\nin Tateinheit mit unerlaubter\nÜberlassung einer Schußwaffe an\neinen Nichtberechtigten, sowie\nwegen unerlaubter Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen\nverurteilt wird;\n\n3F\n\n3. der Ausspruch über\n\na) die in den Fällen II 2\nbis 5 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen\nund\n\ndb) die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte betroffen ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach der Beschränkung der Strafverfolgung im Falle\nII 4 der Urteilsgründe auf das Vergehen nach § 53 Abs. 1\nNr. 3 a lit. b WaffG hat die Überprüfung des Schuldspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nHingegen konnte der Strafausspruch mit Ausnahme der\nfür die Hehlerei verhängten Einzelstrafe keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht hat zum Fall II 2 der Urteilsgründe\nu.a. festgestellt, daß der Angeklagte und der Mitbeschuldigte N übereingekommen seien, daß N über\neinen fingierten Diebstahl die Waffen des Angeklagten\n\"entwenden\" sollte, um sie dann zum beiderseitigen Vorteil zu verkaufen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat\ndie Kammer ausgeführt, beide hätten die Tat glaubwürdig\ngestanden, hätten sich jedoch wechselseitig bezichtigt,\n\"Initiator und treibende Kraft der Straftaten gewesen\nzu sein\". Die Kammer sei daher zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen, \"daß die ursprüngliche Initiative\nnicht von ihm stamme\" (UA S. 13). In den Darlegungen zur\nStrafzumessung hat die Kammer \"zu Lasten\" des Angeklagten \"die erhebliche kriminelle Intensität\", mit der er\n\"die Tat plante und vorbereitete\", gewertet, die auch\n\"in dem geschickten Abwälzen des risikoreichen unberechtigten Verkaufs\" der Waffen auf den Angeklagten\nNG zum Ausdruck komme (UA S. 19).\n\nDiese Ausführungen sind nicht miteinander vereinbar. Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß ein Abwälzen des Verkaufsrisikos nicht erforderlich war,\nwenn der Mittäter N der Initiator der Straftat\ngewesen sein sollte. Es entsprach der vereinbarten\nAufgabenverteilung, daß ng die Waffen absetzen\nsollte. Wird zugunsten des Angeklagten unterstellt,\ndaß NP mit dem Plan, die Straftat zu verüben, an\n\n27\n\nH@MEP herantrat, so war NP, auch ohne daß es eines\noffenen oder versteckten Einwirkens des Angeklagten be-\n\ndurfte, von vornherein entschlossen, das Risiko beim\nVerkauf der Waffen auf sich zu nehmen. Der Tatbeitrag\ndes Angeklagten hätte sich dann darauf beschränkt,\nN] den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.\n\nDer aufgezeigte Widerspruch berührt zwar unmittelbar nur die Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe; es ist jedoch zu bedenken, daß dieser Straftat ungleich größeres Gewicht zukam als den tibrigen. Sie\nwurde daher auch mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren\ngeahndet, während für die restlichen Vergehen lediglich Freiheitsstrafen von sechs und acht Monaten bzw.\nGeldstrafe ausgesprochen wurden.\n\nDer Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß\nsich die beanstandeten Strafzumessungserwägungen jedenfalls auch auf die Höhe der Übrigen wegen Verstoßes\ngegen das Waffengesetz verhängten Strafen ausgewirkt\n\nhaben. Zwar ist der Angeklagte in den Fällen II 3 und\n5 der Urteilsgründe lediglich mit der Mindeststrafe\ndes § 53 Abs. 1 WaffG belegt worden, doch hätte sich\ndas Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler\nmöglicherweise zur Prüfung eines minder schweren\nFalles veranlaßt gesehen,\n\nMösl Müller Meyer\n\nKnoblich Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-14/2-str-443-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-14/2-str-443-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.687581+00:00"}}